Entscheidungsvorlage - VO/3892/17-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg vom 24.01.2017 stellte die CDU- Fraktion den Antrag, die Vorlage zum Erlass der zweiten Änderungssatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Wegberg sowie zum Erlass der zweiten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.

Es hätten sich aus der ursprünglichen Vorlage und ihren Anlagen folgende Fragen ergeben, deren Beantwortung vor einer Beschlussfassung unumgänglich sei:

 

1.Warum sollen die Verschlussplatten der Urnenstelen nur in einer teureren Gold-Schrift beschriftet werden?

 

Um eine gewisse Einheitlichkeit im Erscheinungsbild der Stelenanlagen zu gewährleisten, hatte sich der Arbeitskreis „Neue Bestattungsformen auf den Wegberger Friedhöfen“ in seiner Sitzung am 19.05.2015 auf eine goldfarbene Beschriftung geeinigt. Dies ist etwas anderes als eine kostspielige mit Blattgold vergoldete Gravur. Die Nachfrage der CDU-Fraktion hat die Verwaltung veranlasst, im Entwurf Friedhofssatzung (§ 22 b Absatz 1) die Formulierung zu präzisieren, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

 

2.Warum ist die Schriftgröße und Schriftart nicht festgelegt?

 

Durch die Größe der Verschlussplatten, durch die Vorgabe der einheitlichen Beschriftungsfarbe und durch die Vorgabe des maximalen Beschriftungstextes ist den optischen Anforderungen an ein weitestgehend ruhiges Gesamtbild der Stelenanlage genüge getan, so dass der Arbeitskreis im Sinne der Nutzungsberechtigten eine weitergehende Reglementierung ablehnte. So gibt es in der Wegberger Friedhofssatzung auch für die übrigen Grabstätten keine Gestaltungsvorschriften, was Schriftgröße und Schriftart anbelangt.

Um ein einheitliches Gesamtbild bei den Stelenanlagen noch besser sicherzustellen, ist vorstellbar, einen umlaufenden beschriftungsfreien Mindestrand für die Verschlussplatten vorzuschreiben. Einen entsprechenden ergänzenden Vorschlag für einen Mindestrand von 3,5 cm hat die Verwaltung formuliert, siehe Beschlussvorschlag.

 

3.Kann nach Festlegung der Schriftgröße und Schriftart nicht eine vorherige kostenpflichtige Prüfung entfallen?

 

Die Vorschrift des § 22 b Absatz 2 lehnt sich an die Erlaubnispflicht des § 23 der Friedhofssatzung an. Auch in Bezug auf die übrigen Grabmale, Grabplatten und Einfassungen ließe sich argumentieren, dass angesichts der §§ 20 bis 22a eine vorherige Zustimmung in Form einer Erlaubnis überflüssig sei. Die Erfahrung lehrt aber, dass trotz der Vorschriften Anträge eingereicht werden, die den Satzungsbestimmungen widersprechen. Die rechtzeitige Berichtigung im laufenden Erlaubnisverfahren ist in diesen Fällen wesentlich kostengünstiger als eine nachträgliche Entfernung und Neuanbringung.

Die in § 22 b Absatz 2 vorgesehene Genehmigung (Gebühr: 31 Euro) dient dem Zweck, Nutzungsberechtigte vor erheblichem finanziellen Mehraufwand zu bewahren, wenn sie sich nicht an die vorgegebenen Gestaltungsvorschriften für die Verschlussplatten halten.

Da die Satzung bewusst keine Vorschriften für Schriftgröße und Schriftart vorsieht, wird dies auch nicht Gegenstand der Prüfung sein.

 

4.Warum ist die Samstagsbeisetzung gestrichen worden und nicht nur mit einem kostendeckenden Beitrag versehen worden?

 

Die Bestattungen müssten weiterhin durch den Baubetriebshof durchgeführt werden. Dort steht allerdings seit längerer Zeit kein Personal für Beisetzungen an Samstagen zur Verfügung.

Hinzu kommt, dass bei 280 Bestattungen im Jahr 2016 nur für 6 Bestattungen eine Samstagsbeisetzung nachgefragt worden ist.

 

5.Wann sollen Beisetzungen stattfinden, bei denen Familienangehörige lange Anfahrtswege haben?

 

Im Gegensatz zu vielen Städten und Gemeinden gibt es in Wegberg die Möglichkeit, Bestattungen selbst am Freitagnachmittag vorzunehmen. Die Frage, wann eine Beisetzung stattfinden soll, wenn Familienangehörige lange Anfahrtswege haben, wird aus ganz unterschiedlichen individuellen Gründen in jeder betroffenen Familie anders diskutiert und beantwortet werden und hat in Wegberg nicht zu einer signifikanten Nachfrage von Samstagsbestattungen geführt, siehe vorstehend.

