Entscheidungsvorlage - VO/3448/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport (BiKSS)
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Vorberatung
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23.02.2016
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Bereit
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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01.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 01.09.2015 folgenden Beschluss gefasst:
Im Haushaltssicherungskonzept (HSK) ist die Maßnahme Nr. 10 „Betriebskosten- und Vereinszuschüsse“ (Nr. 13 in der Liste zur Vorlage VO /3268/15) aufgeführt. Die hier veranschlagten Konsolidierungsbeiträge in den einzelnen Jahren beinhalten eine schrittweise Absenkung der Zuschüsse in verschiedenen Bereichen. Die Absenkung der Zuschussgewährung soll nicht sofort, sondern schrittweise erfolgen, da den Verantwortlichen der Vereine Zeit gegeben werden muss, um nach Alternativförderungen zu suchen, damit die wertvolle Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Helfer nicht gefährdet wird.
Die Konsolidierungsbeiträge sind für die einzelnen Jahre in folgender Höhe eingeplant:
2016 | 11.275,44 € |
2017 | 15.275,44 € |
2018 | 16.485,44 € |
2019 | 17.485,44 € |
2020 | 19.485,44 € |
2021 | 27.485,44 € |
2022 | 27.485,44 € |
2023 | 27.485,44 € |
2024 | 32.485,44 € |
Bereits in 2015 wurde ein Konsolidierungsbetrag von 9.245,44 € umgesetzt.
Um diese jährlichen Konsolidierungsbeiträge zu erreichen, sind einzelne Beschlüsse zu treffen und eine Anpassung der Förderrichtlinien für Vereine vorzunehmen. Die Zuschüsse an den Förderverein Schrofmühle sind in der Konsolidierungssumme bereits berücksichtigt, werden aber in einer eigenen Vorlage behandelt.
Haushaltsjahr 2016:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Vereinsfördersumme nach dem Punktesystem um 700 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und ist in den Entwurf so eingebracht. |
Kürzung Zuschuss Seniorentagesfahrten (Einzelmaßnahmen von 7.290,00 € auf 4.860,00 €). | Die Zuschussrichtlinien müssen im Punkt 3 „Seniorenförderung“ angepasst werden. Zuschuss je Teilnehmer und Veranstaltung wird von 1,50 € auf 1,00 € gekürzt. Es wird ein Zuschuss des Kreises in Höhe von 2,05 € über die Stadt zusätzlich gewährt.
Die Antragsfrist „30.04. eines Jahres“ (Ziffer III.6.1 der Richtlinien) für Einzel-Seniorenveranstaltungen soll aufgehoben werden und gegen den Passus einer rechtzeitigen Beantragung (mindestens drei Wochen) eines Zuschusses vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme ersetzt werden.
Dies ermöglicht Vereinen, die erst im Laufe des Jahres eine Entscheidung für die Durchführung einer Seniorenveranstaltung treffen, einen Zuschuss zu einer Seniorenveranstaltung zu erhalten.
Gleichzeitig wird beabsichtigt, Ziffer III.3 der Richtlinien dahingehend zu ergänzen, dass die Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen –unter Beachtung von evtl. Einnahmen des Veranstalters (Spenden, Teilnehmerbeiträge)- nicht zu einem Überschuss führen. |
Der Zuschuss an kirchliche Jugendheime (Schalom und St. Martin) wird reduziert von 20.000,00 € auf 19.000,00 €. | Die Auszahlung erfolgt nach Antragstellung der Jugendheime und nach Genehmigung des Haushaltes auf Beschluss des Fachausschusses. |
Der Zuschuss für St. Martinsfeste im Kinderdorf Dalheim und im Übergangswohnheim Arsbeck ist nicht Bestandteil der neuen Vereinsförderrichtlinien, sondern wurde als „Sonderförderung“ nach den alten Beihilferichtlinien gewährt.
