Mitteilungsvorlage - VO/3918/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Dem Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (WBUV) liegen nachfolgende Mitteilungen schriftlich vor:

 

 

1.5.1 Liste der unerledigten Anträge nach § 20 Geschäftsordnung

Die aktuelle Liste der noch unerledigten Anträge nach § 20 der Geschäftsordnung, die in die Zuständigkeit des neugebildeten Ausschusses für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergaben fallen, ist als Anlage der Vorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Die Liste basiert auf den noch offenen Anträgen des ehemaligen Ausschusses für Bauen, Umwelt und Vergaben (BUV) und wurde um die, aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsordnung, vom Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP) übernommenen Anträge (Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Planungen anderer Träger, u.a.) ergänzt.

 

 

1.5.2 - 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen

Die Stadt Wassenberg ist bestrebt unmittelbar an der Stadtgrenze im Birgeler Wald (siehe Anlage) auf einer Fläche von 53,4 ha eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen auszuweisen. Innerhalb dieser Fläche sollen vier bis sechs Windenergieanlagen mit einer angenommenen Gesamthöhe von 150 bzw. 200 Metern errichtet werden. Bereits im Jahre 2013 hatte die Verwaltung zu diesen Planabsichten der Stadt Wassenberg angeregt, den Belangen der Tourismusförderung und der Naherholung ein höheres Gewicht einzuräumen und von der Errichtung von Windenergieanlagen im Birgeler Wald abzusehen. Die Offenlage der Planunterlagen fand in der Zeit vom 21.12.2016 bis einschließlich 23.01.2017 statt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Verwaltung zur Planung der Stadt Wassenberg wie folgt Stellung genommen:

 

„…Durch die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Förderung regenerativer Energien und verträglichen Steuerung von Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes Wassenberg geschaffen werden. Diese planerischen Bestrebungen werden im Grundsatz von Seiten der Stadt Wegberg weiterhin begrüßt. Hierbei ist es jedoch erforderlich, die einzelnen Belange einer gerechten Abwägung zu unterziehen, um so einen breiten gesellschaftlichen Konsens zu erreichen.

 

Die Städte Wassenberg und Wegberg liegen bekanntlich innerhalb des nationalen Naturparks Schwalm - Nette und sind zugleich Bestandteil des grenzüberschreitenden internationalen Naturparks Maas – Schwalm -Nette. Der für Tagestouristen sowie Kurz- und Wochenendurlauber regional bedeutsame Freizeit- und Erholungsraum ist ausgestattet mit einem klassifizierten Rad-, Reit- und Wanderwegenetz, ausgeschilderten Sehenswürdigkeiten, Badeseen mit Angel- und Segelangeboten, Golfplätzen, Campingplätzen, Feriensiedlungen und gastronomischer Infrastruktur. In beiden Städten ist es erklärte Zielsetzung, die naturräumlichen Qualitäten zu erhalten und im Sinne des „sanften Tourismus“ zu erschließen und weiterzuentwickeln. Durch eine Kooperation der beiden Städte mit den auf niederländischer Seite benachbarten Gemeinden Roerdalen und Roermond im Rahmen des Interreg IVa Projektes „Nationalparkregion MeinWeg“ konnten diesbezüglich erste Teilerfolge erzielt werden. Insbesondere durch eine Stärkung der nachhaltigen Naherholung in der Grenzregion - durch die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing in deutscher und niederländischer Sprache - konnte der Bekanntheitsgrad gesteigert und die Besucherzahlen erhöht werden.

 

Eine besondere Bedeutung für die touristische Vermarktung nehmen hierbei die Wald- und Heidebereiche auf beiden Seiten der Grenze ein. Aufgrund des einzigartigen Landschaftsbildes, der besonderen Fauna und Flora und insbesondere der vorhandenen Ruhe werden diese Bereiche bevorzugt von Besuchern aufgesucht. Wegen dieser Bedeutung wurde auf niederländischer Seite ein Nationalpark eingerichtet und auf deutscher Seite große Bereiche nicht nur als Naturschutzgebiete festgesetzt, sondern sogar als FFH- und Vogelschutzgebiete auf europäischer Ebene geschützt.

