Mitteilungsvorlage - VO/3883/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzende Mitteilung zum TOP 7.5: Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren - öffentlicher Teil -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Finale Freigabe:
- Kühlen, Sonja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Kenntnisnahme
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20.12.2016
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Sachverhalt
Schriftliche Mitteilung
Im Diskussionsverlauf zur Vorlage aus dem Haupt- und Finanzausschuss: Satzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren (VO 3852/16) kamen folgende Fragen auf:
- Wie verändert sich die Gebühr, wenn der kalkulatorische Zinssatz auf 5,5 % gesenkt wird?
- Wie verändert sich die Gebühr, wenn die Abschreibungsdauer der Kanäle von 50 auf 70 Jahre angehoben wird? Ist dies rechtlich zulässig?
Zu 1. :
Kalkulatorischer Zinssatz | Schmutzwassergebühr | Niederschlagswassergebühr |
6,5 % | 4,42 € | 1,15 € |
5,5 % | 4,27 € | 1,09 € |
Eine Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes würde nicht nur die Abwassergebühren betreffen, sondern eine Neukalkulation sämtlicher Gebührenbedarfsberechnungen auslösen, die kalkulatorische Zinsen beinhalten. Eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Gebührenhaushalten erscheint nicht vertretbar.
Bei einer Reduzierung des Zinssatzes vermindern sich die prognostizierten Erträge aus Schmutzwassergebühren von 5.625.832 € um 189.570 € auf 5.436.262 € und die Erträge aus Niederschlagswassergebühren von 3.105.356 € um 161.066 € auf 2.944.290 €. Hierdurch wird der städtische Haushalt um 350.636 € belastet. Diese Summe müsste zwangsläufig durch die Anhebung der Grundsteuer B aufgefangen werden, sofern keine alternativen Finanzierungsvorschläge erbracht werden.
Gebührenverlauf in den letzten Jahren zum Vergleich:
Jahr | Schmutzwasser | Niederschlagswasser |
2012 | 3,98 € | 1,22 € |
2013 | 4,33 € | 0,96 € |
2014 | 4,44 € | 1,04 € |
2015 | 4,38 € | 1,08 € |
2016 | 4,14 € | 1,04 € |
2017 | 4,42 € | 1,15 € |
Zu 2.
Summenmäßige Auswirkung:
Die Summe der kalkulatorischen Abschreibung für Kanäle beträgt gemäß der Gebührenrechnung für das Jahr 2017 1.775.197 €.
Rechtliche Zulässigkeit:
Eine Veränderung einer einmal festgelegten Nutzungsdauer ist aufgrund § 35 Abs. 3 S. 2 GemHVO (Grundsatz der Stetigkeit), § 54 Abs. 1 GemHVO (Festlegung von Restnutzungsdauern) und § 57 Abs. 2 S. 2 GemHVO (Verbot der neuen Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen in Bezug auf Wertansätze) nach dem NKF nicht zulässig. Die NKF Rahmentabelle sieht eine zulässige Abschreibungsdauer von 50-80 Jahren vor. Die relativ kurze Abschreibungsdauer von 50 Jahren für Kanäle wurde entsprechend der seit jeher in der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Nutzungsdauer angesetzt.
„Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und der kaufmännischen Jahresabschlussrechnung mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden bei der Gebührenkalkulation durch die gebührenrechtlichen Grundsätze modifiziert. Im Gebührenrecht dürfen die Benutzer der Einrichtung nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit durch den Ansatz von Abschreibungen als Kosten in der Gebührenkalkulation im Regelfall nur mit dem Wertverzehr von Anlagegütern belastet werden, der in der Kalkulationsperiode durch die Leistungserstellung bedingt ist.“[1]
„Die Ermittlung des Abschreibungssatzes erfordert bei einer Abschreibung nach der Nutzungsdauer eine sorgfältige Prognose über die Nutzungsdauer der einzelnen Güter des Anlagevermögens. Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen.“[2]
Von der Rechtsprechung (OVG Münster, Urteil v. 05.08.1994 – 9 A 1248/92 – NVwZ 1995, 1233 = NWVBl 1994, 428) wurden keine Bedenken gegen eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren für das Kanalnetz erhoben.
Sollten Erfahrungswerte und sachliche Gründe für eine Anhebung der Nutzungsdauer bei Kanälen sprechen, darf die Nutzungsdauer für die Zukunft für die Gebührenermittlung korrigiert werden. „Wird die Prognose der mutmaßlichen Lebensdauer von Anlagen für die Zukunft geändert, so sind die Abschreibungen damit ausschließlich nach den sich aus der geänderten Nutzungsdauer ergebenden Bruchteilen zu bemessen (OVG Münster, Urteil vom 06.06.1997, 9 A 5899/95- ZKF1998 , 15 = GemHH 1999, 232 = NWVBl 1998, 65).“[3]
Für den Gebührenzahler hat eine nachträgliche Verlängerung von Nutzungsdauern langfristig Nachteile. Dies zeigt nachfolgendes Beispiel aus der Kommentierung zu § 6 des Kommunalabgabengesetzes:
„Ein Anlagegut im Werte von 100.000 € wird nach der zunächst sachgerechten Einschätzung im Hinblick auf eine 50 jährige Lebenszeit mit jährlich 0,02 (=2 % = 2.000 €) abgeschrieben. Nach 25 Jahren sind Abschreibungen von 50.000 € erreicht. Der Restwert beträgt 50.000 €. Wenn sich nach 25 Jahren herausstellt, dass das Anlagegut eine längere Nutzungsdauer von 100 Jahren hat, sind nach den dargelegten Grundsätzen für die restlichen 75 Jahre jährlich Abschreibungen von 0,01 = 1 % = 1.000 € anzusetzen; denn der tatsächliche Werteverzehr beträgt nach der Neueinschätzung jährlich 1.000 €. Das führt nach 100 Jahren insgesamt zu Abschreibungen von 125.000 €.“[4] Das Anlagegut würde demnach den Gebührenzahler über die Jahre mit einem um 25.000 € höheren Wert belasten. Lediglich bereits abgeschriebene, aber noch im Gebrauch befindliche Anlagegüter müssen nicht mehr zusätzlich in die Abschreibung einbezogen werden.
Aus den vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass eine Nutzungsdauer nicht aus Gründen der Gebührensenkung verändert werden darf, sondern hierfür belastbare, nachprüfbare Tatsachen und objektive Kriterien vorliegen müssen. Eine Untersuchung zur tatsächlichen Nutzungsdauer von Kanälen in Wegberg wurde nicht angestellt. Ein Beschluss des Rates über die Verlängerung der Nutzungsdauern der Kanäle wäre momentan rechtsfehlerhaft.
Das der Gebührenrechnung zugrunde liegende Gutachten wurde zuletzt durch das Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH Ende 2012 aktualisiert.
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung davon abgesehen, eine personalintensive Kalkulation des längeren Abschreibungszeitraums vorzunehmen.
[1] Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearb.: Schulte/Wiesemann, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rdnr. 146 zu § 6 KAG.
[2] Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearb.: Schulte/Wiesemann, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rdnr. 145 zu § 6 KAG.
[3] Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearb.: Schulte/Wiesemann, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rdnr. 146 zu § 6 KAG.
[4] Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearb.: Schulte/Wiesemann, 27. Erg.Lfg. (Sept. 2002), Rdnr. 146c zu § 6 KAG.
