Mitteilungsvorlage - VO/3224/15-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Fraktion Freie Wähler im Rat der Stadt Wegberg hat am 04.06.15 beigefügten Antrag zum Mahnwesen nach § 20 der Geschäftsordnung gestellt.

 

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

a)     Wie hoch sind die Außenstände?

 

Die bis zum 30.06.15 fälligen und Anfang August noch offenen Forderungen betragen 3.566.885,76 €.

Von dieser Summe sind 593.686,79 € pauschalwertberichtigt (abgeschrieben), weil die Summe wegen Insolvenzverfahren u. ä. sehr wahrscheinlich nicht beitreibbar ist.

Die Forderung gegenüber der SEWG mbH, die in der genannten Gesamtsumme enthalten ist, beträgt 2.262.146,01 €. Die übrige Summe in Höhe von 711.052,96 € teilt sich in verschiedene Forderungsarten und Fälligkeiten sowie damit verbundene unterschiedliche Stände des Vollstreckungsverfahrens. Dabei haben die ältesten Forderungen die geringsten Vollstreckungsaussichten. Der größte Teil hiervon sind offene Gewerbesteuern. Die vollstreckbare Summe setzt sich aus 1.193 Schuldnerkonten zusammen.

 

 

b)     Wie arbeitet das Mahnverfahren zur Zeit, wie groß ist die Anzahl der Mitarbeiter und wie ist der Mitarbeiterschlüssel im Vergleich zu ähnlichen Kommunen wie Wegberg?

 

Die Stadtkasse ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW für die Beitreibung von Geldforderungen zuständig. Offene Geldforderungen werden von der Stadtkasse in einem bestimmten Turnus einmal angemahnt. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, wird zunächst eine Vollstreckungsvorankündigung an den Schuldner verschickt. Hiermit wird der säumige Zahlungspflichtige auf die Möglichkeit der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen und deren Folgen hingewiesen. Er erhält die Gelegenheit die Forderung zzgl. entstandener Portoentgelte ohne weitere Kosten, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Lässt er auch diesen Termin verstreichen, wird ein Vollstreckungsauftrag erstellt. Im weiteren Verfahren werden vollstreckungsrelevante Informationen (z.B. durch Kontenabrufverfahren) ermittelt. Dann wird entschieden, welche Vollstreckungsmittel zur Betreibung der Forderung geeignet sind. Hierzu gehören u.a. die Kontenpfändung, die Miet- oder Lohnpfändung, die Beantragung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, sowie die Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten oder die Erstellung von Amtshilfeersuchen an andere Städte und Gemeinden, wenn der Schuldner nicht in Wegberg wohnt.

Neben eigenen Forderungen werden im Wege der Amtshilfe auch Forderungen von anderen Behörden vollstreckt. In diesen Fällen wird zur Betreibung der Forderung das gleiche Verfahren wie bei den eigenen Forderungen, jedoch ohne eine neue Mahnung, durchlaufen.

 

In der Stadtkasse sind zurzeit 3 Mitarbeiter in Vollzeit und 2 Mitarbeiterinnen mit 36 Stunden bzw. 25 Stunden beschäftigt. Die Stellen sind wie folgt verteilt:

0,9 Stelle: stellvertretende Leitung der Finanzbuchhaltung, insbes. Zahlungsabwicklung und Vollstreckung

1 Stelle: Zahlungsabwicklung

0,65 Stelle: Mahnverfahren, Vollstreckungswesen, sowie Zahlungsabwicklung

1 Stelle: Vollstreckungsinnendienst

1 Stelle: Vollstreckungsaußendienst

 

Die Stelle im Vollstreckungsaußendienst ist kurzfristig vakant. Die Verwaltung ist bemüht hier schnell eine Wiederbesetzung bzw. Vertretung zu gewährleisten.

 

Mit Wegberg hinsichtlich der Einwohnerzahl vergleichbare Städte sind beispielsweise Jülich, Baesweiler und Geilenkirchen.

