Entscheidungsvorlage - VO/3842/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 04.10.2016 hat die CDU-Fraktion den folgenden Antrag gestellt:

 

„Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Niederschlagungen von zweifelhaften Forderungen aufgrund von Insolvenzen auf eine mögliche ratenfreie Stundung zu prüfen.

 

Nachrangige Forderungen nach § 39 Insolvenzordnung (InsO) können als Forderungen im Insolvenzverfahren nur angemeldet werden, wenn das Gericht ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat (§ 174 Abs. 3 InsO). Die Restschuldbefreiung gilt nicht für Verbindlichkeiten und Geldstrafen, welche in § 302 InsO benannt sind. Geldbußen sind Geldstrafen im § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellt.

 

Für diese Forderung kann eine ratenfreie Stundung bis zum Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährt werden.“

 

Zum jährlichen Abschlussstichtag muss die Stadt Wegberg jede ihrer Forderung einer individuellen Werthaltigkeitsprüfung bzw. einer Risikoüberprüfung unter Einbeziehung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen nach § 26 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie des Grundsatzes der Einzelbewertung unterziehen.

Hierbei wird unterschieden nach

-          Forderungen, die als einwandfrei gelten und bei denen kein Ausfallrisiko besteht

-          Forderungen, die zweifelhaft sind

-          Forderungen, die nicht realisierbar sind.

 

Forderungen, bei denen sicher feststeht, dass diese uneinbringlich sind, werden abgeschrieben. Dies sind in der Regel Gewerbesteuerforderungen gegen Unternehmen bei denen das Insolvenzverfahren durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO), Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO) oder Einstellung aufgrund Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) abgeschlossen wurde. In diesen Fällen wird eine Einzelwertberichtigung durchgeführt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird die Forderung niedergeschlagen und die Pauschalwertberichtigung in entsprechender Höhe korrigiert.

Die Forderungen, die als zweifelhafte Forderungen eingestuft werden, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mit ihrem wahrscheinlichen Wert in der Bilanz anzusetzen, wenn noch ein (Teil-) Erfolg bei der Durchsetzung der Forderung absehbar ist.

Für Geldstrafen und Geldbußen, welche nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind und damit nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichtes im Insolvenzverfahren angemeldet werden können (§ 174 Abs. 3 Nr. InsO) ist die Vollstreckung während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht möglich (§ 89 InsO). Auch die Androhung der Erzwingungshaft zum Zwecke der Beitreibung von Geldbußen ist unzulässig. Insoweit ruht die Verjährung gemäß § 34 Abs. 4 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine Vollstreckung ist somit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder möglich.

Gemäß § 26 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) dürfen Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet erscheint. Bei der Stundung von Forderungen handelt es sich um das Aufschieben von Zahlungsterminen (Fälligkeiten) oder das Aufteilen der Zahlungspflicht eines Schuldners auf mehrere Fälligkeitsterminen (Ratenzahlung). Die Gewährung einer Stundung durch die Kommune als Gläubiger setzt eine aktive Mitwirkung des Schuldners voraus. Sie ist vom Schuldner zu beantragen.

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Stundung hat die Kommune ihr Interesse an der Erfüllung des Anspruches mit dem Interesse des Schuldners an einem Hinausschieben der Zahlungspflicht abzuwägen.

Durch das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO wird die Zahlungspflicht des Schuldners per Gesetz bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hinausgeschoben. Ein zusätzliches Hinausschieben der Zahlungspflicht durch eine Stundung ist daher nicht erforderlich.

Da diese Forderungen sowohl hinsichtlich der Anzahl wie auch des Betrages nur einen sehr geringen Anteil an den kommunalen Forderungen ausmachen, werden sie weder pauschalwertberichtigt noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens niedergeschlagen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Forderungen aus Geldbußen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Wege der Vollstreckung eingetrieben werden können.

Tatsächlich gibt es momentan keine Fälle, bei denen eine Geldbuße zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt den Rat, auf eine Beschlussfassung zu verzichten, da aktuell kein solcher Fall vorliegt. Sollte ein derart gelagerter Fall mit wesentlicher Betragshöhe eintreten, wird dieser dem zuständigen politischen Gremium zur Kenntnisnahme vorgelegt.

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