Entscheidungsvorlage - VO/3907/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgt nach § 58 Abs. 5 GO NRW durch die Fraktionen.

 

Hierbei wird zwischen zwei alternativen Verfahren unterschieden, das Einigungsverfahren nach Satz 1 und das Zugreifverfahren (d´Hondt´sches Höchstzahlverfahren) nach Satz 2.

 

Soweit sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschusssitze einigen und dieser Einigung nicht von mindestens einem Fünftel (8) der Ratsmitglieder widersprochen wird, bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW).

 

Kommt keine Eingigung zustande kommt das Zugreifverfahren bei den freiwilligen und pflichtigen Ausschüssen (u.a mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses) zur Anwendung.

 

Nach der Vorlage VO/2817/14 zur Kommunalwahl 2014 habe sich die Verteilung der Vorsitze nach dem Zugreifverfahren (Alternative 2) bewährt (VO/2817/14). Hiernach werden die Ausschussitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt. Bei der Ermittlung der Höchstzahlen ist die abstrakte Fraktionsstärke und nicht eine tatsächlich abgegebene Stimmzahl entscheidend. Fraktionen und/oder einzelne Ratsmitglieder können sich zu Listenverbindungen zusammenschließen.

 

§ 58 Abs. 5 GO NRW

„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“

 

Beispiel: Rat der Stadt Wegberg mit 36 Ratsmitgliedern und 5 maßgeblichen Ausschüssen zur Reihenfolge bei der Ausübung des Zugreifsrechtes (d.h. welche Fraktionen in welcher Reihenfolge einen Vorsitz der ihnen zufallenden Ausschüsse benennen dürfen:.

 

CDU: 15/1= 15 (1)SPD: 10/1 = 10(2)

15/2 = 7,5 (3)10/2 = 5(4)

15/3 = 5 (4)10/3 = 3,33(0)

15/4 = 3,75 (5)

Grüne: 3:1 = 3 (0)AfW: 3:1 = 3 (0)       FDP: 3:1 = 3 (0)      FWW: 2: 1 = 2 (0)

 

 

Eine Besonderheit ist die Bestimmung des Vorsitzes im Hauptausschuss. Diese Position wird kraft Gesetz vom Bürgermeister ausgeübt (§ 57 Abs. 3 GO NRW). Dieser Sitz bleibt daher bei der Vergabe der Ausschussvorsitze unberücksichtigt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte des Hauptausschusses zu wählen (§ 57 Abs. 3 S. 3 GO NRW). Außerdem gilt das Zugreifverfahren -wie oben ausgeführt- auch nicht für den Wahlausschuss, dessen Vorsitzende/r der Wahlleiter/in ist (§ 2 Abs. 3 KwahlG NRW)[1]

 

Für die stellvertretenden Vorsitze gelten die Regelungen über die Bestimmung der Ausschussvorsitze entsprechend. In der Vergangenheit hatte sich der Rat jeweils darauf verständigt

 

  1. für jeden Ausschuss einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestimmen,

 

  1. die Positionen der 1. Stellvertreter nicht nach dem Zugreifverfahren zu vergeben, sondern durch die Gruppe bestimmen zu lassen, die im vorangegangenen Höchstzahlverfahren nicht den Vorsitz beansprucht hat,

 

  1. die Positionen der 2. Stellvertreter von der Gruppe bestimmen zu lassen, die auch den 1. Stellvertreter stellt.

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses werden von ihm in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte gewählt (§ 57 Abs. 3 GO NRW).

 

  1. Der Rat beschließt, die Vorsitze der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse wie tabellarisch angegeben zu vergeben:

 

  1.                 Des Weiteren beschließt der Rat:

 

  1. Für jeden Ausschuss wird ein erster und ein zweiter Stellvertrer bestimmt.

 

  1. Die Positionen der 1. Stellvertrer werden von der Gruppe bestimmt, die in vorangegangenen Höchstzahlverfahren nicht den Vorsitz beansprucht hat.

 

  1. Die Positionen der 2. Stellvertreter werden von der Gruppe bestimmt, die den 1. Stellvertreter stellt.

 

Auf dieser Grundlage ergibt sich die nachfolgende Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze.

 

 

Ausschuss

Ausschussvorsitz

  1.       

Stellvertrender Ausschussvoristz

2.

Stellvertretender Ausschussvorsitz

Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe

 

 

 

Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr

 

 

 

Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales

 

 

 

Ausschuss für Grundstücke und Beteiligungen

 

 

 

Ausschuss für Personal und Personalentwicklung

 

 

 

Wahlausschuss

 

 

 

Rechnungsprüfungsauschuss

 

 

 

 


[1] Vgl. Cronauge, Von Lennep, Knrisch zu § 58 GO NRW

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

 

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