Entscheidungsvorlage - VO/3128/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Finanzlage hat sich im Laufe des 31. März 2015 so zugespitzt, dass der durch die Haushaltssatzung festgeschriebene zulässige Höchstbetrag für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung in Höhe von 12.000.000 € in den nächsten Tagen ausgeschöpft ist:

Das Girokonto weist derzeit noch einen Bestand in Höhe von ca. 90.000 € aus. Bis zur am 14.04.2015 unmittelbar im Anschluss an die Osterferien geplanten Sondersitzung des Rates stehen aber bereits heute Fälligkeiten in einer Größenordnung von ca. 400.000 € fest.

Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (vgl. § 89 GO, § 30 Abs. 6 GemHVO). Das Verursachen von Überziehungszinsen und das Riskieren von Verzugszinsen oder Verzugspauschalen ist keine angemessene Liquiditätsplanung, gerade weil der Zinssatz für Kassenkredite deutlich unter den Zinssätzen bei Kontoüberziehung oder Verzug liegt.

 

Zur Änderung des Höchstbetrags bedarf es eines Ratsbeschlusses. Wegen des abgelaufenen Haushaltsjahres 2014 entfällt die Möglichkeit einer Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2014. Die Einberufung eines beschlussfähigen Rates (dasselbe gilt für die Einberufung eines beschlussfähigen Haupt- und Finanzausschusses, siehe § 60 Absatz 1 Satz 1 GO) kann in der Woche nach Ostern wegen der Osterferienzeit nicht mit Sicherheit gewährleistet werden. Angesichts dieser Terminlage wird in dem bis zum 14.04.2015 erforderlichen Rahmen von der Möglichkeit des § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW Gebrauch gemacht.   

 

Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 GO:

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 12.000.000 Euro um 500.000 Euro erhöht und damit auf 12.500.000 Euro festgesetzt.

 

 

 

 

Christine KarnethGeorg Gellissen

1.BeigeordneteRatsmitglied

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat genehmigt nach § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Dringlichkeitsentscheidung.

 

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