Empfehlungsvorlage - VO/3390/15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf die Stelle des Technischen Beigeordneten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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12.04.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Freie Wähler hat mit Schreiben vom 19.11.2015 einen Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse gestellt. Inhalt dieses Antrages ist eine Änderung des Artikels 14 der Hauptsatzung mit dem Ziel, die Zahl der Stellen der Beigeordneten um die Stelle des Technischen Beigeordneten ab dem 01.07.2017 zu reduzieren.
Ferner hat die Fraktion Aktiv für Wegberg im Rahmen der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 15.03.2016 die Anbringung eines „k.w.-Vermerkes“ für die Stelle des Technischen Beigeordneten im Stellenplan 2016 beantragt.
Eine verbindliche Festlegung über die notwendige Anzahl der Beigeordneten, die nach § 70 Abs.1 S.1 GO NRW zusammen mit dem Bürgermeister und dem Kämmerer den Verwaltungsvorstand bilden, enthält die Gemeindeordnung NRW nicht. Sie verweist in § 71 Abs.1 S.1 vielmehr darauf, dass die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt wird.
Derzeit enthält Artikel 14 der Hauptsatzung folgenden Wortlaut:
„Der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete. Einer der Beigeordneten wird durch
Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt; er führt die Amtsbezeichnung “Erster Beigeordneter”.
Grundsätzlich ergibt sich für die Verwaltung daher derzeit eine Rechtspflicht zur Besetzung der Stelle eines Technischen Beigeordneten aus der Hauptsatzung. Auch wenn die Hauptsatzung durch Ratsbeschluss änderbar ist, ergibt sich die Notwendigkeit der Besetzung der vorgenannten Stelle aus Sicht der Verwaltung jedoch aus anderen Kriterien:
Beigeordnete sind Mitglied im Verwaltungsvorstand und wirken über diese Funktion maßgeblich mit an der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der Koordination der Verwaltungsführung sowie an der Vorbereitung von Rats- und Ausschusssitzungen. Sie vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet (vgl. § 68 Abs.2 GO NRW). Sie heben sich hinsichtlich der Anforderungen an Vorbildung und Erfahrung sowie hinsichtlich ihrer Berufung und Amtsdauer aus den übrigen Dienstkräften der Verwaltung heraus. Unterstrichen wird dies durch § 71 Abs.1 S.2 GO NRW, der für die Beigeordneten als kommunale Wahlbeamte mit einer Amtsdauer von 8 Jahren eine Wahl durch den Rat voraussetzt. Es handelt sich daher um eine besonders verantwortliche Stellung, die einen entscheidenden Beitrag zu einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung leistet.
Würde die Stelle des Technischen Beigeordneten, wie im Antrag gewünscht, entfallen, wäre diese Funktionsausübung nicht mehr gewährleistet. Die technisch geprägten Fachbereiche müssten auf den Bürgermeister bzw. die Erste Beigeordnete verteilt werden. Die Voraussetzung der Gemeindeordnung NRW, dass die für die Amtsausübung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen der Stelleninhaber vorliegen müssen, könnte nicht mehr eingehalten werden, da sowohl der Bürgermeister als auch die Erste Beigeordnete nicht über die fachlichen Voraussetzungen im technischen Bereich verfügen. Die Stadtkämmerin ist zwar Mitglied des Verwaltungsvorstandes, jedoch keine Dezernentin und Beigeordnete. Auch sie verfügt nicht über die fachlichen Voraussetzungen im technischen Bereich.
Auch eine stärkere Einbindung der nachfolgenden Führungsebene könnte der Gemeindeordnung NRW zuwiderlaufen, da die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung (dies sicherzustellen ist Sinn und Zweck des Verwaltungsvorstandes) in den technischen Fachbereichen gefährdet wäre. Eine Vergrößerung der Verantwortung der nachfolgenden Führungsebene hätte zudem höhere Stellenwertigkeiten zur Folge, die sich entsprechend auf die Wirtschaftlichkeit der beantragten Maßnahme auswirken.
Ferner sind aber auch weitere funktionelle bzw. organisatorische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
Dem Technischen Dezernat sind derzeit die Fachbereiche „Planen, Bauen, Wohnen“, „Umwelt, Verkehr, Abwasser“, „Gebäudewirtschaft“ und „Baubetriebshof“ zugeordnet. Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung hatte der Stellenplan 2015 eine Stellenzahl in Höhe von 78,97 Stellen vorgesehen. Dies entspricht, gemessen an der Gesamtstellenzahl in Höhe von 199,59 Stellen einem prozentualen Anteil in Höhe von 39,57 %. Dies entspricht wiederrum einem Anteil in Höhe von 5.262.684,17 EUR an den Personal- und Versorgungsaufwendungen (gemessen am Gesamtansatz der Personal- und Versorgungsaufwendungen für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 13.299.682 EUR).
Diesem Personaleinsatz, der unter Rückgriff auf die Fachbereichsleitungen der jeweiligen Fachbereiche in operativer Hinsicht durch den Technischen Beigeordneten mitgesteuert werden muss, stehen folgende Aufgaben gegenüber, dessen Erfüllung sichergestellt werden muss:
Grundstück-, Gebäude- und Immobilienverwaltung, Bewirtschaftung der Grundstücke des allg. Grundvermögens (einschl. Reinigungsdienste und Energiemanagement), Instandhaltung, Baumaßnahmen, Baubetriebshof, Kommunale Bauleitplanung, Städtebauliche Rahmenplanung, informelle Planung, Planungs- und Gestaltungsberatung, Betreuen von Verfahren externer Bauträger, Städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Städtebauliche Verträge, Grundstücksneuordnung und grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen, Genehmigungsverfahren, Bauüberwachung und –überprüfung, Baubehördliche Beratung und Information, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Versorgung, Abfallwirtschaft, Abwasserbeseitigung, Beitragswesen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Tunnel, Verkehrsleitende und –regelnde Anlagen, Öffentliche Beleuchtung, Straßenrechtliche Maßnahmen, öffentliches Grün, Wald-, Forst- und Landwirtschaft, Wasser und Wasserbau, Lokale Agenda.
Das Haushaltsvolumen im Bereich der Investitionen, das durch den Technischen Beigeordneten zu verantworten ist, betrug beispielsweise im Planjahr 2015 insgesamt 2.321.100 € (diese Summe schwankt jährlich je nach anstehenden Projekten).
Im konsumtiven Bereich summierten sich die Plan-Aufwendungen der durch das Dezernat III zu bewirtschaftenden Produkte für das Jahr 2015 auf ca. 6,2 Millionen Euro zzgl. der Bewirtschaftungs- und Instandhaltungsaufwendungen in den Schulen und Kindergärten.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich die Notwendigkeit der Besetzung dieser Stelle bereits aus dem Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung NRW festgelegten Rahmenbedingungen, ferner aber auch aus den dargestellten funktionellen und organisatorischen Aspekten. Auch wenn die Fraktion Freie Wähler die Streichung der Stelle des Technischen Beigeordneten als adäquates Mittel zur Reduzierung der Personalkosten ansieht, muss berücksichtigt werden, dass auch unter hohem Kostendruck die stetige Aufgabenerfüllung gesichert bleiben muss (vgl. § 75 Abs.1 S.1 GO NRW). Eine Streichung der o.g. Stelle würde dieses Ziel aus Sicht der Verwaltung gefährden.
