Ergänzungsvorlage - VO/3368/15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzungsvorlage zur Beantwortung der Fragen aus dem Fachausschuss bezüglich der Einführung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Ergänzungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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14.12.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Kenntnisnahme
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26.01.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Verlauf der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und –planung am 17.11.2015 wurde die Verwaltung gebeten, vor einer Beschlussfassung im Rat zusätzliche Informationen zur geplanten Parkraumbewirtschaftung bereitzustellen.
Die im Ausschuss gestellten Fragen und Arbeitsaufträge werden im Einzelnen nachfolgend beantwortet.
- Die Liste der gezählten Anzahl der Parkplätze auf der ersten Seite der Vorlage stimmt mit den aufgelisteten Parkplätzen auf dem Luftbild nicht überein, dieses muss überarbeitet werden.
Dieser Vorlage wird die überarbeitete Version des Luftbildes, die zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und –planung noch nicht zur Verfügung stand, als Anlage beigefügt.
- Warum sollen einige Parkplätze, vor allem der Rasengitterplatz neben dem Forum und 29 Parkplätze im Bereich Schwalmaue, von den Gebühren ausgenommen werden?
Der Rasengitterparkplatz, Parkplatz im Bereich des Forums, wird auch bisher nicht bewirtschaftet. Es handelt sich um eine sogenannte fiskalische Fläche der Stadt Wegberg, die – aufgrund vertraglicher Regelungen – auch für das Forum genutzt wird. Größere Anlieferungen erfolgen über den Parkplatz, so dass hier zeitweise Vollsperrungen veranlasst werden müssen. Zudem nutzt der Betreiber des Forums den Rasengitterparkplatz auch für Veranstaltungen, zuletzt in der 49. KW.
Es ist angedacht, einen Teil des Schwalmaueparkplatzes (gelb markierter Bereich) künftig nicht mehr zu bewirtschaften, so dass den Anwohnern und Geschäftsleuten der Fußgängerzone ein nicht bewirtschafteter Parkraum zur Dauernutzung zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um insgesamt 29 Parkplätze.
Andererseits sieht das am 17.11.2015 vorgestellte Konzept vor, entlang der Burgstraße auf der dem Weiher im Park (Mühlenweiher) gegenüberliegenden Straßenseite 6 Parkplätze zu kennzeichnen und in die Bewirtschaftung aufzunehmen.
- Eine nachvollziehbare Vollkostenrechnung fehlt, daher ist die Wirtschaftlichkeit nicht nachvollziehbar.
Da zum jetzigen Zeitpunkt lediglich prognostizierte Kosten, zum Teil abgeleitet aus den Beträgen andrer Kommunen, zur Verfügung stehen, kann eine “Vollkostenrechnung“ im betriebswirtschaftlichen Sinn nicht erstellt werden.
Dennoch hat die Verwaltung zu allen Positionen einer solchen Betrachtung die für Wegberg zu erwartenden Werte ermittelt. Eine entsprechende Kalkulation wird als Anlage beigefügt.
- Steht Personal für die Überprüfung der Parkplätze zur Verfügung?
Die Einhaltung der Parkgebührenpflicht wird durch den Mitarbeiter überwacht, der derzeit bereits für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig ist.
Bei der Entleerung der Parkscheinautomaten wird aus Sicherheitsgründen ein weiterer Außendienstmitarbeiter des Fachbereichs 201 – Bürgerservice und Sicherheit zeitweise eingebunden.
Der Zeitaufwand für die Entleerung der Parkscheinautomaten kann zum jetzigen Zeitpunkt nur abgeschätzt werden.
In der Stadt Erkelenz benötigen zwei Mitarbeiter für das Entleeren von 20 Automaten etwa 2 Stunden. Dementsprechend würden zwei Mitarbeiter für die Entleerung von 13 Automaten pro Woche 1 h 18 min benötigen, davon ausgehend, dass jeder Automat in jeder Woche entleert würde.
