Entscheidungsvorlage - VO/3185/15
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse betreffend Schaffung einer Querungshilfe auf der Fußbachstraße im Bereich des Parkplatzes Schwalmaue
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Entscheidung
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02.06.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 21.01.2015 (siehe Anlage) gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg beantragte die CDU-Fraktion eine sinnvolle Querungshilfe für Fußgänger auf dem Gehweg auf der Fußbachstraße an der Ausfahrt des Parkplatzes Schwalmaue zu erarbeiten.
Um die Situation vor Ort zu beurteilen, fand am 06.05.2015 gemeinsam mit der Kreispolizei Heinsberg ein Ortstermin statt.
Eine Querungshilfe in Form einer Querungsinsel kann auf der Fußbachstraße nicht angebracht werden. Querungsinseln müssen eine Breite von mindestens 160cm aufweisen, empfohlen werden aber Querungsinseln in einer Breite von 200 cm, so dass auch eine gefahrlose Querung mit einem Fahrrad möglich ist. Die an der Querungsinsel vorbeiführenden Fahrbahnen müssen gemäß StVO jeweils eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05m aufweisen.
Da die Fußbachstraße im Bereich der Einmündung Schwalmaueparkplatzes eine durchschnittliche Breite von etwa 7,00 Metern aufweist, ist eine Anbringung einer Querungsinsel ohne weitgehende Umbaumaßnahmen der Fußbachstraße nicht möglich.
Innerhalb der Zufahrt des Schwalmaueparkplatzes kann ebenfalls keine Querungsinsel angebracht werden, da hier Abstände zum Einmündungsbereich eingehalten werden müssen und zudem die Schwenkbereiche der Linienbusse diesen entgegen stehen.
Daher wurde auch die Anbringung eines Zebrastreifens auf der Fußbachstraße im Bereich der Einmündung Schwalmaue in Betracht gezogen.
Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) muss für Fahrzeugführer eine frühzeitige Erkennbarkeit des Überweges aus allen Fahrtrichtungen gegeben sein. So muss die Erkennbarkeit des Fußgängerüberweges auf Straßen, auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet ist, von einer Entfernung von mindestens 100 Metern aus beiden Richtungen aus gegeben sein.
Um diese Gegebenheiten zu schaffen müsste der Zebrastreifen im Bereich der Fußbachstraße 6-8 angebracht werden. Die derzeit dort auf dem Straßenkörper eingezeichneten Parkbuchten müssten hierfür entfernt werden.
Die Kreispolizei Heinsberg sieht die Schaffung einer Querungshilfe als nicht notwendig an. Gemäß R-FGÜ kommt eine Querungshilfe erst dann in Betracht, wenn mindestens 200 – 300 Kraftfahrzeuge pro Stunde die beabsichtigte Stelle passieren und zeitgleich 50 – 100 Fußgänger den Bereich zu Spitzenzeiten queren wollen. Zwar würde der fließende Verkehr die Mindestzahlen decken, die Zahl der Querungen wird aber nicht erreicht.
Die Kreispolizeibehörde gibt zu bedenken, dass bei einer zu geringen Querungsfreuquenz die Akzeptanz der Querungshilfe seitens der passierenden Kraftfahrzeuge abnimmt. Bisher kam es zudem im Bereich der Einmündung Schwalmaue zu keinen Unfällen mit Passanten oder ähnlichen Vorkommnissen.
Hinzu kommt, dass Schulkinder, die die Querungshilfe nutzen, um von der Straßenseite der Lederfabrik Heinen auf die andere Straßenseite zu gelangen, nach der Einmündung der Fußgängerzone/Hauptstraße einen sehr schmalen Gehweg passieren müssen. Im Anschluss müsste dann auch die an Werktagen stark frequentierte Kreuzung Kreuzherrenstraße/Maaseiker Straße gequert werden. So würden durch die Schaffung einer Querungshilfe neue Gefahrensituationen entstehen.
Bislang queren die Schulkinder von Richtung Fußbachstraße aus kommend die Fußbachstraße (bzw. die Maaseiker Straße) erst auf dem am Schulzentrum eingezeichneten Zebrastreifen in Höhe der Gierenstraße.
Die Verwaltung schließt sich inhaltlich der Auffassung der Kreispolizeibehörde an.
Auch die alternative Anlegung eines Zebrastreifens auf der Fußbachstraße kommt aus Sicht der Verwaltung mangels erforderlicher Fußgängerfrequenz und wegen der nachstehend aufgelisteten Kosten nicht in Betracht.
Die Kosten für die Einzeichnung eines Zebrastreifens auf der Fußbachstraße in Höhe der Häuser mit den Hausnummern 6 – 8 belaufen sich auf etwa 288,00 Euro*.
Die Demarkierung der eingezeichneten Parkflächen beläuft sich auf etwa 32,00 Euro*.
Es sind beidseitig Verkerszeichen VZ 350 (Fußgängerüberweg) anzubringen. Da die Straßenbeleuchtung der Fußbachstraße den Fußgängerüberweg nicht vollständig ausleuchtet, sind zwei innenbeleuchtete Verkehrszeichen VZ 350 anzubringen. Der Preis beträgt 1.906,20 Euro*.
Eine entsprechende Stromversorgung ist herzustellen. Die Kosten für die Herstellung einer beidseitigen Stromversorgung belaufen sich auf etwa 6.000,00 Euro.
Die Straßenschilder müssen jeweils an einem Straßenrohrpfosten angebracht werden. Die Kosten für zwei Rohrpfosten samt Befestigungsmaterial belaufen sich auf etwa 73,20 Euro*.
Ferner sind auf jeder Straßenseite jeweils zwei reflektierende Verkehrspoller zum Schutz der Fußgänger anzubringen, Stückpreis: 130,00 Euro*.
Weitere Kosten entstehen durch die Absenkung der Bordsteine in Höhe von 3.320,73 Euro.
Somit ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 12.679,82 Euro. Neben den Anschaffungs- und Bereitstellungskosten würde dann der Stromverbrauch als kontinuierliche Zusatzkosten hinzukommen.
*Die tatsächlichen Kosten werden ggf. im Rahmen von Preisanfragen ermittelt.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Bei Verzicht auf die Einrichtung einer Querungshilfe entstehen keine Kosten.
Für die Anlegung eines Zebrastreifens auf der Fußbachstraße im Bereich der Häuser mit den Hausnummern 6 – 8 würden Kosten in einer Gesamthöhe von 12.679,82 € entstehen.
Für die Herrichtung der Gehwegbereiche müssten unter dem Produkt
12 01 01 und dem Sachkonto 52 21 21 3.320,73 € bereitgestellt werden.
Für die Einrichtung der Beleuchtung müssten unter dem Investitionskonto
120203S001/Erweiterung der Straßenbeleuchtung 6.000,00 € bereitgestellt werden.
Für die Markierung des Überweges, die Demarkierung der vorhandenen Parkflächen und die Aufstellung von Verkehrszeichen und Schutzpollern wären unter dem Produkt 12.02.01 und dem Sachkonto 52 21 00 weitere 3.353,09 € erforderlich.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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667,6 kB
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