Entscheidungsvorlage - VO/0468/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Wohnanlieger des Neubaugebietes „Auf dem Kuhberg“ im Ortsteil Wildenrath hatten bereits im Jahre 2004 eine hohe Geschwindigkeit des Pkw-Verkehrs beklagt und beantragt, einen verkehrsberuhigten Bereich („Spielstraße“, Schrittgeschwindigkeit) einzurichten.

Die Anliegerstraße wurde als Mischverkehrsfläche mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingerichtet (Sackgasse, kein Durchgangsverkehr). Neben den fehlenden Fahrbahneinbauten (Verschwenkungen, Aufpflasterungen) zur „erzwungenen“ Geschwindigkeitsreduzierung als Grundvoraussetzung für einen verkehrsberuhigten Bereich war bei der Vielzahl der vorhandenen PKW, die frei auf der Fahrbahn parkten, die offizielle Einrichtung von Parkflächen nicht möglich. Da in verkehrsberuhigten Bereichen ein Parken nur in gekennzeichneten (Norm-)Flächen erlaubt ist, wäre eine Vielzahl der bisherigen Parkmöglichkeiten weggefallen. Nach Rücksprache mit den Anliegern waren angeordnete Parkmöglichkeiten nicht gewünscht.

 

In einem neuen Antrag vom 08.12.2006, der als Anlage beigefügt ist, bitten die Anlieger um eine verkehrsrechtliche Anordnung einer höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 10 km/h.

Die Verwaltung hält eine solche Anordnung (Verkehrsschild) zur Geschwindigkeitsreduzierung ohne bauliche Veränderung der Fahrbahn für nicht sachgerecht und zulässig.

Aufgrund der breiten „freien“ Fahrbahn vom Kreisverkehr kommend fehlt es erfahrungsgemäß an der Akzeptanz (im Sinne einer Einsichtigkeit zum Befolgen einer verkehrsrechtlichen Anordnung) für das Verkehrsschild. Ein signifikantes Unfallgeschehen ist nicht bekannt.

Aufgrund der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) gilt u. a.

 

„Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen:

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.“

 

„Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkungen richtet sich nach der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten, die dort gefahren werden, und nach den Eigenarten der Örtlichkeit, vor allem nach deren optischen Eindruck. Es empfiehlt sich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diejenigen Geschwindigkeiten festzulegen, die etwa 85 % der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkung, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge nicht überschreiten.“

 

In den engen Nebenstraßen als direkte Anliegerstraße ist wegen des den Verkehrsfluss im positiven Sinne behindernden Parkhaltens eine wesentlich höhere Geschwindigkeit von 20 km/h für den verantwortungsbewussten Fahrer nicht möglich. Lediglich die breitere Zufahrt vom Kreisverkehr aus erlaubt eine tatsächlich höhere Geschwindigkeit bzw. ein zügiges, ungehindertes Beschleunigen.

 

Nach einem Grundsatzbeschluss des Rates sollen keine neuen Aufpflasterungen bzw. temporeduzierenden (aufschraubbaren) Fahrbahnschwellen errichtet werden. Begründet wird der Beschluss mit Gefahren bei Krankentransporten oder Behinderungen bei den einzuhaltenden Einsatzzeiten der Rettungsdienste bzw. Feuerwehren. Neben den bekannten Nachteilen von Schwellen (erhöhte Lärm- und Abgaswerte durch Brems-, Überfahr- und Beschleunigungsvorgänge) bleibt festzuhalten, dass bei dem massiven Eingriff in den fließenden Verkehr durch Schwellen die gefahrenen Geschwindigkeiten effektiv und nachhaltig auf niedrigem Niveau gehalten werden können.

 

Der Landrat als Kreispolizeibehörde, Direktion Verkehr/VU-Prävention hat mit Schreiben vom 09.05.2007 zum vorliegenden Antrag wie folgt Stellung genommen:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Einrichtung einer 10 km/h-Streckenbeschränkung ist rechtlich nicht möglich und bei Einrichtung auch nicht durchsetzbar.

Eine solche Beschränkung müsste dringend erforderlich sein, um bestehende Unfallgefahren oder erkannte Gefahren, die über das Normalmaß hinausgehen, abzuwehren.

Weder das Eine noch das Andere ist im vorliegenden Fall gegeben.

 

Nur mit Aufstellung eines Schildes könnte man die 10 km/h nicht erreichen. Eine polizeiliche Überwachung zur Erzwingung der Einhaltung wäre unter Berücksichtigung der sonstigen dringenden Überwachungsaufgaben nicht möglich.

 

Im Übrigen wäre es die sinnvollste Lösung, die Straße so umzugestalten, dass man einen verkehrsberuhigten Bereich anordnen könnte. Im jetzigen Zustand entspricht sie im Wesentlichen den 30 km/h-Zonen-Anforderungen.

Darüberhinaus muss man darauf hinweisen, dass es sich um eine reine Anliegerstraße handelt und es diesen zuzumuten ist, Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen.“

 

Die Verwaltung wurde durch Beschluss des Rates vom 20.12.2005 ermächtigt, über alle Angelegenheiten des Straßenverkehrs in eigener Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit Polizei und Straßenbaulastträgern zu entscheiden. Das Ergebnis soll in Form einer Mitteilung dem Fachausschuss oder dem Rat zur Kenntnis gegeben werden.

 

Aufgrund der Stellungnahme der Polizei und der eigenen Wertung der Verkehrssituation beabsichtigt die Verwaltung, den Antrag auf Anordnung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ohne vorherige ergänzende (kostenträchtige) Straßenbauarbeiten abzulehnen. Bei der beantragten Anordnung mangelt es an der nachgewiesenen Erforderlichkeit nach der Straßenverkehrsordnung.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Für die Fahrbahnmarkierungen „30 km/h“ und „Kinder“ entstehen Kosten in Höhe von 150,00 EUR. Haushaltsmittel stehen beim Produkt 12.02.01, Sachkonto 5221000 zur Verfügung.

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

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Anlagen

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