Entscheidungsvorlage - VO/3182/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage der FDP Fraktion betreffend "Sachstand Mühlenstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Vorberatung
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02.06.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.06.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08. Februar 2015 hatte die FDP-Fraktion eine Anfrage bezüglich des aktuellen Sachstandes „Mühlenstadt“ gestellt. Bereits in der Vergangenheit war die Anregung an die Verwaltung herangetragen worden, dass die Bezeichnung „Mühlenstadt“ aufgenommen werden sollte.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) hat folgende Informationen mitgeteilt:
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird im MIK NRW geprüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) erfüllt sind und Gründe des öffentlichen Wohls nicht gegen die beabsichtigte Bezeichnung sprechen. Auch eine verkehrsrechtliche Unbedenklichkeit (Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Ortstafeln) ist zu berücksichtigen.
§ 13 Abs. 3 GO NRW verlangt einen Ratsbeschluss, der mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst sein muss.
Tatbestandsvoraussetzungen
Bei der gewählten Bezeichnung muss es sich um eine Typisierung handeln, die in einem Teilaspekt eine objektiv herausragende und dauerhafte Eigenschaft der Gemeinde hervorhebt. Darunter fallen nur tatsächliche Alleinstellungsmerkmale, in Hinsicht auf ein bestimmtes Gattungsmerkmal.
Die Bezeichnung „Mühlenstadt“ würde den Hinweis auf eine besondere Eigenart hervorheben. Damit wird auf einen besonderen Tatbestand hingewiesen, der für diese Gemeinde so prägend ist, dass er die Bezeichnung rechtfertigt.
Gründe des öffentlichen Wohls
Bei der Namensänderung nach § 13 Abs. 1 GO NRW werden vom MIK im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in eingeschränktem Umfang auch Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt. Primär wird aber unter diesem Aspekt geprüft, ob eine irreführende oder unverständliche Bezeichnung angestrebt wird, Verwechslungsgefahr besteht oder eine unzutreffende Sachaussage getätigt wird.
„Konsequenzen“ einer möglichen Genehmigung durch das MIK NRW:
Die Zusatzbezeichnung ist von der Kommune im Briefkopf und auf Behördenschildern zu führen und in der Hauptsatzung zu vermerken. Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist es akzeptabel nach Aussage des MIK, noch vorhandenes Briefmaterial etc. erst noch aufzubrauchen.
Auf den Ortstafeln können die Kommunen den Zusatz anbringen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Ebenfalls ergibt sich keine Verpflichtung, eine neue Zusatzbezeichnung auch in das Stadtsiegel zu übernehmen und deswegen neue Siegel anfertigen zu lassen.
Bezüglich der Regelungen im Pass- und Personalausweisrecht sollte im Hinblick auf grenzüberschreitenden Verkehr, das Auseinanderfallen der dort eingetragenen Bezeichnung der Kommune und der schriftlichen Gestaltung des Siegels vermieden werden.
