Entscheidungsvorlage - VO/3906/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nur Ratsmitglieder können die Mitglieder der Ausschüsse wählen. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW hierbei kein Stimmrecht.

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW findet das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer (Verhältniswahl) Anwendung, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen (Einigungsverfahren) und der Beschluss über diesen Wahlvorschlag nicht einstimmig (ohne Gegenstimmen) gefasst wird.[1] Auf Stimmenthaltungen kommt es nicht an.

 

Das Verfahren zur Verteilung der Ausschusssitze nach Hare-Niemeyer setzt mehrere Wahlvorschläge der Fraktionen im Rat voraus, über die die Ratsmitglieder abstimmen können und wird wie folgt durchgeführt:

 

Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag * Zahl der Ausschusssitze (Mandate)[2]

          Gesamtzahl der abgegebenen (gültigen) Stimmen (Wahlzahl)

 

Jedem Wahlvorschlag werden dabei direkt so viele Sitze zugeteilt, wie sich hierfür ganze Zahlen ergeben. Soweit anschließend noch weitere Ausschussitze vergeben werden, erfolgt die Verteilung der restlichen Ausschussitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (Nachkommastellen). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet ein vom Bürgermeister zu ziehendes Los über die Verteilung des jeweiligen Sitzes gem. § 50 Abs. 3 GO NRW.[3]

 

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln sollen. Dieser erfordert jedoch nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden muss, dass jede Fraktion im Ausschuss stimmberechtigt vertreten ist.

 

Die Bildung einer Listenverbindung -also gemeinsame Wahlvorschläge- von Fraktionen oder Gruppen sind dann unzulässig, wenn hierdruch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.

 

Die Regelungsbefugnis des Rates umfasst insbesondere: Die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze insgesamt, die Festlegung, ob und ggfs. wie viele sachkundige Bürger einem Ausschuss angehören sollen, die Reglung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter gewählt werden sollen (Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch, Gemeindeordnung, § 58, I.).

 

Herr Bürgermeister Stock stimmt dabei gem. § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW nicht mit.

 

In einer Mail mit Datum vom 08.12.2016 sowie in der Sitzung des Rates am 20.12.2016 hat Herr Bürgermeister Stock die Fraktionen um Zusendung eines einheitlichen Wahlvorschlages bis zum 10.01.2017 gebeten. Bis Redaktionsschluss lag ein solcher Vorschlag der Verwaltung nicht vor, sodass die Verwaltung auf einen Beschlussvorschlag verzichtet.

 

 

 


[1] Vgl. Bätge, Frank: Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen (3. Auflage), S. 145f.

[2] Vgl. Bösche, Ernst-Dieter: Handbuch für Rats- und Ausschussmitglieder in Nordrhein-Westfalen. Kommunalrechtliche Grundlagen, (1. Auflage 2014), S.134.

[3] Vgl. ebd.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

 

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