Pro Person beträgt der zeitliche Aufwand somit 39 Minuten pro Woche.
Dies entspricht einem monatlichen Aufwand von 2 Stunden und 36 Minuten pro Mitarbeiter.
In Erkelenz wird jeder Parkscheinautomat in einem 14-tägigen Rhythmus entleert. Hiervon ausgehend beträgt der monatliche Zeitaufwand für die Entleerung der Parkscheinautomaten pro Mitarbeiter 1 h 18 min.
- Ein Jahresticket für Anwohner, Geschäftsinhaber, Verwaltungsangestellte und Mitarbeiter angrenzender Firmen, soll mit in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Somit könnte eventuell bereits am Jahresanfang ein Großteil über die Jahresparkscheine erwirtschaftet werden.
Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen (im Rahmen ihrer Widmung und der Verwaltungsvorschriften) überall erlaubt und nur durch die Vorschriften des § 1 Absatz 2, §§ 12, 13 StVO sowie durch Verbotszeichen eingeschränkt.
Auf nicht nach § 13 StVO bewirtschafteten Verkehrsflächen, die sich zum Parken eignen, ist Dauerparken also grundsätzlich und gebührenfrei zulässig.
Für Parkflächen hingegen, wo aufgrund von Parkraummangel das Dauerparken unerwünscht ist, kommen die Möglichkeiten des § 13 StVO (Parkscheinautomat, Parkscheibe) in Betracht. Durch die Aufstellung von Parkscheinautomaten soll erreicht werden, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können (so Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 1 StVO) mit der Konsequenz, dass ein Nachlösen über die Höchstparkzeit hinaus unzulässig ist. Unzulässig ist z. B. auch die Addition von Parkzeiten dadurch, dass gleichzeitig mehrere Parkscheine ausgelegt werden. Dies schließt die rechtmäßige Möglichkeit eines Jahrestickets (das natürlich auch Dauerparken zuließe) auf nach § 13 StVO bewirtschafteten Flächen für die in der Frage genannten Personengruppen grundsätzlich aus. (Zum Bewohnerparken siehe Frage und Antwort zu 10.)
- Eine Anmerkung der Verwaltung über Parkscheinautomaten, die geleast werden können, fehlt in der Vorlage, ist dieses geschehen?
Die Verwaltung hat ein entsprechendes Leasingangebot der “Deutsche Leasing für Sparkassen und Mittelstand GmbH“ angefordert.
Das Leasingangebot für die Parkautomaten beinhaltet Kosten in den ersten 60 Monaten (5 Jahre) in Höhe von 1.043,63 € inkl. MwSt. monatlich. Ab dem 61. Monat sind 291,76 Euro inkl. MwSt. pro Monat zu zahlen, soweit keine Vertragsablösung erfolgt. Dies bedeutet für 5 Jahre einen Gesamtaufwand in Höhe von 62.617,80 € im Gegensatz zu den Investitionskosten bei einem Erwerb in Höhe von 53.297,15 €. (Während die Investitionskosten abgeschrieben werden können, ist bei Leasing der monatliche Aufwand mit der monatlichen Leasingrate gleichzusetzen.)
Aus dem Alternativangebot derselben Firma mit einer Laufzeit von 54 Monaten errechnet sich ein Gesamtaufwand in Höhe von 56.356,02 € für 4,5 Jahre. Auch in diesem Fall stellt sich die Leasingvariante im Vergleich zum Erwerb unwirtschaftlich dar.
- Die Verwaltung wird gebeten, die Aufstellorte der Automaten im Hinblick auf die jeweilige Entfernung zum Parkplatz zu überprüfen.
Der längste Abstand von Parkautomat zum am weitesten entfernten Parkplatz im Einzugsbereich beträgt 130 Meter.
Ein Verwaltungsvorschlag für die 13 Aufstellungsorte liegt als Anlage an.
