Entscheidungsvorlage - VO/3624/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinsförderung hier: Vereinsfördersumme 2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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14.06.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 Absatz 2 der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport (BiKSS) im Rahmen seiner Zuständigkeit über alle freiwilligen Maßnahmen auf der Grundlage der bereitgestellten Haushaltsmittel und gegebenenfalls vom Rat verabschiedeter Richtlinien und Programme, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist.
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Hauptsatzung kann der Rat trotz Zuständigkeit des Fachausschusses die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen. Um eine zeitnahe Auszahlung der Vereinsförderung sicherzustellen soll daher in der Sitzung des Rates eine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen werden. Dieser Verfahrensweise hat der BiKSS in seiner Sitzung am 24.05.2016 ausdrücklich zugestimmt.
Im Haushalt 2016 stehen unter dem Sachkonto 531832 folgende Beträge zur Verfügung, die nach dem Punktesystem der geltenden Vereinsförderrichtlinien ausgeschüttet werden sollen:
Produkt | Ansatz |
040100 | 3.800 € |
050100 | 3.800 € |
080200 | 30.000 € |
Gesamt: | 37.600 € |
Eine Verteilung der Zuschüsse auf die einzelnen Vereine kann der beiliegenden Auflistung entnommen werden.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die erforderlichen Mittel stehen wie dargestellt im Haushalt 2016 zur Verfügung.
Die im HSK beschlossenen Maßnahmen sind nach Hinweis des Landrates im Genehmigungsschreiben vom 23.05.2016 verbindlich umzusetzen. Die Streichung einer Maßnahme darf nur bei gleichzeitiger Kompensation durch eine andere Maßnahme und nur in Abstimmung mit dem Landrat erfolgen. Verbesserungen im Haushaltsvollzug sind ausschließlich zur Verminderung des negativen Jahresergebnisses bzw. zum schnellstmöglichen Haushaltsausgleich einzusetzen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich rechtlich nicht vermeiden lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden.
Alternativen:
Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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14,1 kB
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