Entscheidungsvorlage - VO/4023/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ergab sich für die Städte und Gemeinden erstmals zum Stichtag 31.12.2010 die Pflicht, einen Gesamtabschluss (Konzernabschluss) gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GO NRW zu erstellen. In diesen Gesamtabschluss sind nach § 116 Abs. 2 GO NRW grundsätzlich alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form mit einzubeziehen. Die Verwaltung nimmt hierbei auch Bezug auf die Vorlage „Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2010 und 2011“ für die Sitzung des Rates am 08.04.2014 (TOP 12).

 

Ausgenommen von der Konsolidierungspflicht sind nach § 116 Abs. 3 GO NRW demnach solche verselbstständigten Aufgabenbereiche, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzgesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Der Begriff der untergeordneten Bedeutung als Ausfluss des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff hierbei im Kontext des Gesamtabschlusses auszulegen.

 

Der Konsolidierungskreis ist dabei jährlich neu zu beurteilen. Die Beteiligungen der Stadt Wegberg werden hierbei im entsprechenden Beteiligungsbericht der Stadt Wegberg dargestellt und erläutert.

 

Bereits die Prüfung der Notwendigkeit eines Gesamtabschlusses zum  31.12.2010 und 31.12.2011 hatte ergeben, dass lediglich die Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH in, d.h. die jetzige Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH (SEWG), für eine Einbeziehung in Frage kommt. Alle weiteren Beteiligungen erfüllen eindeutig nicht die Kriterien (aufgrund ihrer Beteiligungsquote) für eine Einbeziehung in einen potentiellen Gesamtabschluss der Stadt Wegberg. Diese Rechtslage besteht aufgrund der Beteiligungsstruktur fort.

 

Hieraus ergibt sich, dass im Weiteren eine Beurteilung der Konsolidierungspflicht der SEWG  mbH zum 31.12.2012, 31.12.2013, 31.12.2014 und 31.12.2015 vorgenommen wurde.

 

Messgrößen

 

Das Innenministerium NRW führt folgende mögliche Messgrößen an:

- Vermögensstand

- Schuldenstand

- Ertragslage

- Finanzlage

- Aufgabenerfüllung

- Geschäftstätigkeit

- Status

 

Als Beurteilungskriterien für die Wesentlichkeit werden diese Messgrößen für die einzelnen Jahre durch folgende Daten konkretisiert:

-  Bilanzsumme

-  Wert des Anlagevermögens

-  Umfang der Verbindlichkeiten

- Umfang der Rückstellungen

-  Ertragslage (Erträge und Aufwendungen)

- Jahresergebnis

- Finanzlage

 

Nach eingehender Überprüfung hat sich ergeben, dass auch weiterhin keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht und die Stadt Wegberg auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 Absatz 1 GO zu den o.g. Stichtagen verzichten kann.

 

Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 zu verzichten.

 

Die Prüfung erfolgt nach § 116 Abs. 6 GO NRW durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Er bedient sich gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 101 Abs. 8 GO NRW  hierbei  der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Beratung des Prüfungsergebnisses wird dann im Rechnungsprüfungs-ausschuss stattfinden, bevor im Rat die Beschlussfassung zum Verzicht auf die Erstellung der Gesamtabschlüsse 2012, 2013, 2014 und 2015 erfolgen kann.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine

 

Alternativen:

 

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für 2012. 2013, 2014 und 2015 vorliegen.

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Anlagen

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