Entscheidungsvorlage - VO/3956/17
Grunddaten
- Betreff:
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Berufung von ständigen Mitgliedern im BIS gemäß § 85 Absatz 2 Schulgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Finale Freigabe:
- Lambertz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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21.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinden können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Nach § 85 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
In Wegberg nimmt der Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales unter anderem die Aufgaben des Schulausschusses wahr, so dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.
Die Verwaltung wird Kontakt mit den Schulen und Kirchen aufnehmen und zur Ratssitzung die von dort vorgeschlagenen Kandidaten vorstellen, die dann vom Rat berufen werden sollen.
