Entscheidungsvorlage - VO/0468/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssituation auf der Straße "Auf dem Kuhberg" im Ortsteil Wildenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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22.05.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Wohnanlieger des Neubaugebietes „Auf dem Kuhberg“ im Ortsteil
Wildenrath hatten bereits im Jahre 2004 eine hohe Geschwindigkeit des
Pkw-Verkehrs beklagt und beantragt, einen verkehrsberuhigten Bereich
(„Spielstraße“, Schrittgeschwindigkeit) einzurichten.
Die
Anliegerstraße wurde als Mischverkehrsfläche mit einer angeordneten
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingerichtet (Sackgasse, kein
Durchgangsverkehr). Neben den fehlenden Fahrbahneinbauten (Verschwenkungen,
Aufpflasterungen) zur „erzwungenen“ Geschwindigkeitsreduzierung als
Grundvoraussetzung für einen verkehrsberuhigten Bereich war bei der Vielzahl
der vorhandenen PKW, die frei auf der Fahrbahn parkten, die offizielle
Einrichtung von Parkflächen nicht möglich. Da in verkehrsberuhigten Bereichen
ein Parken nur in gekennzeichneten (Norm-)Flächen erlaubt ist, wäre eine
Vielzahl der bisherigen Parkmöglichkeiten weggefallen. Nach Rücksprache mit den
Anliegern waren angeordnete Parkmöglichkeiten nicht gewünscht.
In
einem neuen Antrag vom 08.12.2006, der als Anlage beigefügt ist, bitten die
Anlieger um eine verkehrsrechtliche Anordnung einer höchstzulässigen
Geschwindigkeit auf 10 km/h.
Die
Verwaltung hält eine solche Anordnung (Verkehrsschild) zur
Geschwindigkeitsreduzierung ohne bauliche Veränderung der Fahrbahn für nicht
sachgerecht und zulässig.
Aufgrund
der breiten „freien“ Fahrbahn vom Kreisverkehr kommend fehlt es
erfahrungsgemäß an der Akzeptanz (im Sinne einer Einsichtigkeit zum Befolgen
einer verkehrsrechtlichen Anordnung) für das Verkehrsschild. Ein signifikantes
Unfallgeschehen ist nicht bekannt.
Aufgrund
der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit)
gilt u. a.
„Gründe
für Geschwindigkeitsbeschränkungen:
Geschwindigkeitsbeschränkungen
sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten
sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort
angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer eine
Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine
Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.“
„Der
Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkungen richtet sich nach der Art der Gefahr,
nach den Geschwindigkeiten, die dort gefahren werden, und nach den Eigenarten
der Örtlichkeit, vor allem nach deren optischen Eindruck. Es empfiehlt sich,
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diejenigen Geschwindigkeiten
festzulegen, die etwa 85 % der Kraftfahrer von sich aus ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne
Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht überschreiten.“
In
den engen Nebenstraßen als direkte Anliegerstraße ist wegen des den
Verkehrsfluss im positiven Sinne behindernden Parkhaltens eine wesentlich
höhere Geschwindigkeit von 20 km/h für den verantwortungsbewussten Fahrer nicht
möglich. Lediglich die breitere Zufahrt vom Kreisverkehr aus erlaubt eine
tatsächlich höhere Geschwindigkeit bzw. ein zügiges, ungehindertes
Beschleunigen.
Nach
einem Grundsatzbeschluss des Rates sollen keine neuen Aufpflasterungen bzw.
temporeduzierenden (aufschraubbaren) Fahrbahnschwellen errichtet werden.
Begründet wird der Beschluss mit Gefahren bei Krankentransporten oder
Behinderungen bei den einzuhaltenden Einsatzzeiten der Rettungsdienste bzw.
Feuerwehren. Neben den bekannten Nachteilen von Schwellen (erhöhte Lärm- und
Abgaswerte durch Brems-, Überfahr- und Beschleunigungsvorgänge) bleibt
festzuhalten, dass bei dem massiven Eingriff in den fließenden Verkehr durch
Schwellen die gefahrenen Geschwindigkeiten effektiv und nachhaltig auf
niedrigem Niveau gehalten werden können.
Der
Landrat als Kreispolizeibehörde, Direktion Verkehr/VU-Prävention hat mit
Schreiben vom 09.05.2007 zum vorliegenden Antrag wie folgt Stellung genommen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Einrichtung einer 10 km/h-Streckenbeschränkung
ist rechtlich nicht möglich und bei Einrichtung auch nicht durchsetzbar.
Eine solche Beschränkung müsste dringend erforderlich
sein, um bestehende Unfallgefahren oder erkannte Gefahren, die über das
Normalmaß hinausgehen, abzuwehren.
Weder das Eine noch das Andere ist im vorliegenden
Fall gegeben.
Nur mit Aufstellung eines Schildes könnte man die 10
km/h nicht erreichen. Eine polizeiliche Überwachung zur Erzwingung der
Einhaltung wäre unter Berücksichtigung der sonstigen dringenden Überwachungsaufgaben
nicht möglich.
Im Übrigen wäre es die sinnvollste Lösung, die Straße
so umzugestalten, dass man einen verkehrsberuhigten Bereich anordnen könnte. Im
jetzigen Zustand entspricht sie im Wesentlichen den 30
km/h-Zonen-Anforderungen.
Darüberhinaus muss man darauf hinweisen, dass es sich
um eine reine Anliegerstraße handelt und es diesen zuzumuten ist, Rücksicht auf
die Anwohner zu nehmen.“
Die
Verwaltung wurde durch Beschluss des Rates vom 20.12.2005 ermächtigt, über alle
Angelegenheiten des Straßenverkehrs in eigener Zuständigkeit in Zusammenarbeit
mit Polizei und Straßenbaulastträgern zu entscheiden. Das Ergebnis soll in Form
einer Mitteilung dem Fachausschuss oder dem Rat zur Kenntnis gegeben werden.
Aufgrund
der Stellungnahme der Polizei und der eigenen Wertung der Verkehrssituation
beabsichtigt die Verwaltung, den Antrag auf Anordnung einer maximalen
Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ohne vorherige ergänzende (kostenträchtige) Straßenbauarbeiten
abzulehnen. Bei der beantragten Anordnung mangelt es an der nachgewiesenen
Erforderlichkeit nach der Straßenverkehrsordnung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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49,6 kB
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