Entscheidungsvorlage - VO/3905/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Größe der Ausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Finale Freigabe:
- Jung, Peter
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.01.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bevor die Mitglieder der Ausschüsse durch Wahlen ermittelt werden können, muss der Rat Ausschüsse einrichten (Rat am 20.12.2016), ihnen Aufgaben zuweisen (TOP 4.1 in Form einer Zuständigkeitsordnung), die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Zahl von stimmberechtigten sachkundigen Bürgern (§ 58 (3) GO NRW) und beratenden sachkundigen Einwohnern (§ 58 (4) GO NRW festlegen. [1]
Gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Rat über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Grundsätzlich ist der Rat bei der Festlegung der Zahl der Ausschusssitze frei (Organisationsermessen des Rates), soweit eine sondergesetzliche Reglung keine bestimmte Mitgliederzahl vorschreibt. Ein sondergesetzlicher Pflichtausschuss ist beispielsweise der Wahlausschuss gem. § 2 Abs. 1 KwahlG NRW.
Die Gesamtzahl der Mitglieder sollte jedoch im Hinblick auf eine eindeutige Beschlussfassung ungerade sein. Jedes Ratsmitglied kann zum Ausschussmitglied gewählt werden. Dabei muss die Zahl der Ausschusssitze nicht zwingend so festgelegt werden, dass alle Fraktionen einen Ausschusssitz erhalten.[2]
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 53 (3) GO NRW).
Da der Bürgermeister kraft Gesetzes Mitglied des Rates ist, kann er bei der Einrichtung von Ausschüssen nach § 57 Abs. 1 GO NRW mit abstimmen. Bei der Bestimmung über die Ausschusstruktur gem. § 58 Abs. 1 und 3 GO NRW darf der Bürgermeister allerdings nicht mit abstimmen (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW).[3]
Bislang liegt der Verwaltung kein Fraktionsantrag zur Größe der Ausschüsse vor, sodass sie auf einen Beschlussvorschlag verzichtet.
[1] Vgl. Bätge, Frank: Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, (3. Auflage), S. 144f.
[2] Vgl. Bösche, Ernst-Dieter: Handbuch für Rats- und Ausschussmitglieder in Nordrhein-Westfalen.Kommunalrechtliche Grundlagen, (1. Auflage 2014), S.129.
[3] Vgl. ebd.
