Entscheidungsvorlage - VO/3616/16
Grunddaten
- Betreff:
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Bildung einer Einigungsstelle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet: Personalwesen
- Finale Freigabe:
- Brocker, Anna
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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31.05.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Amtszeit des neugewählten Personalrates begann am 12.05.2016 und beträgt gemäß § 23 Absatz 1 LPVG vier Jahre.
Nach der Neuwahl des Personalrates ist gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates bei der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Gemeinde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein. Die Mitglieder sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus.
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, und 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.
Inhaltlich neu ist im LPVG NRW die enthaltene Regelung über die Benennung von Beisitzerinnen und Beisitzern. Bislang waren alle Beisitzerinnen und Beisitzer innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu benennen. Die Benennung erfolgte dann für die gesamte Amtsperiode des Personalrates. Eine Nachbenennung von Beisitzerinnen und Beisitzern war nicht möglich. Um eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle zu gewährleisten, sieht das LPVG nunmehr vor, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt werden. Die Bestellung erfolgt damit nur noch anlassbezogen. Die Regelung zur anlassbezogenen Bestellung gilt nur für die Beisitzerinnen und Beisitzer. Die/Der Vorsitzende der Einigungsstelle und deren/dessen Stellvertreter/in werden weiterhin für die gesamte Amtsperiode bestellt.
Diese Änderung macht die bislang in der Praxis erfolgte Aufstellung von Listen der Beisitzerinnen und Beisitzer grundsätzlich entbehrlich.
In Angelegenheiten der Stadt als oberste Dienstbehörde entscheidet an sich nach § 3 Absatz 4 a der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Wegberg und seiner Ausschüsse der Haupt- und Finanzausschuss. Da für die Einigung auf die vorsitzende Person und ihren Vertreter bzw. ihre Vertreterin nur bis zum 12.07.2016 Zeit ist und bis dahin keine weitere Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses planmäßig tagt, wird zur Vermeidung einer Sondersitzung angeregt, dass der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg die Entscheidung an sich ziehen soll.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, für die bei der Stadt Wegberg zu bildende Einigungsstelle, aufgrund der kurzen Auswahl- und Abstimmungszeit zwischen der Personalratswahl am 12.05.2016 und der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31.05.2016, die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall über die namentliche Festlegung der vorsitzenden Person und ihrer Stellvertreterin bzw. ihres Stellvertreters im Rahmen des Artikel 10 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg an sich zu ziehen.
Die Verwaltung wird damit beauftragt für die Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 14.06.2016 einen namentlichen Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
