Mitteilungsvorlage - VO/3672/16
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Aktiv für Wegberg zu Gebührensatzungen der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Vorberatung
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05.07.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Aktiv für Wegberg hat mit Datum vom 14.12.2015 den nachfolgenden Antrag gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates gestellt: Die Verwaltung möge zeitnah eine Auflistung aller in Wegberg anfallenden Gebühren erstellen, aus der zu ersehen ist, wann die jeweiligen Gebührensatzungen überprüft worden sind und in welcher Höhe unter Umständen aus dem allgemeinen Verwaltungshaushalt eine Ausgleichszahlung- wenn ja, in welcher Höhe- gezahlt worden ist. Weiterhin wird die Verjährbarkeit von Gebührensatzungen abgefragt.
Den Antrag hat der Rat am 01.03.2016 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Der nächste Haupt- und Finanzausschuss ist am 20.09.16 geplant. Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation könnte durch die verkürzte Beratungsfolge, nämlich durch die Behandlung des Themas im Rat am 05.07.16 schon ein Beschluss gefasst werden, sodass die Verwaltung zeitgewinnend ggfls. mit einer daraus folgenden Bearbeitung von Satzungen beauftragt werden kann.
In der Anlage wurden alle Gebührenkonten ausgewertet. Neben den Angaben zum Gebührenaufkommen wurde die Rechtsgrundlage erfasst und das Datum der letzten Gebührenkalkulation angegeben.
Es ist grundsätzlich zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren zu unterscheiden. Eine Verwaltungsgebühr ist eine Abgabe, die die Kommune für bestimmte Amtshandlungen oder sonstige verwaltungsmäßige Dienstleistungen erhebt. Gemäß § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz NRW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.
Bei einigen Benutzungsgebühren erscheint eine Unterdeckung vertretbar, weil eine Gebührenerhöhung das Nutzerverhalten negativ beeinträchtigt. Beispielsweise liegt bei den Friedhöfen seit Jahren eine Gebührenunterdeckung vor, die Höhe der Unterdeckung kann den Betriebskostenabrechnungen (Teil der Prüfberichte zum Jahresabschluss) entnommen werden. Aufgrund des geänderten Bestattungsverhaltens sind neue Nutzungskonzepte zu entwickeln, um langfristig weniger, zu pflegende Fläche vorzuhalten.
Bei den übrigen Unterdeckungen liegen andere Gründe für den Verzicht auf eine Gebührenanhebung vor. Bei einigen Gebührenarten ist allerdings eine neue Kalkulation notwendig.
Fehlbeträge und Überschüsse bei den Gebührenhaushalten
- Abwasser
- Abfall
- Und Gewässerunterhaltung
werden mit dem Sonderposten für Gebührenausgleiche verrechnet. Wenn der Gebührenhaushalt in einem Jahr einen Fehlbetrag erwirtschaftet, wird dieser durch eine Gebührenerhöhung im Folgejahr/in Folgejahren ausgeglichen. Die Gebührenkalkulationen in diesen Bereichen werden jährlich überarbeitet.
Satzungen können nicht verjähren. Allerdings besteht die Gefahr, dass in einem Rechtsstreit zu einem Gebührenbescheid die der Gebühr zugrunde liegende Kalkulation geprüft wird.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Ausführungen zu den Gebühren zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung bei Kostenunterdeckungen von Benutzungsgebühren eine Gebührenanpassung vorzunehmen oder aber dem Rat eine Begründung vorzulegen, weshalb von einer Gebührenerhöhung abgesehen werden soll.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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42,9 kB
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