Entscheidungsvorlage - VO/4058/17
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag gemäß § 24 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) betreffend der Beschilderung Tempo 30 im Verlauf des Rebhuhnweges
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Kupschus, Nico
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV)
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Entscheidung
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09.05.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag vom 04.04.2017 beantragten Anwohner des Rebhuhnweges im Verlauf des Rebhuhnweges weitere Verkehrszeichen VZ 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) aufzustellen.
Begründet wird der Antrag damit, dass die Fahrzeuge, die den Rebhuhnweg entlang fahren, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung während des Befahrens des Rebhuhnweges offensichtlich in Vergessenheit gerät. Daher wird seitens der Antragsteller darum gebeten zusätzliche Anordnungen in Höhe der Hausnummern 9,15 und 17 vorzunehmen.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis 45 der Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Ferner sind Verkehrszeichen sowie Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht ist, nicht erneut anzuordnen.
Auf dem Rebhuhnweg ist in beide Fahrtrichtungen, sowohl von der Harbecker Straße (L 126) in Richtung Kahrbahn als auch in der Gegenrichtung die Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 angeordnet.
Gleiches gilt für den Bereich des Rebhuhnweges zwischen Kahrbahn und der Arsbecker Straße (L 367).
Da es im Verlauf beider Straßenabschnitte keine Einmündungen weiterer Straßen gibt, bedarf es auch keiner Wiederholung der Geschwindigkeit begrenzenden Anordnung. Dem zuvor genannten Grundsatz einer zurückhaltenden Beschilderung ist daher zu folgen.
Die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung wurde am 21.04.2017 noch einmal auf Vollständigkeit hin überprüft und fototechnisch belegt (siehe Anlage).
Hinsichtlich der von den Antragstellern angeführten Geschwindigkeitsübertretungen wurde seitens der Verwaltung in anderem Zusammenhang auf dem Rebhuhnweg im Zeitraum 10.03.2017 bis 15.03.2017 eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung und Verkehrszählung durchgeführt.
Im genannten Zeitraum wurden insgesamt 578 Fahrzeuge registriert, die eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 38,7 km/h fuhren. 4 Fahrzeuge wurden mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 59 km/h gemessen. Der überwiegende Teil (493) der gemessenen Fahrzeuge fuhr mit Geschwindigkeiten zwischen 30 und 44 km/h.
Insoweit konnten zwar keine extremen Überschreitungen festgestellt werden, allerdings wird auch die Wahrnehmung der Antragsteller bestätigt, die ein Ansteigen der gefahrenen Geschwindigkeiten im Verlauf des Rebhuhnweges empfinden.
Die Verwaltung wird, auch wenn sie keine zusätzliche Beschilderung anordnen wird, eine Geschwindigkeitsüberprüfung des fließenden Verkehrs durch die Kreispolizeibehörde Heinsberg beantragen. Dies führt in der Regel zu einem geschärften Bewusstsein der Fahrzeugführer für die gefahrene Geschwindigkeit.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr lehnt den Bürgerantrag auf zusätzliche Anordnung Geschwindigkeit begrenzender Beschilderung auf dem Rebhuhnweg ab und beauftragt die Verwaltung den Antrag entsprechend zu bescheiden.
Gleichzeitig beauftragt der Ausschuss die Verwaltung zeitnah einen Antrag auf Geschwindigkeitsüberprüfung an die Kreispolizeibehörde Heinsberg zu richten.
Anlagen
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