Entscheidungsvorlage - VO/3944/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30.01.2017, hier eingegangen am 06.02.2017, erteilt die Kommunalaufsicht die Genehmigung für die vom Rat der Stadt Wegberg am 20.12.2016 beschlossene Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 bis 2024 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW unter der nachfolgend genannten aufschiebenden Bedingung:

 

„Da die Haushaltsplanung des Zeitraumes 2021 bis 2024 nicht auf Basis der korrekten Wachstumsraten erfolgte und die Auswirkung auf die konkreten Jahresergebnisse und den erstmaligen Haushaltsausgleich hat, ist der Gesamtergebnishaushalt 2017 bis 2024 zu korrigieren und erneut vom Rat beschließen zu lassen.“

 

 

Bei der Berechnung der Wachstumsraten sind verschiedene Ansichten vertretbar. Der Erlass des Innenministeriums schreibt zwar ein Berechnungsschema vor, die Ergebnisse können bei unterschiedlichen Datengrundlagen allerdings im Falle der Kreisumlage zu sechsstelligen Abweichungen führen. Bezieht man in die Wachstumsrate das Ergebnis aus 2016 ein, welches bereits feststeht, erhält man eine viel niedrigere Steigerung als mit dem Ergebnis aus 2015.

 

Der Fachbereich Finanzwirtschaft hat für die Ermittlung der Wachstumsraten den 10-Jahres-Zeitraum von 2007 – 2016 zu Grunde gelegt. Für das Jahr 2016 lag zum Zeitpunkt der Berechnung der Wachstumsraten noch kein vom Bürgermeister bestätigter Jahresabschluss vor. Der Plan-Wert 2016 stellte aus Sicht der Finanzwirtschaft jedoch die verlässlichere Berechnungsgrundlage dar, da so bereits Trends durch Konsolidierungsmaßnahmen berücksichtigt werden konnten.

Seitens der Kommunalaufsicht wurde im Prüfverfahren des Haushaltsplanes 2017 darauf bestanden, dass die Wachstumsraten neu berechnet werden, hier sollten die Ist-Werte der Jahre 2006 – 2015 zu Grunde gelegt werden, obwohl seitens der Verwaltung mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass bei dieser Vorgehensweise Effekte durch Konsolidierungsmaßnahmen nicht abgebildet werden und der hypothetische Planungszeitraum nach der mittelfristigen Finanzplanung noch weniger verlässlich dargestellt wird.

 

Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 07.03.2013 regelt neben der Berechnungsart der Wachstumsraten, dass Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt haben, den Zeitraum nach der mittelfristigen Finanzplanung durch Anwendung der errechneten Wachstumsraten zu planen haben. Die Kommunalaufsicht hat zu bedenken gegeben, dass die Kreisumlage für den mittelfristigen Planungszeitraum zu optimistisch geplant wurde und angeregt, dass die Wachstumsrate bereits ab dem Jahr 2018 angewandt werden soll.

 

Im Prüfverfahren der Kommunalaufsicht wurde durch den Fachbereich Finanzwirtschaft in der Buchungssoftware, Produkt 16 01 00 eine Änderung der folgenden Ansätze vorgenommen:

 

a)     Erträge: SK 40 11 00 (Grundsteuer A)

   SK 40 12 00 (Grundsteuer B)

   SK 40 21 00 (Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer)

   SK 40 22 00 (Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer)

   SK 40 31 00 (Vergnügungssteuer)

   SK 40 32 00 (Hundesteuer)

   SK 40 51 00 (Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich)

   SK 41 11 00 (Schlüsselzuweisungen vom Land)

 

b)     Aufwand: SK 53 72 10 (Allg. Kreisumlage)

       SK 53 72 20 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendhilfe)

       SK 53 76 00 (Kreisumlage sonst. Mehrbelastung)

 

 

Bei einer stringenten Vorgehensweise müssten dann auch die o.g. Ertragskonten ab 2018 unter Berücksichtigung der Wachstumsraten geplant werden. Dies führt dazu, dass von den Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 und des Orientierungsdatenerlasses für das Jahr 2017 abgewichen wird und niedrigere Entwicklungsprognosen für die Erträge zu Grunde gelegt werden. Somit ist ein Haushaltsausgleich erst im Jahr 2024 darstellbar.

 

Eine Rücksprache mit der Kommunalaufsicht am 07.02.2017 hat ergeben, dass die Ertragskonten erst ab dem Jahr 2021 mit den Wachstumsraten geplant werden sollen (so wie es der Erlass vorsieht) und lediglich für die Kreisumlage soll die Wachstumsrate auch schon für die mittelfristige Haushaltsplanung angewandt werden. Ein Haushaltsausgleich ist dann schon im Jahr 2022 darstellbar. Der Kommunalaufsicht wurde mitgeteilt, dass bei dieser Vorgehensweise das Genehmigungsschreiben einen falschen Zeitpunkt ausweist.

 

Der Fachbereich Finanzwirtschaft wird das Verfahren zur Berechnung der Wachstumsraten sowie den zuvor beschriebenen Sachverhalt in der Ratssitzung am 21.02.2017 in Form einer PowerPoint Präsentation erläutern und für Fragestellungen zur Verfügung stehen.

 

 

Neben der Bedingung der Neuberechnung der Wachstumsraten ist die Genehmigung der Kommunalaufsicht mit Auflagen versehen. Bis zum 30.06.2017 ist das Haushaltssicherungskonzept an die aktuelle Entwicklung anzupassen und entsprechende Ratsbeschlüsse zu den Maßnahmen „Schulstandortoptimierung“, „Zinsreduzierungskonzept“, „Neuinstallation der Photovoltaikanlagen“ und „Unterhaltungsstandards Grünflächen“ einzuholen. Die Kommunalaufsicht weist erneut deutlich daraufhin, dass die im Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Maßnahmen verbindlich umzusetzen sind. Die Streichung einer Maßnahme darf nur bei gleichzeitiger Kompensation durch eine andere Maßnahme und in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht erfolgen. Hierzu wird eine Beratungsvorlage zum Haupt- und Finanzausschuss am 21.03.2017 vorgelegt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine Auswirkungen auf das Haushaltsjahr 2017.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den vorgelegten geänderten Gesamtergebnishaushalt für die Jahre 2017 bis 2024 sowie die Haushaltssatzung für das Jahr 2017.

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Anlagen

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