Mitteilungsvorlage - VO/3664/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 16.12.2014 hat der Rat der Stadt Wegberg die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung für den Angerbereich Rickelrath beschlossen. Er hat ferner die Verwaltung mit der Fortführung des Verfahrens beauftragt.

 

 

Seitens der Verwaltung ist nachfolgender zeitlicher Ablauf im Bezug auf die Fortführung des Verfahrens geplant:

 

 

Geplanter zeitlicher Ablauf für die Fortführung

des Denkmalbereichsverfahrens Rickelrath

Verfahrensschritt

Geplanter Zeitpunkt/-raum

Bemerkungen

Fassung eines Aufstellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Wegberg

16.12.2014

Letzter Stand des Verfahrens

BUV-Sitzung

28.06.2016

Einbringung einer Mitteilungsvorlage zum aktuellen Stand und weiterem Ablauf

BUV-Sitzung

06.09.2016

Einbringung einer Vorlage zur Terminierung der Bürgerversammlung, dem Auslegungszeitraum und dem Entwurf der Gestaltungssatzung

Bekanntmachung über die Bürgerversammlung und die Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung

Mitte September 2016

Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus und Hinweis hierauf auf der Homepage

Ggf. informelle Aufnahme in den Newsletter der Stadt Wegberg

Bürgerversammlung

Ca. Ende September 2016

 

Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung

Oktober 2016

Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung sowie der Gestaltungssatzung mit der Möglichkeit Anregungen hinsichtlich der Denkmalbereichssatzung abzugeben

Wertung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen

November / Dezember 2016

Erstellung eines Abwägungsentwurfes und Abstimmung der Anregungen mit dem Amt für Denkmalpflege

Einbringung einer Beratungsvorlage in die erste BUV-Sitzung 2017

Jan. 2017

Ziel: Beschlussempfehlung an den Rat hinsichtlich

  • Abwägung zur Denkmalbereichssatzung
  • Denkmalbereichssatzung
  • Gestaltungssatzung

Beschluss des Rates

Ca.  Feb. / März 2017

Ziel: Herbeiführung des Abwägungsbeschlusses und der beiden Satzungen

Erstellung eines Gutachtens zur Denkmalbereichssatzung durch das LVR-Amt für Denkmalpflege

Ca. April / Mai 2017

 

Vorlage der Denkmalbereichssatzung und des Gutachtens des LVR bei der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Heinsberg) zur Genehmigung

Ca. Juni 2017

 

Genehmigung der Denkmalbereichssatzung durch die Obere Denkmalbehörde

ca. Juli 2017

 

Bekanntmachung der Genehmigung und der beiden Satzungen

Ca. August 2017

 

Herleitung der Rechtskraft beider Satzungen am 8. Tag nach der Bekanntmachung

 

 

Information an die betroffene Bevölkerung

 

z.B. Erstellung eines Infoblattes oder Flyers speziell zu Belangen des Denkmalbereichs Rickelrath

 

 

Im Rahmen der Vorberatungen hinsichtlich der Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung für Rickelrath im Aussschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben hatte sich Ratsherr Gellissen hinsichtlich einer Verpflichtung der Kommune im Bezug auf die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung einer Denkmalbereichsssatzung für Rickelrath erkundigt.

 

Seitens des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde durch Frau Dr. Janßen-Schnabel hierzu in der Sitzung die rechtliche Position wiedergegeben. Diese ist nachfolgend nochmals abgedruckt:

„

Denkmalschutz, auch für Denkmalbereiche, ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, eine staatliche auf die Kommunen übertragene Aufgabe - ohne eigene Entscheidungskompetenz, ob eine Satzung erlassen wird. Wenn die Satzung nicht in einem angemessenen Zeitraum erlassen ist, überprüft die Obere Denkmalbehörde das Verfahren, kann beratende Gespräche führen, um historisch verträgliche Lösungen zu erzielen und der Kommunalverwaltung konkrete Anweisungen zur Aufgabenerledigung geben. Sie kann ggf. durch eine ordnungsbehördliche Verordnung, die bis zum Beschluss einer Satzung durch die Gemeinde in Kraft bleibt, den Schutz des Denkmalbereichs herbeiführen.

 

Das Denkmalschutzgesetz NRW sagt hierzu in § 5, Abs. 4:

„Erlässt die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine entsprechende Satzung, so fordert die Obere Denkmalbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die Obere Denkmalbehörde Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.“

 

 

Während nach dem Gesetz keine Entscheidungsfreiheit besteht, dass/ob eine Satzung erlassen wird, besteht für die Stadt/Gemeinde Ausgestaltungsspielraum in den inhaltlichen Bestimmungen einer Denkmalbereichssatzung. Auch werden über die öffentliche Auslegung im Unterschutzstellungsverfahren, das sich an das Verfahren eines Bebauungsplanes anlehnt, die Bürgerinnen und Bürger einbezogen. Alle Bedenken und Anregungen werden dann - gemäß Gesetz - mit dem Landschaftsverband erörtert und führen ggf. zu Umformulierungen in den Satzungsparagraphen.

“

 

 

Der Entwurf der Gestaltungssatzung zur Denkmalbereichssatzung Rickelrath befindet sich zurzeit beim LVR-Amt für Denkmalpflege zur Abstimmung.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr nimmt Kenntnis.

 

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Anlagen

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