Entscheidungsvorlage - VO/0507/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit diesem Bericht ist bezweckt, Sie über den aktuellen Stand der Lärmminderungsplanung zu informieren.

 

Mit dem Thema "Lärmminderungsplanung" haben sich schon einmal sowohl der Fachausschuss als auch der Rat in den Jahren 2002 - 2003 aufgrund eines Antrages der Ratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 01.11.2001 befasst.

Die Verwaltung war seinerzeit beauftragt worden, Angebote für eine Planung einzuholen und zugleich einen Zuwendungsantrag an die Bezirksregierung zu stellen. Letztlich wurde die Planung nicht aufgegriffen, weil eine Bezuschussung seitens der Bezirksregierung wegen fehlender Haushaltsmittel ausblieb (s. Mitteilung 42. Sitzung vom 13.07.2004).

Die Aussetzung der Förderung der Kommunen auf der Grundlage des "alten" § 47 a Bundes­Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) wurde seinerzeit damit begründet, dass das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sich entschieden habe, zunächst die Umsetzung der Richtlinie 2002/49 EG in nationales Recht abzuwarten.

 

Durch das Artikelgesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 wurde das BlmSchG ergänzt. Hier wurde ein neuer Teil (= Sechster Teil) mit der Überschrift

 

"Lärmminderungsplanung"

eingefügt.

Ein Abdruck des Gesetzestextes (§§ 47 a - 47 e) ist beigefügt.

 

Nach § 47 e BImSchG sind die Gemeinden zuständige Behörden für die im sechsten Teil genannten Aufgaben.

 

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW führt in einem Schriftsatz vom 24.04.2007 an die zur Lärmkartierung (§ 47 c) verpflichteten Kommunen u. a. aus:

 

"Nach § 47 c BImSchG sind für Ballungsräume sowie für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen Lärmkarten zu erstellen, aus denen sich der Handlungsbedarf für das kartierte Gebiet ergibt und die als Grundlage für Lärmaktionspläne dienen. Da das Land NRW keine von § 47 e BImSchG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen hat, sind für die Lärmkartierung in NRW die Gemeinden zuständig (Ausnahme: Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für die Lärmkartierung an Schienenwegen des Bundes).

Die Landesregierung NRW hat entschieden, den Gemeinden bei der Lärmkartierung der 1. Stufe (bis zum 30.06.2007) Hilfestellung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) anzubieten. Das LANUV wird u. a. den Gemeinden mit weniger als 250.000 Einwohnern Lärmkarten zur Verfügung stellen, die die rechtlichen Anforderungen an die Kartierung erfüllen und mit deren Hilfe sie die Aktionsplanung durchführen können. …….."

 

In einer durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNL V) initiierten "Lärmwerkstatt Umgebungslärm in NRW" haben sich Vertreter von Ministerien, Bezirksregierungen, Staatlichen Umweltämtern, Eisenbahnbundesamt, Straßen-NRW, Landesumweltamt, Städten und Gemeinden u. v. a. mit dem Thema befasst mit dem Ziel, ein abgestimmtes einheitliches Verfahren zu erzielen. Dabei wurde deutlich, dass in der anstehenden 1. Stufe der Bearbeitung die Ballungsraum-Gemeinden vorwiegend die Kartierung eigenständig durchführen wollten, da sie teilweise bereits erhebliche Vorarbeiten geleistet haben.

Für viele Gemeinden außerhalb der Ballungsräume zeigte sich jedoch ein erheblicher Unterstützungsbedarf.

Daraufhin hat die Landesregierung NRW in einer Machbarkeitsstudie untersuchen lassen, wie die Kartierung im Land sachgerecht, fristgerecht und kostengünstig umgesetzt werden kann. Das Land NR W unterstützt danach die Gemeinden, indem es

Ø      landesweit die notwendigen Geometrie- und Verkehrsdaten erfasst und über die bestehende Geodaten-Infrastruktur bereitstellt,

Ø      die Lärmkartierung außerhalb der Ballungsräume der ersten Stufe zentral durchführt und den zuständigen Gemeinden die Ergebnisse zur Verfügung stellt,

Ø      die Lärmkartierung an den beiden Großflughäfen Düsseldorf und Köln-Bonn zentral innerhalb und außerhalb der Ballungsräume durchführt und den zuständigen Gemeinden die Ergebnisse zur Verfügung stellt,

Ø      die Emissionsdaten der gewerblichen Anlagen, die in die Ballungsräume einwirken, erhebt und bereitstellt,

Ø      die Lärmkarten der zuständigen Gemeinden sammelt und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt.

 

Wie oben ausgeführt hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein­-Westfalen (LANUV) die Durchführung dieser Aufgabe übernommen. In einer vorn LANUV erstellten Liste sind Gemeinden aufgeführt, die möglicherweise durch Lärm an Hauptverkehrsstraßen erheblich betroffen sind. Hier ist auch die Stadt Wegberg aufgeführt. Aber erst nach einer Erhebung, die nach Aussage des LANUV in diesem Jahr auf Basis der Verkehrszählung des Jahres 2005 erfolgt, wird erkennbar sein, welche Gemeinden (endgültig) betroffen sind.

Für Wegberg würde sich eine Kartierungspflicht (zum 30.06.2007) ergeben, wenn das Kfz-­Aufkommen an einer Hauptverkehrsstraße pro Jahr über 6 Millionen liegt. Ist es geringer, so entsteht diese Kartierungspflicht erst zum 30.06.2012.

 

Das LANUV hat sich an die möglicherweise kartierungspflichtigen Gemeinden gewandt und umfangreiche Hinweise und Informationen zur Umsetzung der EU-RL Umgebungslärm in NRW übermittelt.

Als "möglicherweise" betroffene Gemeinde wurde nun die Stadt Wegberg gebeten, über einen Adressschlüssel eine gebäudescharfe Auskunft über die Anzahl der Bewohner der Häuser bis zum 31.07.2007 zu übermitteln. Diese Informationen wurden am 05. Juli 2007 über die regio iT Aachen dem LANUV zur Verfügung gestellt.

 

Im Internet stehen unter www.lanuv.nrw.de und / oder www.umgebungslaerm.nrw.de umfang­reiche Informationen zur Verfügung.

 

Über die Entwicklung zu diesem Thema wird zu gegebener Zeit weiter berichtet.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

entfallt

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt den Bericht über die Lärmminderungsplanung zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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