Entscheidungsvorlage - VO/3064/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vom  Kämmerer am 22.12.2014 aufgestellt und vom Bürgermeister am 23.12.2014 bestätigt.  Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Ratsmitgliedern am 30.12.2014 per e-Mail zugesandt. Am 15.01.2015 wurde eine korrigierte Fassung nachgereicht, in der einige Zahlen berichtigt worden sind. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Unterlagen zeitgleich per e-Mail zugeleitet worden. Der Prüfbericht und alle nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die korrigierte Fassung des Jahresabschlusses.

 

Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Die nach § 101 GO NRW  vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2013 ist erfolgt.

 

Die Prüfungen haben zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2013 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Er vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Schulden‑, Ertrags‑ und Finanzlage der Stadt Wegberg. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss. Auch er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner heutigen Sitzung dem anschließt kann der Jahresabschluss 2013 kann in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2013 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.638.486,03 Euro ab. Dieser Betrag kann mit einem Anteil von 896.848,69 € mit der Ausgleichsrücklage verrechnet werden, der Rest geht zu Lasten der Allgemeinen Rücklage. Der Ausgleichsrücklage war zuvor auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 26.08.2014 der Jahresüberschuss 2007 aufgrund der Regelung von Art. 8 § 3 des 1. NKF-WG zugeführt worden.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund des von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2013 entgegenstehen würden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

- keine -

 

Alternativen:

 - keine -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a)      den als Anlage beigefügten geprüften Jahresabschluss 2013 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und

 

b)      den laut Ergebnisrechnung 2013 festgestellten Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.638.486,03 Euro mit einem Anteil von 896.848,69 € mit der Ausgleichs-rücklage zu verrechnen, der Rest geht zu Lasten der Allgemeinen Rücklage.

 

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilen.

 

 

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Anlagen

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