- Alternative Zahlungsmöglichkeiten sollten unabhängig von einzelnen Kreditinstituten sein und somit bei allen Bankkarten angewendet werden können.
Die bargeldlose Zahlung würde als Option für jeden Automaten ca. 300,00 € pro Jahr zusätzlich kosten, da eine entsprechende Software eingesetzt werden müsste. Darüber hinaus müsste hierzu ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Bei 13 Automaten würden sich diese Kosten auf jährlich 3.900,00 € belaufen. Die Automaten sind allerdings jederzeit nachrüstbar. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung noch einmal darauf hin, dass die vorgesehene Gebühr für eine Stunde Parken lediglich 0,60 € beträgt.
- Warum werden nicht alle Parkplätze, also auch die gelb markierten, bewirtschaftet?
Die in dem Luftbild gelb markierten Parkflächen geben nur die größeren zusammenhängenden nicht bewirtschafteten Parkflächen im Stadtkernbereich wieder. Sie weisen darauf hin, dass es gerade im Zentrum eine nicht unerhebliche Anzahl von freien Parkplätzen gibt. Die vielen weiteren einzelnen freien Parkmöglichkeiten, ob als Parkfläche eigens gekennzeichnet oder nicht, sind nicht dargestellt.
Parkraumbewirtschaftung setzt einen Parkraummangel voraus.
„Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können.“ – so Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Das heißt im Umkehrschluss: wenn es kein objektives Bedürfnis gibt, tagsüber das Dauerparken zu unterbinden, dann ist weder Raum für eine Parkscheibenregelung noch Raum für Parkscheinautomaten.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, die gelb markierten Parkplätze nicht zu bewirtschaften.
Aus demselben Grund sieht das Konzept vor, den Samstag (aktuell: Bewirtschaftung mit Parkscheibe von 8 – 14 Uhr) aus der Bewirtschaftung herauszunehmen.
- Ist eine Regelung im Bezug auf Anwohnerparken geplant?
Nein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen, um Bewohner gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit Parkvorrechten bevorzugen zu dürfen, liegen nicht vor.
Im Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig sind (sogenannte „Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts). Sonderregeln wie die für Bewohner städtischer Quartiere gibt es daher nur in dem im Gesetz dafür vorgesehenen Rahmen.
Das sog. „Anwohnerparken“ wurde vor mehr als 10 Jahren durch das Bewohnerparken abgelöst. Grund dafür war, dass der Begriff „Anwohner“ auf die dem Begriff immanente enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort abstellte, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist. Dieser kleinräumige Zuschnitt ging an den Bedürfnissen in den Großstädten zunehmend vorbei, so dass der Gesetzgeber auf den Begriff „Bewohner“ umschwenkte, um den Großstädten zu ermöglichen, großräumigere Parkzonen mit der Bezugsgröße eines städtischen Quartiers zu schaffen, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bewohnerparkzonen nicht über 1000 Meter liegen soll.
Gesetzliche Voraussetzung solcher Bewohnerparkzonen ist nach § 45 Absatz 1 b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dass ein erheblicher Parkraummangel für die Bewohner bestimmter städtischer Quartiere besteht.
Dazu führt Rz. 29 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO aus:
„Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“
Aus der Antwort auf die Frage 9 ergibt sich, dass im Stadtkernbereich von Wegberg kein flächendeckender Parkraummangel existiert, geschweige denn ein erheblicher Parkraummangel.
- Kann die Zahlung auch bargeldlos erfolgen, ggf. mittels Smartphone?
