Entscheidungsvorlage - VO/0500/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Abfallrecht regelt die Überlassungspflichten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen. Diese Pflichten bestehen grundsätzlich für alle Abfälle aus privaten Haushalten. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz vom 27. April 1994 legt im § 13 jedoch Ausnahmen von der Überlassungspflicht fest. Gemäß § 13 Abs. 3 Krw-/AbfG besteht eine Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

Diese Befreiung von der Überlassungspflicht hat dazu geführt, dass neben den Sammlungen karitativer Verbände (z. B. DRK, AWO), sei es als Straßensammlung oder als Containersammlung, auch Gewerbetreibende Alttextilien über Container erfassen können. Nun wäre sicherlich nichts gegen eine solche Sammlung einzuwenden, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt würde. Hierzu zählt insbesondere die regelmäßige Entleerung der bereitgestellten Container und, damit verbunden, eine Reinigung des Umfeldes. Die Aufstellung von Containern kann, soweit sie vom Eigentümer des Grundstücks zugelassen wird, nicht verboten werden.

 

Auf städtischen Grundstücken ist das Aufstellen von Containern in der Vergangenheit nur an einzelnen Standorten zugelassen worden. Grundsätzlich ist die Leerungshäufigkeit und die Umfeldreinigung bei diesen Containern nicht zu beanstanden.

Zunehmend häufen sich jedoch die Fälle, dass Altkleidercontainer auf privaten Grundstücken, mit oder ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers, aufgestellt werden. Dies kann durch die Verwaltung nicht verhindert werden. Allerdings haben die Grundstückseigentümer, die es gewerblichen oder karitativen Organisationen gestatten, Kleidercontainer auf ihrem Grundstück aufzustellen, dafür Sorge zu tragen, dass das Containerumfeld, insbesondere die angrenzende öffentliche Fläche, frei von Kleidungsstücken, Schuhen und Abfällen bleibt. Mit diesem Wortlaut wurde eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers in die “Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wegberg” aufgenommen. Einer der Gründe, diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen war, dass in vielen Fällen nicht festgestellt werden kann, wer die Container aufgestellt hat. Maßnahmen der Stadt können sich somit nur gegen den Eigentümer des jeweiligen Grundstückes und nicht gegen den Aufsteller des Containers richten.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, künftig gegen die Grundstückseigentümer, die nicht für Ordnung und Sauberkeit des Containerumfeldes sorgen, durch Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen und gegebenenfalls Geldbußen zu verhängen. Dies ist leider erforderlich, da Hinweise auf die Verpflichtung zur Reinigung in der Vergangenheit nur in vereinzelten Fällen geholfen haben.

 

Die Aufstellung von Kleidercontainern auf dem Gelände des städtischen Baubetriebshofes wird zurzeit nicht für sinnvoll gehalten. Die Container wären nur zu den Öffnungszeiten zugänglich. Da jedoch erfahrungsgemäß die Altkleider überwiegend im Rahmen der Wochenendeinkäufe “entsorgt” werden würde dies dazu führen, dass die Tüten und Säcke mit den Altkleidern vor dem geschlossenen Tor abgestellt würden. Verschärft würde die Situation dann, wenn die Säcke von Bürgern durchwühlt würden. Es wird daher daran gedacht, im Rahmen einer möglichen Erweiterung des Betriebsgeländes die Möglichkeit zur Abgabe von Altkleidern - auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten - zu schaffen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

-  keine –

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, im Rahmen einer angedachten Erweiterung des Betriebsgeländes des städtischen Baubetriebshofes Möglichkeiten für die Annahme von Alttextilien zu schaffen.

 

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