Entscheidungsvorlage - VO/3172/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben am 05.05.2015 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2.1 über die Vorlage „Erlass einer neuen Entwässerungssatzung“, Vorlage-Nr.: VO/3034/15, als Empfehlung an den Rat beraten.

 

Herr Technischer Beigeordneter Fabry kündigte an, die Verwaltung werde für diese Ratssitzung noch eine Ergänzung zu § 7 „Begrenzung des Benutzungsrechts“ zum Einleitungsverbot von Inhalten aus Chemietoiletten (§ 7 Absatz 2 Nr. 7) einarbeiten. Die zur Abstimmung bestimmte Satzung (Anlage 1  zu dieser Vorlage) enthält folgende Regelung:

 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts

Absatz 1:(wie bisher)

Absatz 2: In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht  eingeleitet werden: …  7. Inhalte von Chemietoiletten. Die Entsorgung ist ausschließlich über die Fäkalannahmestelle an der Kläranlage Dalheim, Dammweg, sowie über die Entsorgungsstation des Wohnmobilstellplatzes (am Grenzlandringbad), Maaseiker Str. 71, zulässig.

 

In der Beratung regte Ratsherr  Gellissen an, die Verwaltung solle bis zur heutigen Ratssitzung prüfen, ob der in § 11 „Nutzung des Niederschlagswassers“ Satz 2 ausgesprochene generelle Verzicht der Stadt auf die Überlassung des  Niederschlagswassers im Falle seiner Nutzung nicht durch eine Kann-Regelung ersetzt werden sollte. Die Satzungsformulierung als genereller Verzicht könnte möglicherweise eine nicht gewollte Selbstbindung der Verwaltung bewirken. Bei einer Kann-Regelung wäre die Möglichkeit gegeben, eine Nutzung des Niederschlagswassers z. B. aus Gründen der Gebührenentwicklung (keine Gebührenerhebung bei Wegfall der Einleitung in den Kanal) oder aus technischen Gründen (Spülwirkung im Kanal) zu versagen. Bei einer Kann-Regelung bedarf es allerdings eines Antragsverfahrens vor Aufnahme der Nutzung mit einer Einzelprüfung jedes Sachverhalts.

 

Zur Überlassungspflicht von Abwasser des Nutzungsberechtigten, Anschlussnehmers oder Indirekteinleiters:

Nach der Definition des Wasserhaushaltsgesetzes ist Abwasser sowohl Schmutzwasser (das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser…) als auch Niederschlagwasser (das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser). Für das Abwasser besteht eine gesetzliche Überlassungspflicht zugunsten der Gemeinde. Die Gemeinde ist grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Daraus folgt u.a. der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Abwasseranlage. Soll Abwasser nicht der öffentlichen Abwasseranlage über die Kanalisation zugeführt werden, muss eine Befreiung von der Überlassungspflicht ausgesprochen werden (genereller Verzicht oder Einzelfallentscheidung). Bei einer Befreiung von der Überlassungspflicht geht die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers auf den Nutzungsberechtigten über.

 

 

 

Zur Überlassungspflicht von Niederschlagswasser:

a)     Entsorgung von Niederschlagswasser ohne Nutzung

Sofern nachgewiesen wird, dass Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, verzichtet die Stadt Wegberg den Nutzungsberechtigten auf die Überlassungspflicht. § 51 a Absatz 1 Landeswassergesetz regelt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Im Antragsverfahren für eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde (Kreis) zur Versickerung ist die Stadt beteiligt und erklärt u.a. den Verzicht auf die Überlassung.

 

b)     Entsorgung von Niederschlagswasser mit Nutzung (§ 11 der Entwässerungssatzung)

§ 11 der Satzung regelt u.a. den Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers im Falle seiner Nutzung bei einem bereits bestehenden Anschluss an den Kanal. In den meisten Fällen erfolgt eine Nutzung des Regenwassers über eine Sammlung zur Gartenbewässerung. Eine Nutzung des in der Regel verunreinigten Wassers (Staub, Sand, Vogelkot von Dachflächen usw.) zur Toilettenspülung über eine von der Trinkwasserversorgung getrennte Leitung oder zum Wäschewaschen ist die Ausnahme.

Der in der Satzung vorgesehene generelle Verzicht auf die Überlassungspflicht für Niederschlagswasser für den Fall seiner Nutzung entspricht der Formulierung der Mustersatzung. Nach Rücksprache mit der KommunalAgentur korrespondiert der generelle Verzicht ohne kompliziertes Antrags- und Prüfungsverfahren mit den Zielen des Landeswassergesetzes (Schutz und Schonung des Grundwassers) und dem weit überwiegenden Interesse der Bürger an der ökologisch sinnvollen Nutzung des Regenwassers durch Sammlung und Verbringung auf das eigene Grundstück. Das Interesse der Gemeinde an einer Beeinflussung der Gebührenstruktur oder der Wassermenge im Kanalsystem steht bei der Betrachtung nicht im Vordergrund.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den § 11 der Satzung nicht zu ändern.

 

Die Anlage 1 enthält die zur Beschlussfassung anstehende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - .

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

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Alternativen:

./.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage der Vorlage VO/3172/15 beigefügte Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg.

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Anlagen

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