 

6.Im § 22b steht im Absatz 4, dass die Verschlussplatten nur zur Durchführung einer weiteren Beisetzung entfernt werden dürfen, wie können dann Gebühren für eine Aus- oder Umbettung entstehen?

 

§ 22 b richtet sich an diejenigen, die den Friedhof und eine Kammer in einer Urnenstele im Rahmen der Friedhofsvorschriften nutzen wollen, siehe § 4 Bestattungsgesetz NRW. Diese Nutzer dürfen bis zum Ende der Ruhezeit die Verschlussplatten nur zur Durchführung einer weiteren Beisetzung entfernen.

Gebühren, die im Zusammenhang mit Aus- und Umbettungen entstehen, haben einen anderen Rechtsgrund, nämlich entweder eine ordnungsbehördliche Genehmigung (siehe § 14 Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW) oder eine gerichtliche Anordnung. Das Entfernen der Verschlussplatten, um die beigesetzte Urne zum Zwecke der Aus- bzw. Umbettung aus der Urnenkammer herauszuholen, ist also Annex der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung.

 

7.Warum ist der Fachbereich Finanzwirtschaft/Kämmerin nicht einbezogen worden?

 

Die städtischen Friedhöfe bilden eine kostenrechnende Einrichtung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe sind nach § 6 KAG zu berechnen. Die Gebühren sind kostendeckend zu kalkulieren, das heißt im Idealfall darf es weder zu Kostenüberdeckungen noch zu Kostenunterdeckungen kommen. Davon ausgehend ergeben sich auch aus finanzwirtschaftlicher Sicht keine abweichenden oder ergänzenden Beiträge. Im Auftrag des Rates wurde die Gebührenkalkulation durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft.

 

8.Zur Beratung der verschiedenen Gebühren ist es notwendig eine übersichtliche und vollständige Gebührenberechnung bzw. Gebührenermittlung vorliegen zu haben, wir bitten diese bis zur nächsten Beratungsvorlage zu erstellen. Alleine mit den vielen Anlagen kann die Höhe der verschiedenen Gebühren nicht nachvollzogen werden. Wenn die Gebührenermittlung nicht vom Fachbereich Finanzwirtschaft erstellt wird, sollte zumindest eine Stellungnahme des Fachbereichs zu den geplanten Gebühren zur nächsten Beratungsvorlage beiliegen.

 

Bereits mit der ursprünglichen Beratungsvorlage hat die Verwaltung eine vollständige Gebührenkalkulation vorgelegt. Dieser waren alle Daten, die Einfluss auf die Gebührenhöhe haben, in den einzelnen Anlagen, je nach Sachzusammenhang, beigefügt.

Um den Überblick zu erleichtern wurden für diese Vorlage die Anlagen in einzelnen Dateien zur jeweiligen Gebührenart zusammengefasst.

Die Erstellung der Gebührenkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung Friedhofs- und Bestattungswesen wurde vom sachlich zuständigen Fachbereich erstellt, da hier die meisten der relevanten Daten zusammenfließen und unterjährig die Einnahme- und Ausgabeentwicklung sowie die Bestattungszahlen beobachtet werden können. Wie bereits zuvor dargestellt, wurde die Kalkulation durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss der Satzungen entstehen keine weiteren Kosten.

 

Die Gebühreneinnahmen werden auch im Jahr 2017 vom Nutzerverhalten und von der Zahl der Bestattungsfälle abhängig sein. Dadurch sind sie im Vorhinein nicht exakt errechenbar.

Auf der Grundlage der vorgenommenen Kalkulationen stehen im Haushalt 2017 folgende Erträge bei den Produktsachkonten:

 

13 05 00 431 100Sonstige Gebühren mit 120,00 €

 

13 05 00 432 100Bestattungsgebühren mit 115.000,00 €,

 

13 05 00 432 180Benutzungsgebühren/Nutzungsrechtemit 200.000,00 €.

 

 

Bei den Nutzungsrechten (siehe Gebührentarif unter 1.) kann im Jahr 2017 von den tatsächlich eingenommenen Gebühren lediglich ein Dreißigstel (aktive Rechnungsabgrenzung) haushaltswirksam verbucht werden. Hinzu kommen anteilige Beträge aus Vorjahren (passive Rechnungsabgrenzung). Dadurch ergibt sich die Differenz zwischen Haushaltsansatz und tatsächlicher Einnahme für das jeweils laufende Jahr.

Für die Gebührenkalkulation und die Betriebskostenabrechnung wird jedoch die tatsächliche jährliche Einnahme zu Grunde gelegt.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zweite Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung der Anlage 1 zur Ergänzungsvorlage VO/3892/17-1.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zweite Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Anlage 10 zur Ergänzungsvorlage VO/3892/17-1.

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Anlagen

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