Empfehlungsvorlage - VO/3283/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vom  Kämmerer am 27.07.2015 aufgestellt und vom Bürgermeister mit gleichem Datum bestätigt.  Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Ratsmitgliedern am 30.07.2015 per e-Mail zugesandt. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Unterlagen zeitgleich per e-Mail zugeleitet worden.

 

Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Die nach § 101 GO NRW  vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2014 ist erfolgt.

 

Die Prüfungen haben zu keinen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2014 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Er vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Schulden‑, Ertrags‑ und Finanzlage der Stadt Wegberg. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss. Auch er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2014 in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2014 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.560.637,95 Euro ab. Eine Ausgleichsrücklage steht nicht mehr zur Verfügung, so dass dieser Betrag zu Lasten der Allgemeinen Rücklage geht.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund des von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014 entgegenstehen würden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

 

Alternativen:

Werden keine vorgeschlagen

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

 

a)

den als Anlage beigefügten geprüften Jahresabschluss 2014 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und

 

 

b)

den laut Ergebnisrechnung 2014 festgestellten Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.560.637,95 Euro mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen.

 

2.

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

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Anlagen

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