Entscheidungsvorlage - VO/0112/06

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 20.12.2005 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt der Stadt Wegberg:

 

07.05.2006  - Frühlingsfest

10.09.2006  - Herbstfest

05.11.2006  - Martinsfest

03.12.2006  - Weihnachtsmarkt

 

Nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Sonntage im Dezember nicht freigegeben werden, so dass für den Weihnachtsmarkt am 03.12.2006 keine Freigabe erfolgen konnte. Einen Ersatztermin nannte die Werbegemeinschaft auf Anfrage nicht. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie einen vierten verkaufsoffenen Sonntag beantragen könne. Im Rat am 28.03.2006 wurde eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von drei verkaufsoffen Sonntagen für die oben genannten Termine außer dem 03.12.2006 erlassen.

 

Am 02.05.2006 beantragte die Werbegemeinschaft einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag am 02.07.2006. Da gleichzeitig der Radwandertag, der Euregio-Markt sowie ein mittelalterlicher Markt am Forum stattfinden, rechnet die Werbegemeinschaft mit viel Zustrom für die Geschäftsöffnung. Es wurde eine Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr beantragt. Jedoch dürfen nach § 14 Absatz 2 Ladenschlussgesetz die Verkaufsstellen nur an maximal fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet haben. Die Verordnung sieht demzufolge nach Abstimmung mit der Werbegemeinschaft  vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg am 02.07.2006 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die bereits am 28.03.2006 ergangene Verordnung zu ändern und den 02.07.2006 als vierten verkaufsoffenen Sonntag aufzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 28.03.2006 über verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2006 in der Innenstadt der Stadt Wegberg sowie im Ortsteil Rath-Anhoven wie folgt:

 

 

Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54/SGV NRW 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Wegberg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 28.03.2006 folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

 

Zusätzlich zu den in der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 28.03.2006 über verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2006 in der Innenstadt der Stadt Wegberg sowie im Ortsteil Rath-Anhoven genannten Terminen dürfen Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg am Sonntag, den 02.07.2006  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

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