Entscheidungsvorlage - VO/3696/16
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der CDU-Fraktion vom 26. April 2016; hier: Ingenieurleistungen nach HOAI
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Fabry, Rudolf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben (BUV)
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Vorberatung
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06.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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25.10.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26. April 2016 hat die CDU-Fraktion den folgenden Antrag gestellt:
„Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nach HOAI immer ein zweites Angebot einzuholen.
Begründung:
Aufgrund der seites der Verwaltung jeweils angestellten Kostenschätzungen bei der Vergabe von Ingenieurleistungen ist das zu zahlende Honorar aufgrund der Regelungen der HOAI zumeist fest vorgegeben.
Wie sich jedoch spätestens in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben am 12. Januar 2016 herausgestellt hat, ist dies nicht immer zwangsläufig der Fall. Im vorliegenden Fall konnte durch die Einholung eines Vergleichsangebotes eine Einsparung von mehr als 20.000 € realisiert werden.
Damit zukünftig ggfls. mögliche Einsparungen bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nach der HOAI nicht verloren gehen, erscheint die Einholung eines zweiten Angebotes ein angemessenes Mittel zur Realisierung möglicher Einsparungen.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Die HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013 ist am 17. Juli 2013 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die HOAI ist ein verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die Höhe der Vergütung nach HOAI ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert. Bei der Objekt- und Tragwerksplanung werden 5 Honorarzonen unterschieden:
Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude (Beispiel) zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- Anzahl der Funktionsbereiche,
- Gestalterische Anforderungen,
- Konstruktive Anforderungen,
- Technische Ausrüstung,
- Ausbau.
Die Bewertungsmerkmale werden gewichtet und mit bis zu 6 Punkten bewertet. So wird z. B. ein Gebäude der Honorarzone I (sehr geringe Planungsanforderungen) zugeordnet, wenn bis zu 10 Punkte erreicht worden sind, Honorarzone II bei 11-18 Punkten, Honorarzone III bei 19 bis 26 Punkte usw. Die Honorarhöhe ermittelt sich dann über die anrechenbaren Kosten und die ermittelte Honorarzone. Hier gibt es bei den Honorarzonen Mindestwerte und Höchstwerte. Bei der Honorarzone I beträgt z. B. der Mindestwert bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 100.000,00 € 10.790,00 €. Bei der Honorarzone V beträgt der Mindestwert bei denselben anrechenbaren Kosten 21.074,00 €. Desweiteren gibt die HOAI im § 36 – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen – vor, dass für Umbauten und Modernisierungen bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden kann. Genau wie in den Honorartabellen, wo es Mindestwerte und Höchstwerte gibt, ist bei dem Umbauzuschlag auch kein starrer Wert festgesetzt sondern ein „bis zu“ Wert festgesetzt.
Anhand der Vorgaben der HOAI ist der Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob das Angebot des Ingenieur- oder Architekturbüros den Vorgaben der HOAI entspricht. Die oben gemachten Ausführungen sollen dazu dienen zu erläutern, warum es trotz der umfangreichen Vorgaben der HOAI zu varierenden Honorarangeboten kommen kann. Die Verwaltung hat in den letzten Jahren bei größeren Baumaßnahmen regelmäßig Vergleichsangebote von Ingenieurbüros bzw. Architekturbüros eingeholt. Beispielhaft hat die CDU-Fraktion in ihrem Antrag die Vergabe von Ingenieurleistungen in der Fachausschusssitzung am 12. Januar 2016 aufgeführt. Ergänzend möchte die Verwaltung auf die Vergabe von Architektenleistungen für die Planung der Turnhalle Wildenrath, der Mensa im Schulzentrum oder der Erweiterung der Erich-Kästner-Grundschule hinweisen. Bei den zuletzt genannten Maßnahmen sind neben der Anfrage von Honoraren auch bei der Vergabe der Architektenleistungen die dem Angebot beigefügten Grobskizzen bewertet worden. Da die Einholung von Vergleichsangeboten bei größeren Baumaßnahmen bereits gelebte Praxis ist, und sich diese Praxis nach Auffassung der Verwaltung auch bewährt hat, unterstützt die Verwaltung den Antrag der CDU-Fraktion. Vergleichsangebote sollten nach Auffassung der Verwaltung jedoch nur bei der Erstvergabe eines Ingenieurauftrags bzw. Architektenauftrags pro Objekt eingeholt werden. Die HOAI sieht in der Regel 9 Leistungsphasen vor, von der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) bis zur Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). In den seltesten Fällen werden bei einer Beauftragung an Ingenieur- bzw. Architekturbüros alle 9 Leistungsphasen in einen Auftrag gebündelt. In der Regel werden die Leistungsphasen 1 - 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) in einem ersten Auftrag vergeben und die Leistungsphasen 4 - 7 (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe) in einem zweiten Auftrag und die Leistungsphasen 8 und 9 (Objektüberwachung, Objektbetreuung) in einem dritten Auftrag vergeben. Es macht keinen Sinn, bei der Vergabe der Genehmigungsplanung eine neue Preisanfrage bei verschiedenen Büros zu starten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben empfiehlt dem Rat, dem Antrag der CDU-Fraktion vom 26. April 2016, bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nach HOAI immer ein zweites Angebot einzuholen, zuzustimmen. Die Einholung von mindestens einem zweiten Angebot soll sich jedoch pro Objekt auf die Erstvergabe an ein Ingenieur- oder Architekturbüro beschränken.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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102,2 kB
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