Entscheidungsvorlage - VO/3737/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2017 eine Erhöhung der Gewichtsgebühr von 0,20 Euro auf 0,22 Euro je Kilogramm Restabfall bei einer gleichzeitigen leichten Verringerung der Grundgebühr ergeben.

 

Die Erhöhung der Gewichtsgebühr lässt sich hauptsächlich mit dem beabsichtigten Anstieg der Abfallbeseitigungsgebühren durch den Kreis Heinsberg von derzeit 103,00 Euro je Gewichtstonne auf 119,00 Euro je Gewichtstonne begründen. Zudem hat die beabsichtigte Erhöhung der Grundgebühr, die der Kreis Heinsberg erhebt, von 6,30 Euro auf 6,68 Euro je Einwohner einen ansteigenden Effekt auf die Gewichtsgebühr.   

 

Die leichte Senkung der Grundgebühr lässt sich vornehmlich aus der prognostizierten Erhöhung der Erträge aus der Vermarktung von Altpapier von 90,00 Euro auf 105,00 Euro je Gewichtstonne zurückführen. Diese gebührensenkende Einflussgröße wird lediglich durch die vorherzusehende Erhöhung der Personalkosten verringert.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Erträge und Aufwendungen aus der Gebührenbedarfsberechnung werden für die Haushaltsplanung 2017 beim Produkt 11 02 00 (Abfallwirtschaft) angemeldet.

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage

der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Zehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar  2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569), in seiner Sitzung am 20. Dezember 2016 folgende  Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

 

1.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) a) wird die Zahl „36,60“ durch die Zahl „35,80“ ersetzt.
 

2.)In § 5 Absatz 1 Buschst. A) b) wird die Zahl „58,60“ durch die Zahl „57,30“ ersetzt.
 

3.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) c) wird die Zahl „73,20“ durch die Zahl „71,60“ ersetzt.
 

4.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) d) wird die Zahl „586,00“ durch die Zahl „572,60“               ersetzt.

 

5)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“ ersetzt.

 

6)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“ und die Zahl „4,00“ durch die Zahl „4,40“ ersetzt.

 

7)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „50,00“ durch die Zahl „55,00“,  die Zahl „80,00“ durch die Zahl „88,00“, die Zahl „100,00“ durch die Zahl „110,00“ und die Zahl „800,00“ durch die Zahl „880,00“ersetzt.

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

 

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Anlagen

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