Entscheidungsvorlage - VO/0500/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Sammlung von Alttextilien über Altkleidercontainer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Braun, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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21.08.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das
Abfallrecht regelt die Überlassungspflichten der Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen. Diese Pflichten bestehen grundsätzlich für alle Abfälle aus privaten
Haushalten. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz vom 27. April 1994 legt im §
13 jedoch Ausnahmen von der Überlassungspflicht fest. Gemäß § 13 Abs. 3
Krw-/AbfG besteht eine Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen.
Diese
Befreiung von der Überlassungspflicht hat dazu geführt, dass neben den Sammlungen
karitativer Verbände (z. B. DRK, AWO), sei es als Straßensammlung oder als
Containersammlung, auch Gewerbetreibende Alttextilien über Container erfassen
können. Nun wäre sicherlich nichts gegen eine solche Sammlung einzuwenden, wenn
sie ordnungsgemäß durchgeführt würde. Hierzu zählt insbesondere die regelmäßige
Entleerung der bereitgestellten Container und, damit verbunden, eine Reinigung
des Umfeldes. Die Aufstellung von Containern kann, soweit sie vom Eigentümer
des Grundstücks zugelassen wird, nicht verboten werden.
Auf
städtischen Grundstücken ist das Aufstellen von Containern in der Vergangenheit
nur an einzelnen Standorten zugelassen worden. Grundsätzlich ist die
Leerungshäufigkeit und die Umfeldreinigung bei diesen Containern nicht zu
beanstanden.
Zunehmend
häufen sich jedoch die Fälle, dass Altkleidercontainer auf privaten
Grundstücken, mit oder ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers, aufgestellt
werden. Dies kann durch die Verwaltung nicht verhindert werden. Allerdings
haben die Grundstückseigentümer, die es gewerblichen oder karitativen
Organisationen gestatten, Kleidercontainer auf ihrem Grundstück aufzustellen,
dafür Sorge zu tragen, dass das Containerumfeld, insbesondere die angrenzende
öffentliche Fläche, frei von Kleidungsstücken, Schuhen und Abfällen bleibt. Mit
diesem Wortlaut wurde eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers in die
“Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wegberg” aufgenommen. Einer der Gründe,
diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen war, dass in vielen
Fällen nicht festgestellt werden kann, wer die Container aufgestellt hat.
Maßnahmen der Stadt können sich somit nur gegen den Eigentümer des jeweiligen
Grundstückes und nicht gegen den Aufsteller des Containers richten.
Die
Verwaltung beabsichtigt, künftig gegen die Grundstückseigentümer, die nicht für
Ordnung und Sauberkeit des Containerumfeldes sorgen, durch Ordnungswidrigkeitsverfahren
vorzugehen und gegebenenfalls Geldbußen zu verhängen. Dies ist leider
erforderlich, da Hinweise auf die Verpflichtung zur Reinigung in der
Vergangenheit nur in vereinzelten Fällen geholfen haben.
Die
Aufstellung von Kleidercontainern auf dem Gelände des städtischen
Baubetriebshofes wird zurzeit nicht für sinnvoll gehalten. Die Container wären
nur zu den Öffnungszeiten zugänglich. Da jedoch erfahrungsgemäß die Altkleider
überwiegend im Rahmen der Wochenendeinkäufe “entsorgt” werden würde
dies dazu führen, dass die Tüten und Säcke mit den Altkleidern vor dem
geschlossenen Tor abgestellt würden. Verschärft würde die Situation dann, wenn
die Säcke von Bürgern durchwühlt würden. Es wird daher daran gedacht, im Rahmen
einer möglichen Erweiterung des Betriebsgeländes die Möglichkeit zur Abgabe von
Altkleidern - auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten - zu schaffen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt
die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, im Rahmen einer angedachten
Erweiterung des Betriebsgeländes des städtischen Baubetriebshofes Möglichkeiten
für die Annahme von Alttextilien zu schaffen.
