Empfehlungsvorlage - VO/3013/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02. Dezember 2014 wurden die Ausschussmitglieder durch eine mündliche Mitteilung darüber informiert, dass sich durch das erste vorläufige Jahresergebnis 2013 eine deutliche Verschlechterung abzeichnet. Diese wirkt sich auch auf die prozentuale Berechnung zur Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage für 2014 aus, was zur Folge hat, dass für das Haushaltsjahr 2015 eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entsteht.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächst möglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern.

Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW.

 

In der Haushaltsplanung für das Jahr 2013 hat die Stadt Wegberg bereits mit einer Entnahme aus der allgemeinen Rücklage von mehr als 5 % geplant (Jahresfehlbetrag i.H.v. -2.949.950 €). Die Planung für das Haushaltsjahr 2014 sah einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.402.150 € und damit eine prozentuale Entnahme aus der allgemeinen Rücklage von -4,81 % vor.

Somit bestand für das Haushaltsjahr 2014 noch keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes.

 

Am 01.12.2014 liegt für 2013 ein vorläufiger Jahresfehlbetrag in Höhe von -6.461.333 € vor. Zum Plan verschlechtert sich das Jahresergebnis folglich um 3.511.383 €.

 

Im Jahresabschluss 2012 wurde der Jahresüberschuss aus dem Jahr 2007 der Ausgleichsrücklage zugeführt. Für den Jahresabschluss 2013 ist somit zunächst die Ausgleichsrücklage in Höhe von 896.849 € in Anspruch zu nehmen. Zum heutigen Stand müssten demnach 5.564.484 € der allgemeinen Rücklage entnommen werden. Die prozentuale Entnahme würde dann -10,67 % betragen.

 

Diese Entwicklung hat auch Auswirkungen auf den Planansatz für das Haushaltsjahr 2014. Durch die Verschlechterung im Jahresabschluss 2013 beträgt die prozentuale Entnahme nunmehr -5,16 %.

 

Da der § 76 Abs. 1 GO NRW konkret regelt, dass sich die Vorschrift auch auf die Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister bezieht, wäre demzufolge nach der Bestätigung des Jahresabschlusses 2013 für das Haushaltsjahr 2015 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

 

Auf telefonische Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg wurde die Rechtsauffassung durch die Kommunalaufsicht bestätigt. In dem Gespräch wurde auch thematisiert, ob die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für 2015 entfallen würde, wenn das Jahresergebnis im bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses für 2014 die 5 % Hürde unterschreiten würde. Seitens der Kommunalaufsicht wurde bestätigt, dass im zuvor geschilderten Fall im Anzeigeverfahren der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 keine Beibringung eines Haushaltssicherungskonzepts gefordert würde.

 

Durch das unterjährige Berichtswesen wurden bereits negative Abweichungen durch Haushaltssperren aufgefangen. Weiterhin liegen derzeit auch höhere Erträge bei der Gewerbesteuer vor. Die Chance, dass das Jahresergebnis besser ausfallen könnte, ist demnach nicht abwegig. Nach derzeitigen Erkenntnissen würde schon bei ca. 80.000 € Ergebnisverbesserung die 5 % Hürde unterschritten werden können.

 

Die Kommunalaufsicht wies in dem Gespräch auch auf die verschärften Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung im Falle eines verspäteten Inkrafttretens der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 und im Falle eines nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes, sowie auf die gesetzlichen Fristen zur Verabschiedung einer Haushaltssatzung hin.

 

Die Stadt Wegberg befindet sich aufgrund dessen, dass sie noch keine genehmigte Haushaltssatzung 2015 hat, ab dem 01.01.2015 ohnehin in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW. Es dürfen somit nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen getätigt werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise würde folglich an dem Zustand der vorläufigen Haushaltsführung nichts ändern.

 

Der Jahresabschluss 2014 wird voraussichtlich zum Ende des II. Quartals 2015 aufgestellt werden können, sodass nach den Sommerferien der Jahresabschluss 2014 in den politischen Gremien beraten und festgestellt werden könnte. Parallel dazu könnte bei einem positiven Jahresergebnis 2014 der Haushaltsplanentwurf 2015 zeitnah eingebracht werden. Die Beschlussfassung zum Haushaltsplanentwurf 2015 wäre demnach ebenfalls nach den Sommerferien möglich, sodass die Bekanntmachung des Haushaltsplans 2015 gegen Ende des III. Quartals erfolgen könnte.

