Entscheidungsvorlage - VO/3865/16
Grunddaten
- Betreff:
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Entwässerungssatzung vom 21.05.2015; Zweite Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.12.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2015 (SI/0991/15) die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg auf Vorschlag des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben (VO/3034/15 und VO/3172/15) beschlossen.
Zur Umstellung auf aktuelle Analyseverfahren (Überprüfung der Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe bei der satzungsrechtlichen Begrenzung des Benutzungsrechts) und Anpassung des Satzungstextes an redaktionelle Änderungen hat der Fachausschuss dem Rat die Erste Änderungssatzung vorgeschlagen (VO/3319/15). Die Erste Änderungssatzung wurde vom Rat am 12.11.2015 (SI/1006/15) beschlossen.
Am 16.07.2016 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat aus diesem Grund eine aktualisierte Muster-Abwasserbeseitigungssatzung, Stand 12.09.2016, erarbeitet, welche den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung der örtlichen Satzungen geben soll. Auch die Entwässerungssatzung der Stadt beruht in wesentlichen Teilen auf der (alten) Mustersatzung und ist entsprechend den geänderten wasserrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Aufgrund einiger Abweichungen und spezieller Regelungen in der Entwässerungssatzung für die Stadt Wegberg kann die aktuelle Mustersatzung nicht 1:1 übernommen werden sondern bedarf der detaillierten Angleichung.
Die Änderung des Landeswassergesetzes erfordert überwiegend eine redaktionelle Änderung der Paragrafen bzw. deren neue Verweisungen innerhalb der Ortssatzung.
Da die derzeitige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung durch die aktualisierte Neufassung der „Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren“ ersetzt werden soll (keine Änderungssatzung) und rechtzeitig zum 1.1.2017 im Hinblick auf eine rechtssichere Gebührenerhebung in Kraft treten soll, ist auch die Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung zeitgleich zu beschließen. Die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren als Grundlage der Gebührenerhebung nimmt direkten Bezug auf die Entwässerungssatzung.
Die erforderliche Aktualisierung der Entwässerungssatzung vom 21.05.2015 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17.11.2015 liegt nunmehr als Zweite Änderungssatzung vor.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg vom …….
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
- der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I 2016, S. 1972) sowie
- des § 46 Absatz 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 )
am ……….folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg vom 21. Mai 2015, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 17. November 2016, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7“ wird durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW“ durch die Angabe „eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Absatz 1 Satz 4 und 5 LWG NRW“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 54 ff. WHG“ durch die Angabe „§§ 54 bis 61 WHG“ sowie die Angabe „§ 57 LWG NRW“ durch die Angabe „§ 56 LWG NRW“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird hinter der Angabe „WHG“ eingefügt „in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW“.
e) Nummer 6 wird gestrichen.
f) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst: „die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 Buchstabe d wird der Satzteil „,die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wegberg vom 25. Oktober 1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2001, geregelt sind“ gestrichen.
- § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat.“
b) In Absatz 3 werden vor dem Punkt die Wörter „und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Absatz 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist“ eingefügt.
- § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 4 LWG NRW“ ersetzt und nach dem Wort „obliegt“ werden die Wörter „oder anderweitig (z. B. § 49 Absatz 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
- § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 lfd. Nummer 11 werden hinter dem Wort „Kühlwasser“ die Wörter „und sonstige Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)“ angefügt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden hinter dem Wort „Kühlwasser“ die Wörter „und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG),“ eingefügt.
c) Nach Absatz 7 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:
„(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Absatz 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Absatz 1 LWG NRW genehmigt.“
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 c“ jeweils durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
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b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.
- § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers, um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründen keinen Anspruch auf Befreiung.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 a Satz 2“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
- § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.“
„(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.“
- § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „Grundstückseigentümer“ die Wörter „unter Beachtung des § 8 Absatz 1 Satz 4 SüwVO Abw“ eingefügt.
b) In Absatz 8 wird Satz 2 gestrichen. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 neu angefügt:
„Der Antrag wird insbesondere unter Hinweis auf die Regelung in § 46 Absatz 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.“
- § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 56“ ersetzt sowie die Angabe „NRW 2013“ gestrichen. In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 c“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „NRW 2013“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „NRW 2013“ gestrichen. In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Angabe „§ 53 Abs. 1 e Satz 3“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Sätze 1 und 2, in Absatz 6 Sätze 1 und 2, in Absatz 7 und in Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „NRW 2013“ gestrichen.
- In § 16 Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
- § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „ist“ die Wörter „nach § 98 Absatz 1 LWG NRW in Verbindung mit § 101 Absatz 1 WHG“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4 a“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Grundrechte der Verpflichteten aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) durch § 124 LWG NRW eingeschränkt.“
- In § 21 Absatz 3 wird die Zahl „50.000“ durch die Zahl „1.000“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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