Entscheidungsvorlage - VO/3433/16
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag gemäß § 24 GO bezüglich "Einrichtung einer 30er Zone auf der Beecker Straße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Entscheidung
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26.01.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW vom 02.12.2015 beantragte ein Anwohner der Beecker Straße die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Beecker Straße, zwischen den Einmündungen Echter Straße und Forst.
Gemäß § 45, Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) darf sich eine Zonen-Anordnung nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
Die Beecker Straße ist eine durch Verkehrszeichen 306 (‘Vorfahrtsstraße‘) gekennzeichnete Straße. Zudem sind im genannten Bereich Fahrradschutzstreifen (Zeichen 340) eingezeichnet worden, die einer Einführung einer Tempo-30-Zone ebenfalls entgegen stehen.
Gemäß der Nr. 38.2 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) kommen zudem Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.
Der Durchgangsverkehr der Beecker Straße ist nicht von geringer Bedeutung – vielmehr ist die Beecker Straße eine der Hauptverkehrsstraßen innerhalb des Grenzlandringes.
Dementsprechend kann dem Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW nicht stattgegeben werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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173,9 kB
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