Entscheidungsvorlage - VO/3463/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Mühren, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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01.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 13.10.2015 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:
17.04.2016 - Frühlingsfest mit Autoshow
19.06.2016 - Schlemmermarkt
18.09.2016 - Herbstfest
27.11.2016 - Adventsmarkt
Der Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 13.11.2015 folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil
Rath-Anhoven:
20.03.2016 - Frühlingsfest
08.05.2016 – Maifest
19.06.2016 – Sommerfest
04.09.2016 – Herbstfest
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beziehen. Die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung anzuhören. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Aachen-Düren-Köln e.v äußerte keine Bedenken. Auch die IHK Aachen äußerte keine Bedenken. Das Bischöfliche Generalvikariat bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme, bleibt aber wie im Vorjahr bei seiner Haltung, grundsätzlich nur 2 verkaufsoffenen Sonntagen zuzustimmen und die Verkaufsöffnung an Adventssonntagen abzulehnen. Ansonsten liegen keine Rückmeldungen vor.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622),
wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 01.03.2016 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 17.04.2016, 19.06.2016, 18.09.2016 sowie 27.11.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 20.03.2016, 08.05.2016, 19.06.2016 sowie 04.09.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
Kosten und Finanzierung:
Es fallen keine Kosten an.
Alternativen:
-keine –
