Entscheidungsvorlage - VO/0518/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach der StVO; Vortrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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21.08.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Immer häufiger werden von den Bürgern Beschwerden zu
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Wohngebieten und allgemeinen Gefährdungen
auf dem Schulweg für den Fuß- und Radverkehr vorgetragen. Eine Lösung der
Problematik wird allgemein in der wiederholten Aufstellung von Verkehrszeichen
oder der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, verkehrsberuhigten
Bereichen („Spielstraßen“) oder Fußgängerüberwegen
(„Zebrastreifen“) gesehen. Regelmäßig wird als Argument angeführt: „Muss
denn erst etwas passieren, bevor die Behörden einschreiten?“ Falls die
objektive Beurteilung der vorgetragenen Sachverhalte unter Beteiligung der
Polizei und gegebenenfalls des Kreises oder des Landesbetriebes als
Straßenbaulastträger ergeben sollte, dass ein Eingriff in den Straßenverkehr
nicht erforderlich ist, stößt die Entscheidung in der Bevölkerung meist auf
Unverständnis, die Behörden wollten letztlich nicht helfen und ließen den
Bürger allein mit den vermeintlichen Gefahren. In diese emotionsreich geführten
Diskussionen werden auch häufig die politischen Vertreter einbezogen, die
wiederum Einfluss auf die Behörden im Sinne der Bürger ausüben sollen.
Bis auf den Bereich der Verkehrsplanung entziehen sich die Regelungen
der Straßenverkehrsordnung als Bundesrecht generell einem politischen
Entscheidungsspielraum. Eingriffe in den Straßenverkehr müssen auf der
Grundlage objektiver Tatbestandsvoraussetzungen nach der StVO
„erforderlich“ sein. Gegen jedes Verkehrszeichen, das rechtlich
einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung darstellt, kann
Widerspruch erhoben werden. Damit unterliegt die Anordnung von Verkehrszeichen
in letzter Konsequenz der gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Für die Stadt Wegberg
als Anordnungsbehörde ist der Landrat die zuständige Behörde, die über einen
Widerspruch entscheidet, dem die Stadt im Verwaltungsverfahren nicht abgeholfen
hat.
Auf Einladung an den Landrat werden Herr Wilms, Leiter des
Straßenverkehrsamtes, und Herr Okuhn, Leiter der Abteilung
Verkehrsunfallprävention und Verkehrssicherheitsberatung bei der
Kreispolizeibehörde, in der Sitzung einen Vortrag zur vorgenannten Problematik
halten.