 

Durch die Planungen der Stadt Wassenberg, innerhalb von Waldflächen auf einer Fläche von 53,4 ha vier bis sechs Windenergieanlagen mit einer angenommenen Gesamthöhe von 150 bzw. 200 Metern zu errichten, sieht die Stadt Wegberg jedoch die Gefahr, dass die gemeinsamen Bestrebungen zur Förderung des Kurzzeittourismus konterkariert werden. Der Wert der Landschaft als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung sollte hier auch weiterhin im Vordergrund stehen. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung wurde zwar die Flächengröße der geplanten Konzentrationszone reduziert, die Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen jedoch vergrößert. Somit wird in der Summe keine Reduzierung der Auswirkungen der Planung erreicht, sondern die Konflikte werden verschärft.

 

Durch die geplanten Windenergieanlagen wird sich, neben einer visuellen Beeinträchtigung im Nahbereich, insbesondere die Lärmbelastung in einem weiten Umkreis deutlich erhöhen. Für ruhesuchende Besucher werden dadurch vermutlich große Bereiche der grenzüberschreitenden Wald- und Heideflächen unattraktiver. Es wird daher die Gefahr gesehen, dass die „Nationalparkregion MeinWeg“ insgesamt an Bedeutung verlieren wird. Als Konsequenz ist eine deutliche Abnahme der Wirtschaftskraft im Sektor Tourismus zu befürchten. Hiervon wird insbesondere das im Nahbereich zur Vorhabenfläche befindliche Ausfluglokal „Dalheimer Mühle“ betroffen sein, welches einen wichtigen touristischen Anlaufpunkt innerhalb des Stadtgebietes Wegberg darstellt. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Verfasser der Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg:

 

“Unter Maßgabe der Errichtung von Windenergieanlagen wird der Erholungswert des Teilraumes insofern gemindert, da das Landschaftserleben je Nutzer durch die bauliche Anlage visuell und emotional beeinträchtigt werden kann oder wird (Begründung Seite 53).“

 

Nach den vorliegenden Unterlagen sind die durch den Bau der geplanten Windenenergieanlagen konkret betroffenen Flächen heute mit Weihnachtsbaumkulturen und Nadelgehölzen bestanden und weisen dadurch zwar punktuell betrachtet heute eine geringe ökologische Bedeutung, sie sind jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Waldflächen in ihrer Erholungsfunktion von besonderer Bedeutung. Der derzeitige Erholungswert des Gesamtraumes wird auch vom Verfasser der Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg als mittel bis hoch eingestuft (Begründung Seite 53). Die Aufwertung des Bereiches durch eine Aufforstung mit Laubgehölzen – wie an vielen anderen Stellen bereits praktiziert – ist nach einer Flächeninanspruchnahme für Windenergieanlagen zukünftig dann nicht mehr möglich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur durch die Errichtung der Fundamente Wald in Anspruch genommen wird, sondern auch in nicht unerheblichen Umfang durch erforderlich werdende Zuwegungen und Kranstellflächen.

 

Das Stadtgebiet Wassenberg weist einen Waldanteil von 33 % auf. Nach der Definition des Landesentwicklungsplanes NRW wird dadurch die Hürde der waldarmen Gebiete (25 % im ländlichen Raum) nur um 8 % übersprungen. Dadurch ist zwar nach dem aktuellen Windenergie-Erlass theoretisch eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen möglich, zugleich sind jedoch die folgenden Grundsätze der Landesentwicklungsplanung zu beachten:

 

„Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingte erforderliche Maß beschränkt wird.“

 

Aus Sicht der Stadt Wegberg verpflichtet der im Vergleich auf Landesebene erhöhte Waldanteil in den Stadtgebieten Wassenberg und Wegberg dazu, diesen vorgenannten Grundsätzen zu folgen. Die Stadt Wegberg hat sich daher dazu entschieden, für weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen keine Waldflächen in Anspruch zu nehmen, sondern die Wälder auch für nachfolgende Generationen zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

 

Darüber hinaus weist die beabsichtigte Konzentrationszone eine ungünstige Windhöffigkeit auf. Somit lassen sich innerhalb dieser Waldflächen Windenergieanlagen wirtschaftlich nur betreiben, wenn die Gesamthöhe mindestens 150 m oder sogar 200 m beträgt. Neben der erforderlichen Höhe werden die Eingriffe in das Landschaftsbild durch die Lage der geplanten Anlagen auf der Kuppe des Höhenzuges deutlich verschärft.

