Empfehlungsvorlage - VO/3248/15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat mit Datum vom 27.04.2015 den nachfolgenden Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates gestellt:

 

„Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 einen Doppelhaushalt aufzustellen.“

 

 

Der Antrag wurde am  12.05.2015 in den Rat eingebracht (TOP 4.4). Dieser hat den Antrag zur Kenntnis genommen und zuständigkeitshalber an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

 

Da die ursprünglich für den 28.04.2015 geplante Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses entfallen ist, wurde eine entsprechende Beratungsvorlage hinsichtlich des Antrages auf Aufstellung eines Doppelhaushaltes am 16.06.2015 direkt in den Rat eingebracht. In der Beratungsvorlage hat sich die Verwaltung gegen die Aufstellung eines Doppelhaushaltes ausgesprochen.

 

Die Verwaltung hat hierbei darauf hingewiesen, dass

 

1.

die Arbeiten für den Haushalt 2015 bereits weit fortgeschritten sind und im Falle eines Doppelhaushaltes mit diesen erneut von vorne begonnen werden müsse,

2.

die erstmalige Aufstellung eines Doppelhaushaltes mit erheblichen Mehrarbeiten verbunden ist und die Mitarbeiter in der Finanzwirtschaft mit den zurzeit anstehenden Aufgaben (Haushalt 2015 / Haushaltssicherungskonzept) bereits vollständig ausgelastet sind und

3.

bei einem Doppelhaushalt die Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer späteren Erfordernis zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts aufgrund des längeren Zeitraums und den damit einhergehenden Unwägbarkeiten bei den Finanzdaten deutlich ansteigt.

 

Der Rat hat den Antrag der CDU-Fraktion und die Beratungsvorlage der Verwaltung in seiner Sitzung am 16.06.2015 ausführlich diskutiert und beschlossen, dass für die Jahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt aufgestellt werden soll.

 

Der Bürgermeister der Stadt Wegberg hat diesen Beschluss nach § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) beanstandet. Hierzu verweist die Verwaltung auf das Beanstandungsschreiben des Bürgermeisters vom 13.07.2015. Dieses ist der Vorlage beigefügt.

Die Beanstandung des Ratsbeschlusses durch den Bürgermeister hat aufschiebende Wirkung.

 

Im Anschluss an die Beanstandung hat der Rat nun gem. § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW erneut über die Angelegenheit zu beraten.

 

Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss vom 16.06.2015 fest, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

 

Diese kann den Beschluss, soweit sie ihn für rechtswidrig hält, aufheben. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Beschlusses weiterhin bestehen.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 teilt der Landrat der Kreises Heinsberg mit, dass ___ die Beanstandung des Ratsbeschlusses zur Kenntnis gereichte. Er weist als zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass der vom Bürgermeister beanstandete Beschluss auch nach seiner rechtlichen Einschätzung gegen geltendes Recht verstößt. Das Schreiben ist bereits am 20.08.2015 allen Ratsmitgliedern übersandt worden und dieser Vorlage beigefügt.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss vom 16.06.2015 aufzuheben.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat hebt den unter TOP 4.4 in seiner Sitzung vom 16.06.2015 getroffenen Beschluss zur Aufstellung eines Doppelhaushaltes auf.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...