Der bisher gezahlte Betrag von 7,50 € je Kind soll gänzlich entfallen. Es wird davon ausgegangen, dass bei den alljährlich in den jeweiligen Ortschaften durchgeführten „St. Martin-Haussammlungen“ ausreichende Spenden zur Deckung der Ausgaben für die St. Martinstüte erzielt werden können. Ausgaben für Fackeln entstehen für die Kinder der Einrichtungen nur bedingt und sollen zukünftig –soweit Kinder nicht Fackeln in den Kitas und Schulen basteln- über Sachkosten Asyl getragen werden. | Beschluss über die Einstellung der bisherigen Verfahrensweise ist erforderlich. |
Haushaltsjahr 2017:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Vereinsfördersumme nach dem Punktesystem um weitere 2.000 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Der Zuschuss an kirchliche Jugendheime (Schalom und St. Martin) wird reduziert von 19.000,00 € auf 18.000,00 €. | Die Auszahlung erfolgt nach Antragstellung der Jugendheime und nach Genehmigung des Haushaltes auf Beschluss des Fachausschusses. |
Haushaltsjahr 2018:
Maßnahme | zu veranlassen |
Kürzung Zuschuss Pfarrbüchereien in den Ortsteilen von 1.260,00 € auf 1.050,00 € (von 200,00 € auf 175,00 € je Bücherei). | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2019:
Maßnahme | zu veranlassen |
Keine Kürzung vorgesehen | entfällt |
Haushaltsjahr 2020:
Maßnahme | zu veranlassen |
Der Zuschuss an kirchliche Jugendheime (Schalom und St. Martin) wird reduziert von 18.000,00 € auf 17.000,00 €. | Die Auszahlung erfolgt nach Antragstellung der Jugendheime und nach Genehmigung des Haushaltes auf Beschluss des Fachausschusses. Für die Folgejahre ist keine weitere Kürzung vorgesehen. |
Haushaltsjahr 2021:
Maßnahme | zu veranlassen |
Der Pflegekostenzuschuss an den FC Wegberg-Beeck wird von 28.000,00 € auf 20.000,00 €/ Jahr gekürzt. | Bis 2021 sind aufgrund vertraglicher Regelungen keine Anpassungen möglich. Ein Folgevertrag ist rechtzeitig vor Dezember 2020 zu verhandeln. Ein zweiter Schritt zur Senkung des Pflegekostenzuschusses soll in 2024 erfolgen. |
Haushaltsjahr 2022:
Maßnahme | zu veranlassen |
Keine Kürzung vorgesehen | entfällt |
Haushaltsjahr 2023:
Maßnahme | zu veranlassen |
Keine Kürzung vorgesehen | entfällt |
Haushaltsjahr 2024:
Maßnahme | zu veranlassen |
Der Pflegekostenzuschuss an den FC Wegberg-Beeck wird von 20.000,00 € auf 15.000,00 € / Jahr gekürzt. | Siehe 2021. |
Klarstellende Regelung in den Förderrichtlinien für Vereine
- Gemäß Ziffer III.5.4 sind Unterhaltungsmaßnahmen an bereits bestehenden Vereinseinrichtungen mit dem Grundförderbetrag abgegolten und nicht förderfähig.
Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, erhalten eine Investitionsförderung nach Ziffer III.5.1 -in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €- für den Erwerb eigener Grundstücke, den Bau eigener Sportanlagen oder eigener Vereinsheime.
Es gibt Sportanlagen, die durch die regelmäßige Benutzung trotz ausreichender Unterhaltungsmaßnahmen „abgespielt“ werden und eine Instandsetzung erforderlich machen, die einer Neubaumaßnahme gleichkommt (z.B. neue Oberschichten aufbringen, Drainage erneuern u.ä.). Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport sollte daher eine Grenze festlegen, bis zu der die Kosten für eine Ertüchtigung zu den üblichen Instandhaltungskosten zählen und ab wann eine bauliche Maßnahme einer Neubaumaßnahme vergleichbar ist oder Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen –unabhängig von deren Höhe-grundsätzlich ausschließen und nur den Erwerb eigener Grundstücke und den (erstmaligen) Bau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime investiv fördern. Dies geht aus den Förderrichtlinien nicht eindeutig hervor.
Eine Entscheidung dieser Frage ist auch für zukünftige Sanierungsarbeiten an Sportplätzen (z.B. Kunstrasenplätze, Rasenplätze usw.) von erheblicher Bedeutung.
Die Verwaltung schlägt folgenden neuen, klarstellenden Wortlaut vor:
„5.1 Für
- den Erwerb eigener Grundstücke,
- den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime
- Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die Gesamtanlage) oder
- Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen
erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport schlägt dem Rat vor:
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.
- Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:
- Ziffer III.3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Stadt gewährt für Einzelveranstaltungen, die der Betreuung älterer Mitbürger dienen (besondere Seniorennachmittage, Tagesausflüge) eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € je Teilnehmer und Veranstaltung. Diese Beihilfe wird auch für Seniorenveranstaltungen der im Stadtgebiet Wegberg ansässigen Kirchengemeinden gewährt. Hierbei muss der Teilnehmerkreis mindestens 20 Personen umfassen. Eine Förderung wird unter Berücksichtigung von eventuell erzielten Einnahmen auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.“
- Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„5.1 Für
- den Erwerb eigener Grundstücke,
- den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime
- Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die Gesamtanlage) oder
- Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen
erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €.
- Ziffer III.6.1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die Antragsfrist gilt nicht für Einzel-Seniorenveranstaltungen. Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen sind rechtzeitig (mindestens drei Wochen) vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme zu beantragen. Eine Abrechnung ist spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung vorzunehmen.“
- Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.