Die neuen Zahlmethoden seien auf dem deutschen Markt noch nicht angekommen, so die Einschätzung der Anbieter von Parkautomaten. Das “Handyparken“ ist unabhängig vom beschafften Automaten, so dass sich diese Möglichkeit auch später einführen ließe. Die erforderliche Nachrüstung der beschafften Automaten verursacht Kosten, die aber derzeit noch nicht zu beziffern sind. Die Wahl der Parkscheinautomaten schränkt die Auswahl der Anbieter für das “Handyparken“ nicht ein. Von diesen werden verschiedene Modelle des “Handyparkens“ angeboten:
1.Die Stadt zahlt für den Service, d.h. es wird eine Summe X bei jedem Vorgang des elektronischen Bezahlens einbehalten.
2. Der Parkende zahlt für den Service, d.h. der Ticketpreis erhöht sich um den Handyservice.
3. Über eine nationale Plattform, auf der der Anbieter des “Handyparkens“ sein Produkt anbietet. Bei dieser Variante entstehen keine Kosten für die Stadt, da jeder Anbieter sich über Werbung finanziert, für die er selber verantwortlich ist.
Der Anteil der Einnahmen durch das “Handyparken“ beträgt selbst in Düsseldorf nach Auskunft der Stadt im Schnitt nur 3 - 5 %. Die Anzahl der Nutzer ist noch sehr gering.
12. Sind die Einnahmen steuerpflichtig?
Die Verwaltung geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 182, 454, BStBl. II 1999, 418, unter II. 5.) davon aus, dass die Stadt Wegberg bei der Bewirtschaftung von Teilen der zum Parken zur Verfügung stehenden Flächen nicht als Unternehmerin tätig wird, also die Einnahmen aus den Parkgebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen.
Die in Bezug auf die Stadt Erkelenz abweichende Auffassung des Finanzamts Erkelenz rührt daher, dass die Stadt Erkelenz selbst Parkhäuser betriebt und damit in Konkurrenz zu privaten Betreibern tritt, sich mithin wirtschaftlich betätigt.
- Wie hoch ist die Beschädigungsrate bei den Automaten? Gibt es hierzu ggf. Erfahrungen aus anderen Städten?
Hierzu musste die Verwaltung auf die Erfahrungen der Städte Erkelenz und Heinsberg, die bereits seit Jahren Parkraumbewirtschaftung betreiben und eine der Stadt Wegberg vergleichbare Struktur aufweisen, zurückgreifen. Nach deren Auskünften gibt es kaum Vandalismus an den Automaten. Die Geräte weisen einen hohen Sicherheitsstandard auf. Sie verfügen über gepanzerte Türen und Gehäuse. Alle Schließsysteme sind mit VdS-zertifizierten Schlössern versehen. Der Tresorbereich ist zusätzlich abgesichert.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Nach einer detaillierten Kostenkalkulation werden Mittel für die Beschaffung der Parkscheinautomaten samt Zubehörkomponenten für den Haushalt 2016 in Höhe von 60.000,00 € unter dem Investitionskonto B 001 02 07 00 angemeldet. Die angenommenen jährlichen Betriebskosten i. H. v. etwa 4.179,63 € werden unter dem Produktsachkonto 52 21 00 des Kostenträgers 12 02 01 veranschlagt, ebenso wie die notwendigen Maßnahmen der Verkehrsbeschilderung mit geschätzten Kosten in Höhe von etwa 870,00 €.
Alternativen:
Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Vorlage bezeichneten Parkflächen entsprechend dem Entwurf der Parkgebührenordnung zu bewirtschaften und die erforderlichen Parkscheinautomaten einschließlich aller für eine Inbetriebnahme und Betreibung erforderlichen Zubehörkomponenten auszuschreiben Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt die notwendige Hinweisbeschilderung zu den Automaten und die anordnende Beschilderung für die vorgesehenen Parkraumflächen zu beschaffen und aufzustellen bzw. auszutauschen.
Die Parkgebührenordnung wird im Hinblick auf den noch offenen Zeitpunkt der Umsetzung (Zeitpunkt des Inkrafttretens kann noch nicht angegeben werden) zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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117,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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255,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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846 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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5
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(wie Dokument)
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716,4 kB
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