 

Auch wenn die Stadt Wegberg den Jahresabschlussbericht 2014 der Haushaltsplanung 2015 nicht vorzieht, wird die vorläufige Haushaltsführung noch mindestens bis Mitte des Jahres andauern, da für die Verwaltung die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes eine neue und große Herausforderung darstellt, der es u.a. auch weitergehender Arbeiten bedarf. Daher könnte die Zeitschiene zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes in etwa parallel zu der Zeitschiene zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes gesehen werden.

 

Eine Garantie, dass der Jahresabschluss 2014 besser abschließen wird als geplant, gibt es auch durch das unterjährige Berichtswesen nicht, da im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten sich positive als auch negative Veränderungen ergeben können. Die Aufschiebung bietet lediglich eine Chance, das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2015 zu verhindern.

 

 

Sollte die Stadt Wegberg von der o.g. Möglichkeit absehen und das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2015 aufstellen, ist hier mit starken Einschränkungen zu rechnen. Einige freiwillige Leistungen müssen gänzlich gestrichen werden. Die Stadt Wegberg hat im Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW spätestens im zehnten Jahr den Haushaltsausgleich zu erreichen. Haushaltsausgleich heißt nicht die prozentuale Abweichung unterhalb der 5 % Hürde zu erreichen, sondern eine „schwarze Null“ im Ergebnisplan einzuplanen. Die Gesamtsumme der Erträge muss somit die Gesamtsumme der Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 GO NRW mindestens erreichen oder übersteigen. Das Jahr in dem die Stadt Wegberg plant den Haushaltsausgleich zu erreichen ist dann bindend und kann nicht jährlich geschoben werden. Wenn für 2015 also das Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, muss der Zehnjahresplan spätestens für das Jahr 2024 den Haushaltsausgleich aufzeigen. Es sind konkrete Maßnahmen zu beziffern mit denen das Ziel erreicht werden soll.

 

Gelingt es dem Rat der Stadt Wegberg nicht, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept zu beschließen, so verschärft sich die vorläufige Haushaltsführung als Folge des nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes (Nothaushalt) und stellt noch deutlich höhere Anforderungen an eine Konsolidierung der kommunalen Haushaltsführung als die Bewirtschaftung eines Haushalts mit genehmigten Haushaltssicherungskonzept. Es sind dann alle Aufwendungen und Auszahlungen zu überprüfen, zu denen die Stadt Wegberg nicht gesetzlich verpflichtet ist.

Hierzu zählen alle freiwilligen Leistungen, die auch im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes näher geprüft werden müssen. Ein gängiges Beispiel ist hier sicherlich die Vereinsförderung und etwaige andere Zuschüsse, die die Kommune gewährt. Auch die Leistungsorientierte Bezahlung für die Beamten, sowie Gelder für repräsentative Zwecke (Stichwort Jubiläumsgelder) fallen hierunter. Betroffen ist allerdings nicht nur der konsumtive Bereich, sondern auch der investive Bereich. Selbst wenn im Haushaltsplan 2014 Ermächtigungen für freiwillige Investitionen durch den Rat beschlossen wurden, sind diese, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde, zunächst nicht auszuführen. Der § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW regelt eindeutig, dass Investitionsmaßnahmen lediglich fortgesetzt werden dürfen. Neu begonnen werden darf mit einer Maßnahme demnach nicht. Es wäre hier unzulässig freiwillige Leistungen im investiven Bereich umzusetzen.

 

Für beide dargestellten Möglichkeiten sind enorme Einsparungen vorzunehmen und das nicht nur für das Haushaltsjahr 2015, sondern auch für die Folgejahre. Zusätzlich sind auf der Ertragsseite mögliche Potentiale zu untersuchen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, ein Haushaltssicherungskonzept zu verhindern, damit für die Politik und die Verwaltung mögliche Gestaltungsspielräume erhalten bleiben.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Tendenz des Jahresabschlusses 2014 abzuwarten und parallel für die Haushaltsplanung 2015 alle Einsparungen zu prüfen und den Haushaltsplanentwurf weitestgehend aufzustellen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die Vorgehensweise zur Kenntnis.

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