Mitteilungsvorlage - VO/3438/16
Grunddaten
- Betreff:
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Mitteilung zum Antrag der CDU-Fraktion gemäß § 20 GO: Einrichtung Fußgängerquerung auf dem Waldweg/K23, Dalheim-Rödgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Kenntnisnahme
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26.01.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 14.01.2013 beantragte die CDU-Fraktion gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße 23/Waldweg im Ortsteil Dalheim-Rödgen in Kontakt zu treten um die Errichtung einer Fußgängerquerung zu realisieren.
Am Dienstag den 15.12.2015 fand ein Ortstermin auf dem Waldweg statt. Neben dem Fachbereich 201 – Bürgerservice und Sicherheit waren auch die Kreispolizeibehörde Heinsberg und ein Vertreter des Amtes für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises Heinsberg als Straßenbaulastträger anwesend.
Die CDU-Ratsfraktion beantragt, auf dem Waldweg, in Höhe der Einmündung Philosophenweg, eine Fußgängerquerung zu errichten, da dort ein Querungsbedarf besteht und die Verkehrsteilnehmer dort mit überhöhten Geschwindigkeiten entlang fahren würden.
Die Einrichtung einer Mittelinsel als Querungshilfe ist ohne eine umfangreiche Straßenerweiterung nicht möglich, da Mittelinseln mindestens 2,00 Meter, bei Mitbenutzung durch Fahrräder und Rollstuhlfahrer 2,50 Meter tief sein müssen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, 6.1.8.2 u. 6.1.8.3).
Die Belange der Linienbusse und Rettungsfahrzeuge sind zudem zu beachten.
Der Waldweg ist im Bereich der Einmündung Philosophenweg etwa 6,20 Meter breit. Nach der Errichtung einer Mittelinsel in einer Breite von 2,50 m, wäre für fließenden Verkehr keine ausreichende Restfahrbahnbreite übrig.
Fußgängerüberwege (Dickstrichketten/‘Zebrastreifen‘) dürfen innerorts nur dort angelegt werden, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet und nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung vorhanden ist. Der Gehweg muss auf beiden Straßenseiten vorhanden sein.
Zudem muss eine frühzeitige Erkennbarkeit des Fußgängerüberweges mit ausreichender Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer gegeben sein.
Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) muss der Fußgängerüberweg bei Kfz-Geschwindigkeiten von 50 km/h von mindestens 100 Metern aus erkennbar sein.
Die Anordnung eines Fußgängerüberweges setzt voraus, dass der Fußgängerverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle gebündelt auftritt.
Zebrastreifen sollten eine Breite zwischen 3,00 und 4,00m haben und durch einen beidseitig abgesenkten Bordstein behindertengerecht gestaltet sein.
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges kommt in Betracht, wenn die verkehrlichen Voraussetzungen nach den Richtlinien für Fußgängerüberwege 2001 erfüllt sind.
Um den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln, wird das Amt für Umwelt und Verkehr des Kreises Heinsberg im Frühjahr 2016 eine Verkehrserfassung durchführen. Zudem wird seitens des Fachbereichs 201 – Bürgerservice und Sicherheit der Querungsbedarf im Bereich Waldweg/Philosophenweg ermittelt.
Anschließend werden nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises Heinsberg und der Kreispolizeibehörde ggf. weitere Veranlassungen getroffen. Die Verwaltung wird den Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung hierüber informieren.
Anlagen
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(wie Dokument)
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215,4 kB
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