Entscheidungsvorlage - VO/3892/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 16.06.2015 hatte der Rat der Stadt Wegberg die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage der im Arbeitskreis “Neue Bestattungsformen auf den Wegberger Friedhöfen“ erarbeiteten Kriterien eine beschränkte Ausschreibung für Urnenstelen-Anlagen auf den Friedhöfen Wegberg und Arsbeck durchzuführen.

 

Nach erfolgter beschränkter Ausschreibung wurde mit Auftrag vom 07.09.2016 die Aufstellung der Urnenstelen mit den zugehörigen Außenanlagen beauftragt.

Mit der Fertigstellung dieser neuen Bestattungsanlagen zum Jahresende 2016 konnte nunmehr eine Kalkulation der Nutzungsgebühren erfolgen, so dass die Bestattungsform den Bestattungspflichtigen nach Inkrafttreten der neuen Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung angeboten werden kann.

Das Angebot dieser neuen Bestattungsform trägt der seit einigen Jahren aufgezeigten Entwicklung einer veränderten Nachfrage hin zur Urnenbestattung Rechnung. Zur Einführung der Bestattungsmöglichkeit in Urnenstelen wurde die als Anlage 1 beigefügte und zum Beschluss vorliegende Zweite Änderungssatzung zur Friedhofssatzung formuliert.

 

Mit der Einführung eines entsprechenden neuen Kostenträgers hat der Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit eine grundlegende geprüfte Neukalkulation der Friedhofsgebühren vorgenommen. Dabei konnten zu Gunsten der Gebührenpflichtigen auch die gesunkenen Kosten für den Pflegeaufwand berücksichtigt werden. Zur Anwendung der neu eingeführten Gebührentarife sowie der geänderten Tarife wurde die Zweite Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung gefertigt und zum Beschluss dieser Vorlage ebenfalls als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Neukalkulation der Gebühren für die kostenrechnende Einrichtung Bestattungswesen ist nicht nur fiskalisch auf Grund der Unterdeckung in den zurückliegenden Jahren erforderlich, sondern auch rechtlich wegen des im Kommunalabgabengesetz verankerten Kostendeckungsprinzips geboten. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Unterdeckung im Rechnungsabschluss auch zwingend zu einer Neukalkulation führen muss. Die Kostenträger sind beim Bestattungswesen weitestgehend von der Anzahl der Sterbefälle abhängig und damit nicht exakt planbar. Der Kalkulation werden hier Durchschnittszahlen der Vorjahre zu Grunde gelegt.

 

Bei der Verteilung der Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation wird auch weiterhin am Verursachungsprinzip festgehalten. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Flächen der einzelnen Grabarten bei der Aufteilung der Pflegekosten für die „Gesamtanlage Friedhof“ umgekehrt proportional zu ihrer Größe gewichtet werden. Dadurch werden Urnengräber stärker als bisher an den Pflegekosten der Gesamtanlage Friedhof beteiligt, da deren Nutzer die Anlage ebenso in Anspruch nehmen wie die Nutzer der größeren Flächengräber, aber eine wesentlich kleinere Fläche selbst pflegen.

Bei der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten erfolgt die Gewichtung proportional zur Grabfläche, da hier mit wachsender Fläche auch die Aufwendungen für Wasser und Abfallbeseitigung steigen.

 

Die einzelnen Grabarten werden entsprechend ihrer Fläche mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Die Gesamtpflegekosten eines Jahres werden durch die gesamte verkaufte Fläche aller Grabarten dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient ergibt in Multiplikation mit der einzelnen gewichteten Grabfläche den jeweiligen Gebührenanteil für die Friedhofspflege.

 

Zur Ermittlung der Bestattungsgebühren wird der durchschnittliche Zeitaufwand je Bestattungsart anhand der Aufzeichnungen des Betriebsabrechnungsprogramms Regie 68 ermittelt. Der jeweilige Zeitaufwand multipliziert mit den für das Jahr 2017 vorgesehenen Stundensätzen für Personal, Maschinen und Fahrzeugen sowie Addition der Allgemein- und Sachkostenzuschläge ergibt die Bestattungsgebühr je Bestattungsart.

 

Auch die Gebührentarife für die übrigen Leistungen wurden nach der Entstehung der ihnen zu Grunde liegenden Kosten (Lohnkosten, Gemeinkosten, Maschinen- und Fahrzeugkosten) kalkuliert.

 

Die neuen Gebührentarife halten dem Vergleich mit umliegenden Städten stand. Einige Tarife konnten durch die Neukalkulation gesenkt werden, andere mussten entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Kosten angehoben werden. Insgesamt zeigt die Gebührenentwicklung im Durchschnitt erfreuliche Konstanz.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss der Satzungen entstehen keine weiteren Kosten.

 

Die Gebühreneinnahmen werden auch im Jahr 2017 vom Nutzerverhalten und von der Zahl der Bestattungsfälle abhängig sein. Dadurch sind sie im Vorhinein nicht exakt errechenbar.

Auf der Grundlage der vorgenommenen Kalkulationen stehen im Haushalt 2017 folgende Erträge bei den Produktsachkonten:

 

13 05 00 431 100Sonstige Gebühren mit 120,00 €

 

13 05 00 432 100Bestattungsgebühren mit 111.500,00 €,

 

13 05 00 432 180Benutzungsgebühren/Nutzungsrechtemit 200.000,00 €.

 

 

Bei den Nutzungsrechten (siehe Gebührentarif unter 1.) kann im Jahr 2017 von den tatsächlich eingenommenen Gebühren lediglich ein Dreißigstel (aktive Rechnungsabgrenzung) haushaltswirksam verbucht werden. Hinzu kommen anteilige Beträge aus Vorjahren (passive Rechnungsabgrenzung). Dadurch ergibt sich die Differenz zwischen Haushaltsansatz und tatsächlicher Einnahme für das jeweils laufende Jahr.

Für die Gebührenkalkulation und die Betriebskostenabrechnung wird jedoch die tatsächliche jährliche Einnahme zu Grunde gelegt.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zweite Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage

VO/3892 /17.

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zweite Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage VO/3892/17.

 

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Anlagen

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