Entscheidungsvorlage - VO/0546/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen ist ein Bedarf an Kinderkrippen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren gegeben.

Dieser Bedarf wurde auch vom Bundesgesetzgeber erkannt. In der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 gibt § 3 für die Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet vor, dass Kinderkrippen als Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung in Bebauungsplangebieten ist, dass der jeweilige Bebauungsplan diese Ausnahme nach Art und Umfang ausdrücklich vorsieht. 

 

Eine Überprüfung des Bebauungsplanes I-15, Wegberg-Beeck - Am Ring aus dem Jahre 1981 hat ergeben, dass innerhalb des Geltungsbereiches Kinderkrippen nicht zulässig sind, da für diesen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1977 anzuwenden ist. Diese seinerzeitige Fassung der Baunutzungsverordnung gibt nicht die Möglichkeit, Anlagen für soziale Zwecke  (und damit Kinderkrippen) als ausnahmsweise zulässige Nutzungen zuzulassen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, aufgrund des erkennbaren Bedarfes an Kinderkrippen und anderen Anlagen für soziale Zwecke den Bebauungsplan I -15 im Rahmen eines ersten Änderungsverfahrens auf die aktuelle Baunutzungsverordnung umzustellen und über eine textliche Festsetzung die Zulässigkeit derartiger Anlagen ausnahmsweise zu ermöglichen.

 

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)  im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung dadurch erkennbar nicht berührt werden. Die Verwaltung beabsichtigt, gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abzusehen. Während der Auslegung besteht jedoch von Seiten der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Dauer eines Monats abzugeben, die im Anschluss durch den Rat der Stadt abzuwägen sind.

 

Das nach Rechtskraft der Änderung des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche durch Erleiden von Vermögensnachteilen geltend gemacht werden können, ist nicht auszuschließen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen die üblichen Verwaltungskosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring / 1. Änderung.

 

Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Umstellung des Bebauungsplanes I-15 auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 und die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise zu ermöglichen.

 

Das Plangebiet ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den § 2 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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