Entscheidungsvorlage - VO/3542/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit den Vorlagen Nr. VO 3451/16 und VO 3452/16 wurden die Ermächtigungsübertragungen aus dem Jahr 2015 dargestellt. Die Summe wurde im Vergleich zu Vorjahren deutlich reduziert. Es wurden nur bei den Investitionsaufträgen Ermächtigungsübertragungen gebildet, bei denen Maßnahmen bereits begonnen wurden. § 22 Abs. 4 GemHVO sieht vor, dass dem Rat die Übersicht über der Ermächtigungsübertragungen vorzulegen ist. Zu der Fragestellung, ob eine Vorlage und Kenntnisnahme des Rates ausreichend oder eine Beschlussfassung erforderlich ist, hat die Kommunalaufsicht Stellung bezogen. Aufgrund des Haushaltssicherungskonzeptes wird von der Kommunalaufsicht ausdrücklich die Beschlussfassung über die Bildung jeder einzelnen Ermächtigungsübertragung gefordert. Hierbei hat der Rat die Liste kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen.

Vorbereitend wurde die Liste um Informationen ergänzt, die für eine Prüfung relevant sind.

Würde die Bildung von Ermächtigungsübertragungen weiter reduziert, müssten die Haushaltsansätze für 2016 erhöht werden. Das Finanzergebnis im Jahresabschluss würde sich hierdurch in 2016 nicht verändern. Es ist schon eine hohe Summe abgerechnet, bzw. durch Aufträge gebunden (ca. 85 % der gebildeten Ermächtigungsübertragungen). Der Zweck der Bildung von Ermächtigungsübertragungen ist, dass Baumaßnahmen fortgesetzt werden können ohne dass mit Beginn des neuen Haushaltsjahres eine Unterbrechung, womöglich mit wirtschaftlichen Nachteilen, notwendig ist. 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Im Finanzhaushalt  2016 erhöhen sich die Auszahlungen die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2015 erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügten Ermächtigungsübertragungen in das Haushaltsjahr 2016 zu beschließen.

 

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Anlagen

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