Entscheidungsvorlage - VO/0546/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan I-15, Wegberg-Beeck - Am Ring / 1. Änderung; Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.09.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund
allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen ist ein Bedarf an Kinderkrippen
zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren gegeben.
Dieser
Bedarf wurde auch vom Bundesgesetzgeber erkannt. In der aktuellen Fassung der
Baunutzungsverordnung 1990 gibt § 3 für die Art der baulichen Nutzung im reinen
Wohngebiet vor, dass Kinderkrippen als Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise
zugelassen werden können. Voraussetzung in Bebauungsplangebieten ist, dass der
jeweilige Bebauungsplan diese Ausnahme nach Art und Umfang ausdrücklich
vorsieht.
Eine
Überprüfung des Bebauungsplanes I-15, Wegberg-Beeck - Am Ring aus dem Jahre
1981 hat ergeben, dass innerhalb des Geltungsbereiches Kinderkrippen nicht
zulässig sind, da für diesen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem
Jahre 1977 anzuwenden ist. Diese seinerzeitige Fassung der
Baunutzungsverordnung gibt nicht die Möglichkeit, Anlagen für soziale
Zwecke (und damit Kinderkrippen) als
ausnahmsweise zulässige Nutzungen zuzulassen.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, aufgrund des erkennbaren Bedarfes an Kinderkrippen
und anderen Anlagen für soziale Zwecke den Bebauungsplan I -15 im Rahmen eines
ersten Änderungsverfahrens auf die aktuelle Baunutzungsverordnung umzustellen
und über eine textliche Festsetzung die Zulässigkeit derartiger Anlagen
ausnahmsweise zu ermöglichen.
Diese
Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt
werden, da die Grundzüge der Planung dadurch erkennbar nicht berührt werden.
Die Verwaltung beabsichtigt, gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange abzusehen. Während der Auslegung besteht jedoch von
Seiten der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Dauer eines Monats
abzugeben, die im Anschluss durch den Rat der Stadt abzuwägen sind.
Das
nach Rechtskraft der Änderung des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche durch
Erleiden von Vermögensnachteilen geltend gemacht werden können, ist nicht
auszuschließen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes I-15,
Wegberg-Beeck – Am Ring / 1. Änderung.
Zielsetzung
der Bebauungsplanänderung ist die Umstellung des Bebauungsplanes I-15 auf die
aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung 1990 und die Zulässigkeit von
Anlagen für soziale Zwecke innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise zu
ermöglichen.
Das
Plangebiet ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-15,
Wegberg-Beeck – Am Ring. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten
Kartenausschnitt ersichtlich.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage
für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein – Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung
mit den § 2 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen
Fassung.
Anlagen
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(wie Dokument)
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