Entscheidungsvorlage - VO/3315/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch die Ausreichung einer kommunalen Bürgschaft können dem Bürgschaftsnehmer erhebliche Vorteile entstehen. Zum einen kann durch eine kommunale Bürgschaft die Zinslast gesenkt werden und zum anderen werden in einigen Fällen für den Bürgschaftsnehmer durch die kommunale Bürgschaft überhaupt erst Mittel am Kreditmarkt verfügbar. Somit kann grundsätzlich durchaus eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige vorliegen, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird oder zumindest die Verfälschung droht. EU-rechtlich wird in solchen Fällen von einer Beihilfe gesprochen, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist, soweit hierdurch der Handel beeinträchtigt wird.

 

Liegt eine solche Beihilfe vor, so bedarf sie grundsätzlich der Notifizierung (Genehmigung) durch die EU-Kommission. Allerdings besteht auch die Möglichkeit ein Notifizierungsverfahren nicht durchlaufen zu müssen, wenn es sich um eine Beihilfe geringeren Umfangs handelt. Hierzu muss die Ausreichung der Bürgschaft durch die sog. „De-minimis-Verordnung“ erfasst sein, die bestimmte Wertgrenzen festlegt, in denen sich eine Beihilfe bewegen darf, um auch ohne Notifizierungsverfahren europarechtskonform zu sein. Unternehmen i.S. dieser zu Grunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU Nr. L 352/1 vom 24.12.2013) sind alle wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Art der Finanzierung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ergänzend festgestellt, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollen.

 

Die vorliegende Bürgschaftsregelung berücksichtigt u. a. die Vorgaben der „De-minimis-Verordnung“ und soll sicherstellen, dass kein notifizierungspflichtiger Vorgang durch die Ausreichung einer Kommunalbürgschaft ausgelöst wird.

 

In einer solchen Bürgschaftsregelung soll durch die erlassende Kommune in allgemeiner und abstrakter Weise festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Bürgschaft gewährt werden darf. Die Kommune ist dabei nicht auf die Vorgabe einer Bürgschaftsregelung durch Bund oder Land angewiesen, sondern kann diese im Rahmen ihrer Befugnisse selbst ausformen. Die Verwaltung schlägt vor, den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur zweckmäßigen Ausgestaltung einer kommunalen Bürgschaftsregelung zu folgen und hat auf dieser Grundlage die als Anlage beigefügte Bürgschaftsregelung für die Stadt Wegberg entworfen.

 

Durch die Verabschiedung der entsprechenden Regelung sollen die Voraussetzung geschaffen werden, im Bedarfsfalle kurzfristig und ohne Notifizierungsverfahren eine entsprechende beihilfeneutrale Bürgschaft erklären zu können.

 

Aktuell steht die Ausreichung einer Bürgschaft zugunsten der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (SEWG) an. Mit der Bürgschaft soll der SEWG ein Kreditvertrag unter kommunalen Konditionen ermöglicht werden. Der Kredit soll zur Ablösung einer bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bestehenden Verbindlichkeit, resultierend aus dem Ankauf aller Flächen im Wegberg-Oval, aufgenommen werden. Diese Bürgschaft hätte sich dann an den Vorgaben der hier vorgelegten Bürgschaftserklärung zu orientieren.

 

Die SEWG ist eine 100%ige Tochter der Stadt Wegberg. Aus diesem Grunde haftet die Stadt ohnehin auch im Rahmen des eingesetzten Stammkapitals für finanzielle Ausfälle ihrer Tochter. Parallel hierzu hat die Stadt Wegberg eine sog. „weiche Patronatserklärung“ für die SEWG abgegeben, die bislang ausreichend war, dass sich die SEWG zu marküblichen Zinsen mit Finanzmitteln versorgen konnte. Nunmehr wird von Finanzdienstleistern die Gewährung eines Darlehens zu kommunalen Konditionen in Aussicht gestellt, insoweit die Stadt Wegberg für die Tochter (SEWG) eine Bürgschaftserklärung abgibt.

 

Der Beschluss über die Bürgschaftsregelung ersetzt keine Einzelbeschlüsse des Rates der Stadt Wegberg über die Gewährung von Bürgschaften im Einzelfall, sondern bildet lediglich den Rahmen für zukünftig auszusprechende Bürgschaftserklärungen.

 

Das Fehlen einer Bürgschaftsregelung würde die beihilfeneutrale Gewährung von Bürgschaften stark einschränken.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Der Beschluss der Bürgschaftsregelung entfaltet keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, sondern bildet lediglich den Rahmen zum Abschluss entsprechender Bürgschaftserklärungen. Erst durch den Abschluss einer konkreten Bürgschaftserklärung zugunsten eines Unternehmens entstünden die entsprechenden finanziellen Auswirkungen. Die konkrete Bürgschaftserklärung bedarf zuvor eines gesonderten Ratsbeschlusses.

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die Bürgschaftsregelung für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen durch die Stadt Wegberg in der der Originalniederschrift beigefügten Fassung zu beschließen.

 

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Anlagen

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