Mitteilungsvorlage - VO/3823/16
Grunddaten
- Betreff:
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Anfrage der FDP-Fraktion nach § 21 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg vom 31.10.2016 zur Parksituation am Bahnhof Dalheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Kenntnisnahme
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20.12.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die FDP-Fraktion hat mit Schreiben vom 31.10.2016 eine Anfrage gemäß § 21 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg zur Parksituation am Bahnhof Dalheim gestellt.
Die Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1: Wurde das absolute Haltverbot tatsächlich durch die Stadt Wegberg angeordnet?
Frage 1.1: Falls ja: auf wessen Veranlassung und woraus ergibt sich die Zuständigkeit der Stadt?
Antwort:
Der Bürgermeister der Stadt Wegberg als Straßenverkehrsbehörde ist nach den Vorschriften der Straßenvekehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes bei vorliegendem Interesse für die Sicherheit des auf privaten Flächen stattfindenden öffentlichen Verkehrs berechtigt Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen und/oder Markierungen der Straßenverkehrsordnung anzuordnen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Besitz wird in der Rechsprechung, beispielhaft durch das Landgericht Potsdam (Urt. v. 06.11.2003 - 27 Ns 143/03) ausgeführt: " Der Begriff des Straßenverkehrs im Strafrecht erfasst jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen; dieser Begriff unterscheidet sich von dem straßenrechtlichen Wortgebrauch."
Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.
Der Verkehrsbetrieb WestVerkehr GmbH hatte das Haltverbot auf dem Parkplatz des Bahnhofes Dalheim nach Rücksprache mit der DB Netz AG, Eigentümerin des Grundstücks, beantragt. Hier war es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Komplikationen gekommen, da die Nutzer des Bahnhofes Dalheim ihre Pkw in dem nun mit Haltverbotzeichen gekennzeichneten Bereich abgestellt hatten.
Dies hatte zur Folge, dass die Linienbusse auf dem Platz keine Wendemöglichkeit hatten, um die Haltestelle, die sich ebenfalls auf dem Vorplatz des Bahnhofes Dalheim befindet, anzufahren. Ein Zurücksetzen bzw. Rückwärtsfahren der Linienbusse ist nach Angaben der WestVerkehr GmbH aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.
Daher ist das Anfahren der Bushaltestelle Dalheim Bahnhof nur möglich, wenn ein entsprechender Wendebereich zur Verfügung steht. Wäre an besagter Stelle kein Haltverbotbereich eingerichtet worden, wäre die Bushaltestelle somit nicht mehr angefahren worden.
Frage 1.2: Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Einrichtung gestützt?
Antwort: Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) betreffend Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) darf das Haltverbot nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert.
Die Positionierung des Haltverbotbereichs wurde, nach Rücksprache mit der DB Netz AG, in enger Zusammenarbeit mit dem Verkehrsbetrieb WestVerkehr GmbH besprochen und ist an dieser Stelle notwendig für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs. Durch die Einrichtung des Haltverbots entfallen etwa fünf Stellplätze für Pkw, während hierdurch die Weiternutzung der Bushaltestelle für eine Vielzahl von Personen ermöglicht wird.
Frage 2: Wann ist mit der Aufhebung der Anordnung des absoluten Haltverbots zu rechnen?
Antwort: Die Aufhebung des Haltverbots kann erfolgen, soweit anderweitig sichergestellt werden kann, dass die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge einen ausreichend großen Wendeplatz zur Verfügung haben, oder ab dem Zeitpunkt ab dem die Bushaltestelle Dalheim Bahnhof nicht mehr von Linienbussen angefahren werden soll.
Frage 3: Wie ist der Sachstand in Bezug auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes am Bahnhof Dalheim?
Antwort: Betreffend der Wiederherstellung des zwischenzeitlich verwilderten Grundstückes wurde mit der DB Netz AG Rücksprache gehalten. Nach Aussage der DB Netz AG wird sie das Grundstück nicht in den früheren Zustand zurückversetzen. Laut der DB Netz AG hat die Stadt Wegberg die Möglichkeit das Teilstück käuflich zu erwerben, eigenständig in Stand zu setzen und im Anschluss zu unterhalten. Da sich die Stadt Wegberg in einem Haushaltssicherungskonzept befindet, wurde bisher von diesem Vorgehen abgesehen.
Frage 4: Welche Maßnahmen plant die Stadt Wegberg, um den Park & Ride Parkplatz in einem zeitgemäßen Zustand zu versetzen?
Antwort: Die Verwaltung wird nochmals mit der DB Netz AG Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten einer längerfristigen Anpachtung oder eines Grunderwerbs erörtern.
Anlagen
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(wie Dokument)
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80,1 kB
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