In Jülich sind 8 Mitarbeiter, in Baesweiler 7 Mitarbeiter und in Geilenkirchen 5 Mitarbeiter in der Stadtkasse beschäftigt. Alle drei Städte haben jeweils einen Mitarbeiter im Vollstreckungsaußendienst. Über den Aufgabenumfang (z. B. Mahn- und Vollstreckungsverfahren von Abwassergebühren ausgegliedert oder Nutzung weiterer Software zur Erleichterung des Mahnverfahrens oder Volumen/Anzahl der Vollstreckungsaufträge) wurden keine Informationen eingeholt.

 

 

c)     Wie können die Außenstände schnellstens abgebaut werden?

 

Ob und in welcher Höhe die Außenstände abgebaut werden können, hängt von der Forderungsart und der Einkommens- und Vermögenssituation der Schuldner ab. Für Grundsteuern, grundstücksbezogene Gebühren und Beiträge ist die Aussicht auf die Beitreibung der Forderung höher, weil in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden kann und diese Forderungen im Falle einer Zwangsversteigerung vorrangig bedient werden.

Bei Gewerbesteuern ist die Vollstreckung oft schwieriger, häufig dürfen die Forderungen wegen einer Insolvenzeröffnung nicht weiter vollstreckt werden.

Bei Obdachlosengebühren oder ähnlichem ist eine Vollstreckung aufgrund der Einkommenssituation dieser Schuldnergruppe oft nicht möglich, sodass die Forderungen regelmäßig niedergeschlagen und abgeschrieben werden.

Die Forderungen gegenüber der SEWG mbH werden aufgrund der Liquiditätsschwäche der SEWG mbH nicht angefordert. Es wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen.

 

d)     Welche Maßnahmen wurden von Dezember 2014 bis heute eingeleitet?

 

Zur Forderungsbeitreibung wird das unter b) beschriebene Verfahren durchgeführt.

 

e)     Ist ein effektiveres Mahnwesen durch interkommunale Zusammenarbeit entweder mit Nachbarkommunen oder durch Beauftragung der Kreisverwaltung möglich?

 

Grundsätzlich könnte die Zahlungsabwicklung und die Vollstreckung an andere Behörden übertragen werden. Fraglich ist allerdings, ob hierdurch die Effektivität bzw. die Effizienz gesteigert werden kann. Vorteile in der Aufgabenwahrnehmung durch eine andere Behörde wären der höhere Standardisierungsgrad und die häufigere Anwendung von Spezialkenntnissen (z. B. Vollstreckung von Forderungen in anderen Ländern). Demgegenüber ergeben sich Nachteile aufgrund der Trennung von Buchhaltung und Zahlungsabwicklung und/oder Vollstreckung. Es ist vor allem fragwürdig, ob sich durch verschiedene IT-Verfahren in den Kassen vielmehr weitere Aufwände einstellen. Außerdem könnten Informationsflüsse erschwert werden. Erfahrungsgemäß werden Forderungen aus Amtshilfeersuchen von anderen Gläubigern weniger intensiv als die eigenen Vollstreckungsaufträge bearbeitet, da jede Stadt ein stärkeres Interesse an der Realisierung eigener Forderungen hat. Für den Vollstreckungsaußendienst dürfte sich kein Vorteil ergeben, weil beispielsweise bei der Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis zusätzliche Anfahrtszeiten anfielen.

 

 

f)       Kann durch Outsourcing, bzw. Privatisieren privatrechtlicher Forderungen dieser Teilbereich des Mahnwesens effizienter durchgeführt werden?

 

Außer den in § 1 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten privatrechtlichen Forderungen sind die übrigen privatrechtlichen Forderungen über ein Verfahren vor den ordentlichen zu Gerichten zu vollstrecken. Hiervon sind allerdings sehr wenige Fälle betroffen.

Die Vollstreckung von städtischen (privatrechtlichen) Forderungen durch Inkassodienstleister ist aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Ob hierdurch eine höhere Effizienz erreicht werden kann, ist überdies zweifelhaft.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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