 

Zusammenfassend wird somit von Seiten der Stadt Wegberg erneut angeregt, von einer Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im „Birgeler Wald“ abzusehen und bei den weiteren Planungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen die Belange der Tourismusförderung und Naherholung besser zu berücksichtigen. …“

 

 

1.5.3 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Landeswassergesetzes

Am 16.07.2016 ist  das geänderte Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG-) in Kraft getreten. Die Änderung des Landeswassergesetzes war überwiegend redaktioneller Art und erforderte im Hinblick auf eine rechtssichere Gebührenerhebung ab dem 01.01.2017 im Abwasserbereich u.a. eine Aktualisierung der städtischen Entwässerungssatzung.

 

Am 20.12.2016 hat der Rat die zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – beschlossen.

 

Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen den Kommunen neben den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung auch die Möglichkeit zur Verfügung, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. In § 21 der Entwässerungssatzung sind die Tatbestände zu Ordnungswidrigkeiten aufgelistet. Die maximale Höhe der Geldbuße  nach § 21 Absatz 3 der Entwässerungssatzung war aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes auf 1.000 € (ursprünglich 50.000 €) festzusetzen. Ein höheres Bußgeld kann nicht festgesetzt werden, weil die Vorschrift des § 161a LWG in der alten Fassung (Bußgeld bis 50.000 €) im geänderten LWG nicht fortgeführt worden ist. Da eine spezialgesetzliche  Regelung zur Höhe des Bußgeldes im aktuellen Landeswassergesetz nicht mehr existiert, folgt die mögliche Höhe aus § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach die Geldbuße mindestens 5,-- € und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 € beträgt.

 

Ein Grund, weshalb die alte Regelung einer höheren Geldbuße nicht in das  geänderte Landeswassergesetz übernommen wurde, ist nicht bekannt.

 

Aus der maximalen Höhe des Bußgeldes  folgt mit Inkrafttreten des LWG am 16.07.2016 allerdings auch eine kürzere Verjährungsfrist bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt nach § 31 OWiG  bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 1.000 € nach 6 Monaten (alt: bei 50.000 nach € 3 Jahren). Die Verjährung beginnt, sobald die ordnungswidrige Handlung beendet ist.

 

 

1.5.4 Kläranlage Wegberg; Stand der Belastung 2016

In den Jahren 1992-96 wurde die Kläranlage Wegberg umgebaut und erweitert. Ausgelegt wurde die Anlage seinerzeit für  47.000 Einwohnerwerte (Kohlenstoff) und ca. 39.000 Einwohnerwerte (Stickstoff). Berücksichtigt wurden hierbei sowohl die bereits angeschlossenen Einwohner und Industriebetriebe, als auch prognostizierte Baugebiete und Industrieansiedlungen.

 

Die Stadt ist als Betreiber der Kläranlage verpflichtet gem. kommunaler Selbstüberwachungsverordnung regelmäßig Kontrollen und Analysen durchzuführen.

 

Wie die Verwaltung bereits mehrfach dargelegt und berichtet hat, kommt es immer wieder zu erheblichen Überschreitungen der o.g. Bemessungswerte auf der Kläranlage. 

 

So wurde z.B. im Oktober 2016 eine maximale Stickstoffbelastung von 109.977 Einwohnerwerten gemessen, dies entspricht fast dem 3-fachen des Bemessungswertes. Die maximale Kohlenstoffbelastung betrug im Monat Oktober 118.448 Einwohnerwerte, dies entspricht mehr als dem 2-fachen des Bemessungswertes.

 

Die o.g. Ergebnisse haben die Verwaltung veranlasst eine Arbeitsgruppe zu dieser Problematik einzuberufen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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