Entscheidungsvorlage - VO/3712/16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) am 01.01.2016 eröffnet sich für Leiterinnen und Leiter der Feuerwehr und ihre Stellvertreter/-innen ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung, deren Höhe „in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung“ erfolgt (§ 12 Absatz 7 Satz 6 BHKG). Näheres regelt das Gesetz nicht. Die Kommunen haben deshalb eigenverantwortlich die Höhe der Aufwandsentschädigung festzulegen.

In Anbetracht dessen, dass die Leitung der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg für rund 400 Feuerwehrangehörige (davon rund 260 Aktive) in 9 Löscheinheiten Verantwortung (auch die Organisations- und die Personalverantwortung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr) trägt, ist es angemessen, zur Orientierung auch die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende (§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 EntschVO) heranzuziehen.

Die Aufwandsentschädigung kann sich also bewegen zwischen 290,20 € monatlich (§ 1 Absatz 1, 1. Alternative, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Ziffer 1 a) bb) EntschVO) und 1.160,80 € monatlich (Aufwandsentschädigung für einen Vorsitzenden einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern).

Dass im neuen BHKG ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung normiert wurde, ist der Ausgleich für gesetzliche Verschärfungen, die insbesondere in § 33 BHKG ihren Niederschlag gefunden haben und die Wehrleitung in eine vorher nicht in dem Ausmaß gekannte Verantwortung nehmen. Denn die „durch die Gemeinde bestellte Einsatzleitung“ des § 33 BHKG obliegt der Wehrleitung, und zwar nicht wie früher nach dem freiwilligen Zufallsprinzip, sondern als Präsenzpflicht für mindestens ein Mitglied der Wehrleitung. Die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung der Einsätze der Feuerwehr setzt ein hohes Maß an Flexibilität voraus und bringt im Vergleich zu früher eine noch schlechtere Planbarkeit und eine noch stärkere Einschränkung des Privatlebens mit sich.

Die Verwaltung schlägt vor, dem Leiter der Wehr eine monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren, die dem Mittelwert der Aufwandsentschädigung für ein Ratsmitglied und der Aufwandsentschädigung für einen Vorsitzenden einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern entspricht, nämlich 725,50 € monatlich.

Ein solcher Mittelwert wird auch vom Städtetag NRW, vom Landkreistrag NRW, Städte und Gemeindebund NRW sowie vom Verband der Feuerwehren NRW, die ein gemeinsames Merkblatt  erarbeitet haben, empfohlen. Ebenso wird empfohlen, dass die Stellvertreter des Wehrleiters (mindestens) 50 % des Mittelwertes erhalten.

Bei den Stellvertretern schlägt die Verwaltung vor, es bei den 50 % des Mittelwertes, also bei jeweils 362,75 € monatlich, zu belassen.

Für den Leiter der Feuerwehr handelt es sich somit um einen Jahresbetrag von 8.706,-€.

Es ist üblich und anerkannt, den jeweiligen bestellten Stellvertreter/-innen der Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von (mindestens) 50 % des Betrages der Funktionsträger zu zahlen. Für die Stellvertreter/innen des Stadtbrandmeisters errechnet sich demnach ein Betrag von 362,75 € und jährlich 4.353,00 €.

Der jährliche Finanzaufwand für die Aufwandsentschädigung des Leiters der Wehr betrüge danach 8.706 €, der für jeden Stellvertreter 4.353 €, demnach insgesamt 17.412,00 € betragen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Bislang wird der/dem Stadtbrandmeister/in gemäß Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.12.2010 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.900,00 € und seinen/ihren Stellvertreter/-innen jeweils 950,- € ausgezahlt.

Für das Haushaltsjahr 2016 sind deshalb auch nur Mittel in dieser Höhe kalkuliert worden.

Rückwirkend zum 01.01.2016 ergäben sich durch die Neufestsetzung für das Jahr 2016 folgende Nachzahlungsverpflichtungen:

•         6.806 € für den Leiter der Wehr und jeweils

•         3.403 € jeweils für seine beiden Stellvertreter (zusammen ebenfalls 6.806 €).

Das entsprechende Sachkonto 02 15 00 542100 (Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten) weist für das laufende Jahr ein Soll von 17.000,00 € aus, wovon bereits 12.326,00 € angeordnet wurden, noch verfügbar also 4.674,00 €. Der Restbetrag von 8.938,00 € muss überplanmäßig, nach Möglichkeit im Rahmen des Deckungskreises aufgebracht werden, um die Nachzahlung für 2016 zu ermöglichen.

Entsprechend hoch ist der finanzielle Mehraufwand, der sich auch zukünftig durch die gestiegenen Aufwandsentschädigungen nach dem BHKG für die Stadt Wegberg gegenüber den Vorjahren ergibt. Für das Haushaltsjahr 2017 wurde ein entsprechender Ansatz angemeldet.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzauschuss empfiehlt dem Rat die Verwaltung zu beauftragen, für den Leiter/in der Feuerwehr als Aufwandsentschädigung einen Jahresbetrag von 8.706,- € und die bestellten Stellvertreter/Stellvertreterinnen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 50 % des Betrages für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, demnach jeweils 2.176,50 €, zu zahlen.

Die Auszahlung soll quartalsweise zur Mitte des jeweiligen Quartals erfolgen.

Weiterhin empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, er möge die Verwaltung beauftragen, die Nachzahlungen für das Jahr 2016 zu Beginn des Monats Dezember auszuzahlen, wenn abzusehen ist, dass die überplanmäßigen Mittel im Rahmen des Deckungskreises aufgebracht werden können.

Loading...