Mitteilungsvorlage - VO/3821/16
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Frei Wähler vom 10.10.2016 betreffend Anwohnerparkausweise in Bereichen in denen Parkgebühren erhoben werden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Kenntnisnahme
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22.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Freie Wähler im Rat der Stadt Wegberg hat einen Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt, wonach in den Bereichen, in denen eine Parkgebühr erhoben wird, Anwohnerparkausweise auf Antrag gegen eine Verwaltungsgebühr ausgegeben werden sollen.
Zur Beantwortung dieses Antrages wird an dieser Stelle nochmals auf die Ausführungen aus der Vorlage VO/3368/15-1 (Ergänzungsvorlage zur Beantwortung der Fragen aus dem Fachausschuss bezüglich der Einführung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung) verwiesen.
Hier wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, um Bewohner gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern mit Parkvorrechten bevorzugen zu dürfen, nicht vorliegen.
Im Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig sind (sogenannte „Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts). Sonderregeln wie die für Bewohner städtischer Quartiere gibt es daher nur in dem im Gesetz dafür vorgesehenen Rahmen.
Das sog. „Anwohnerparken“ wurde vor mehr als 10 Jahren durch das Bewohnerparken abgelöst. Grund dafür war, dass der Begriff „Anwohner“ auf die dem Begriff immanente enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort abstellte, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist. Dieser kleinräumige Zuschnitt ging an den Bedürfnissen in den Großstädten zunehmend vorbei, so dass der Gesetzgeber auf den Begriff „Bewohner“ umschwenkte, um den Großstädten zu ermöglichen, großräumigere Parkzonen mit der Bezugsgröße eines städtischen Quartiers zu schaffen, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bewohnerparkzonen nicht über 1000 Meter liegen soll.
Gesetzliche Voraussetzung solcher Bewohnerparkzonen ist nach § 45 Absatz 1 b Satz 1 Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), dass ein erheblicher Parkraummangel für die Bewohner bestimmter städtischer Quartiere besteht.
Dazu führt Rz. 29 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO aus:
„Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“
Die in dem Luftbild gelb markierten Parkflächen (wurde auf der Homepage der Stadt veröffentlicht) geben nur die größeren zusammenhängenden nicht bewirtschafteten Parkflächen im Stadtkernbereich wieder. Sie weisen darauf hin, dass es gerade im Zentrum eine nicht unerhebliche Anzahl von freien Parkplätzen gibt. Die vielen weiteren einzelnen freien Parkmöglichkeiten, ob als Parkfläche eigens gekennzeichnet oder nicht, sind nicht dargestellt.
So wurde deutlich gemacht, dass im Stadtkernbereich im Umkreis von 500 Metern um die kostenpflichtig bewirtschafteten Flächen, weder ein Parkraummangel, noch ein erheblicher Parkraummangel besteht.
Anlagen
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(wie Dokument)
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