Entscheidungsvorlage - VO/2994/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2015 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 sowie die für die Haushaltsplanung 2015 ermittelten Aufwendungen.

 

In der Kalkulation 2015 wird aus dem vorhandenen Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ noch eine Rücklagenentnahme in Höhe von 15.867 € berücksichtigt, da der Fehlbetrag der Betriebskostenabrechnung 2013 geringer ausfiel gegenüber der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013.

 

Für die Gebührenkalkulation 2015 werden Gesamtkosten i.H.v.8.709.573,00 Euro erwartet (siehe Gebührenkalkulation 2015).

 

Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2014 nach 2015 als Anlage beigefügt.

 

Schmutzwassergebühr:

Aufgrund von Kostensenkungen gegenüber der Vorperiode in Höhe von rd. 185.000 Euro kann die Schmutzwassergebühr gesenkt werden. Der Gebührensatz für Schmutzwasser verringert sich von 4,44 € je m³ um 0,06 Euro und beläuft sich nunmehr auf 4,38 € je m³.

 

 

Niederschlagswassergebühr:

Die privaten Flächen für Niederschlagswasser wurden durch das Ingenieurbüro Berg neu ermittelt. Als Ergebnis der Flächenermittlung aus der Überfliegung des Stadtgebietes lag für die Gebührenkalkulation 2013 eine Steigerung der Flächen vor.  Wie schon im Jahr 2013 musste auch in 2014 aufgrund von Korrekturen durch  Rückmeldungen der Eigentümer eine Verringerung in der Gesamtfläche vorgenommen werden. Durch den verringerten Verteilermaßstab erhöht sich der Niederschlagswassergebührensatz um 0,04 Euro je m² auf 1,08 €/m². 

 

 

Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2015 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenüber gestellt.

 

 

 

Gebührensatz 2015

 

Gebührensatz 2014

 

Veränderung in Euro

 

Schmutz-wasser

In Euro/m³

 

 

4,38 Euro

 

4,44 Euro

 

-0,06

Niederschlags-wasser (priv.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,08 Euro

 

1,04 Euro

 

+ 0,04

Niederschlags-

Wasser (öff.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,08 Euro

 

1,04Euro

 

+ 0,04

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung wird die aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2015 entsprechend berücksichtigen.

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachstehende Elfte Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

Elfte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 14 Absatz 7 wird die Zahl „4,44“ durch die Zahl „4,38“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 4 wird die Zahl „1,04“ durch die Zahl „1,08“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 5 wird die Zahl „0,52“ durch die Zahl „0,54“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

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Anlagen

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