Entscheidungsvorlage - VO/3380/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2016 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sowie die für die Haushaltsplanung 2016 ermittelten Aufwendungen.

 

In der Kalkulation 2016 wird aus dem vorhandenen Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ noch eine Rücklagenentnahme in Höhe von 297.826 € berücksichtigt.

 

Für die Gebührenkalkulation 2016 werden Gesamtkosten i.H.v. 8.606.231,00 Euro erwartet (siehe Gebührenkalkulation 2016).

 

Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2015 nach 2016 als Anlage beigefügt.

 

 

Schmutzwassergebühr:

Aufgrund von Kostensenkungen gegenüber der Vorperiode in Höhe von rd. 103.000 Euro und einer höheren Rücklagenentnahme kann die Schmutzwassergebühr gesenkt werden. Der Gebührensatz für Schmutzwasser verringert sich von 4,38 € je m³ um 0,24 Euro und beläuft sich nunmehr auf 4,14 € je m³.

 

 

Niederschlagswassergebühr:

Der Gebührensatz für Niederschlagswasser verringert sich von 1,08 €/m² um 0,04 € und beträgt jetzt 1,04 €/m². 

 

 

Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2016 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenüber gestellt.

 

 

 

 

Gebührensatz 2016

 

Gebührensatz 2015

 

Veränderung in Euro

 

Schmutz-wasser

In Euro/m³

 

 

4,14 Euro

 

4,38 Euro

 

-0,24

Niederschlags-wasser (priv.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,04 Euro

 

1,08 Euro

 

- 0,04

Niederschlags

-wasser (öff.

Fläche) in

Euro/m²

 

 

1,04 Euro

 

1,08Euro

 

- 0,04

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung wird die aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2016 entsprechend berücksichtigen.

 

 

Alternativen:

 

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die nachstehende Zwölfte Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

Zwölfte Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Satzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch die Elfte Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 14 Absatz 7 wird die Zahl „4,38“ durch die Zahl „4,14“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 4 wird die Zahl „1,08“ durch die Zahl „1,04“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 5 wird die Zahl „0,54“ durch die Zahl „0,52“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

 

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Anlagen

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