Empfehlungsvorlage - VO/3336/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Regelung des § 80 Abs. 3 S. 2 GO NRW wird Einwohnern und Abgabenpflichtigen das Recht eingeräumt, Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltsatzung mit ihren Anlagen zu erheben. Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW die Festsetzung des Haushaltsplans. Das Haushaltssicherungskonzept ist nach § 79 Abs. 2 S. 2 GO NRW Teil des Haushaltsplans. Die Frist für Einwendungen gegen den Haushaltssatzungsentwurf 2015 wurde vom 08.10.15 bis zum 22.10.15 festgelegt. § 80 Abs. 3 S. 3 GO NRW sieht vor, dass der Rat über die Einwendungen vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung beschließt. Es wurden 19 Einwendungen von Einwohnern und Abgabenpflichtigen fristgerecht eingereicht. Darüberhinaus wurde eine Unterschriftenliste mit 104 Unterschriften[1]  abgegeben, die sich gegen die Einführung von Parkgebühren in der Innenstadt aussprechen.  Alle eingegangenen Einwendungen sind zulässig. Die Unterschriften der 14 Personen, die mangels Einwohnereigenschaft nicht berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, dürfen nicht gewertet werden. Die Einwendung selbst wird allerdings von Berechtigten unterstützt, deshalb muss über sie beschlossen werden. Die jeweiligen Einwendungserheber wurden darüber informiert, dass eine Vorberatung über ihre Einwendungen im öffentlichen Teil der Haupt- und Finanzausschusssitzung und eine Beschlussfassung in dem öffentlichen Teil der Ratssitzung am 12.11.15 erfolgt.

 

Inhaltlich richten sich alle eingegangenen Einwendungen gegen die Erhebung von Parkgebühren in der Innenstadt.

Die Erheber der Einwendungen führen im Wesentlichen folgende Argumente gegen die Erhebung von Parkgebühren an:

-         Senkung der Attraktivität der Innenstadt im Vergleich mit konkurrierenden Städten

-         Standortnachteile für die Geschäfte in der Innenstadt gegenüber den Einkaufszentren

-         Rückgang der Umsätze der Händler und demzufolge geringere Gewerbesteuererträge

-         Negative Auswirkung auf die Vermietung von Ladenlokalen, Ausweitung der Leerstände

-         Entstehung von Zeitdruck für die Besucher von Geschäften, Ärzten, Apotheken und anderer ansässiger Dienstleister

-         Kalkulation der Konsolidierungsbeiträge sei nicht realistisch

-         Änderung des Parkverhaltens zu Lasten privater Parkplätze

 

 

 

Fragen zur Ausgestaltung der Parkraumbewirtschaftung könnte der zuständige Fachbereichsleiter Herr Schulz in der Sitzung beantworten. Zum Konzept wird eine ausführliche Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und –planung am 17.11.15 erstellt. 

 

 

 

Die Erhebung von Parkgebühren gehört zu den Maßnahmen aus dem Haushaltssicherungskonzept und dient dazu, den Haushaltsausgleich im Jahr 2024 herzustellen.  Ein Verzicht auf diese Maßnahme könnte die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts gefährden, da das positive Ergebnis 2024 unter Einbeziehung sämtlicher Konsolidierungsbemührungen mit ca. 75.000 € nicht allzu hoch ausfällt. Insofern müsste alternative Konsolidierungen umgesetzt werden.

 


[1] hiervon haben 91 Personen ihren Wohnsitz in Wegberg und sind hierdurch berechtigt, Einwendungen zu erheben

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Einwendungen abzulehnen.

 

Oder alternativ:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Einwendungen stattzugeben und alternativ folgende mindestens gleichwertige Maßnahme zur Kostenreduzierung/Ertragssteigerung einzusetzen:

 

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Anlagen

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