Entscheidungsvorlage - VO/3129/15
Grunddaten
- Betreff:
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Erhöhung des Höchstbetrages der Kredite, die für die Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden, auf 14.000.000 €
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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14.04.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Höchstbetragsgrenze von Liquiditätskrediten zu erhöhen, wird auf die Ausführungen in der Vorlage VO/2976/14 zu den Ratssitzungen im November und Dezember 2014 am Bezug genommen. Es gilt das Gebot, dass die Stadt ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen hat (vgl. § 89 GO, § 30 Abs. 6 GemHVO).
Die Finanzlage hat sich, wie bereits in den Ratssitzungen im November und Dezember des vergangenen Jahres angesprochen, im Laufe und insbesondere gegen Ende des Monats März 2015 so zugespitzt, dass am 01.04.2015 per Dringlichkeitsentscheidung eine Erhöhung des zulässigen Höchstbetrages um 500.000 € vorgenommen werden musste, um bis zum 14.04.2015 fällige Forderungen befriedigen zu können (siehe Vorlage VO/3128/15).
Das Missverhältnis zwischen Einzahlungen und Auszahlungen wird sich in absehbarer Zeit noch weiter verschlechtern, auch infolge der verstärkten Zuweisungen von asylbegehrenden Menschen, zu deren Aufnahme und Versorgung die Stadt Wegberg ohne Wenn und Aber gesetzlich verpflichtet ist (siehe dazu VO/3125/15 zur heutigen Sitzung).
Allerdings dürfen in der vorläufigen Haushaltsführung ohnehin nur Auszahlungen geleistet werden, die unaufschiebbar sind oder aus Fortsetzungen von Investitionen des Vorjahres resultieren (vgl. § 82 GO). Den Stand der Einzahlungen zu erhöhen, ist kurzfristig nicht möglich.
Eine Liquiditätsprognose ist aufgrund verschiedener Unwägbarkeiten, wie etwa die mit der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erforderlichen Einsparzwänge oder die Weiterentwicklung hinsichtlich der Unterbringung von Asylbegehrenden nur sehr ungenau möglich. Insofern wird davon ausgegangen, dass bis zur Aufstellung des Haushaltes eine Summe von 14.000.000 € zur Liquiditätssicherung ausreicht. Ein engerer Rahmen sollte nicht gesetzt werden, zumal immer nur die Mittel in Anspruch genommen werden, die zum Ausgleich negativer Salden erforderlich sind.
Zur Änderung des Höchstbetrags bedarf es eines Ratsbeschlusses. Wegen des abgelaufenen Haushaltsjahres 2014 entfällt die Möglichkeit einer Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2014. Die Anpassung des Höchstbetrages stellt nun eine eigenständig bestehende haushaltsmäßige Ermächtigung dar.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der am 01.04.2015 durch Dringlichkeitsentscheidung getroffenen Festsetzung in Höhe von 12.500.000 Euro um weitere 1.500.000 Euro erhöht und damit auf 14.000.000 Euro festgesetzt.
