Entscheidungsvorlage - VO/0560/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 1. Juli 1980 trat das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DschG) in Kraft.

 

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sie sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DSchG).

 

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind auf Dauer nicht durch obrigkeitliche Anordnung sicherzustellen; ein gut entwickeltes allgemeines Denkmalbewusstsein ist hier hilfreicher. Ein großes Gewicht bildet die positive Einstellung der Denkmaleigentümer. Es hat sich in den vergangenen Jahres gezeigt, dass die Aufgabenstellung des Gesetzes durch ein kooperatives Miteinander aller Beteiligten (der Unteren Denkmalbehörde, des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege und der Eigentümer) erreicht werden kann. Es gilt, eine Lebensumwelt zu erhalten und zu pflegen, in welcher Geschichte ablesbar bleibt und sich die Bevölkerung heimisch fühlt.

 

Denkmalpflege ist auch ein wesentlicher Teil der Ortsgestaltung. Auch sie kann auf Dauer nur dann angemessen erzielt werden, wenn über Stadtkerne, Plätze und Straßen hinaus das, was an historisch und/oder städtebaulich aussagekräftigen Erscheinungsbildern vorhanden ist, erhalten und gepflegt wird. Denkmalpflege kann somit helfen, die Einzigartigkeit der Orte zu erhalten und sogar zu verbessern. Zugleich kann Denkmalpflege einen Beitrag zu mehr Lebensqualität im Wohnumfeld leisten.

 

Um den Schutzzweck "Erhaltung des Ortsbildes" zu erreichen, ergänzte der Bundesgesetzgeber das Baugesetzbuch durch die Novelle von 1976 u. a. um den § 39 h (in der Neufassung = § 172), der es den Gemeinden ermöglichte, Bestimmungen über die Erhaltung von baulichen Anlagen zu erlassen (für den Bereich der Bauleitplaunung ist der Gesetzgeber inzwischen noch weiter gegangen. Hier fordert er in § 1 Abs. 6 Ziffer 7 d BauGB, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter zu berücksichtigen sind!).

 

Von der vorgenannten bundesrechtlich eingeräumten Möglichkeit des Erlasses einer Erhaltungssatzung hat der Rat der Stadt Wegberg bezüglich des Kirchplatzes Beeck Gebrauch gemacht und in seiner Sitzung am 04.09.1979 die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen beschlossen. Der Abgrenzungsbereich dieser Satzung geht aus Anlage 3 hervor.

 

Im Oktober 2006 befasste sich der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr mit dem Vorhaben "Abbruch und Neubau des Gebäudes Wegberg-Beeck, Kirchplatz 17". Hierbei handelte es sich nicht um ein eingetragenes Denkmal. Der Eigentümer konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die vorhandene Bausubstanz nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren erhalten bleiben konnte. Der Ausschuss stimmte dem Vorhaben zu, wenn gewisse Vorgaben eingehalten würden. Der Rohbau ist weitestgehend errichtet und der Bauherr hat die erteilten Auflagen bisher erfüllt.

 

Das Vorhaben war Anlass, die Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes für den Kirchplatz Beeck vertiefend zu überprüfen. Mit Vertretern des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege fand zu diesem Zweck eine Ortsbegehung statt um die Frage zu klären, ob es sinnvoll sei, den Ortskern Beeck zum Denkmalbereich im Sinne von § 2 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes zu erklären.

 

Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen für eine Eintragung als Denkmal erfüllt. Sie werden durch Satzung, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt.

 

Im Geltungsbereich der Satzung unterliegen bauliche Veränderungen an Gebäuden einem Erlaubnisvorbehalt, wie er bereits für eigenständig eingetragene Denkmäler gilt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Veränderungen an nicht eingetragenen Gebäuden keine nachteiligen Wirkungen auf umliegende Denkmäler ausstrahlen. Die Zielrichtung der Vorschriften über den Denkmalbereich bezieht sich somit auf das Erscheinungsbild des Ganzen, also den Schutz der sichtbaren Bezüge zwischen verschiedenen baulichen Anlagen.

Nun unterliegt ein Eigentümer innerhalb eines Denkmalbereiches aber nicht nur einem strengen Regelwerk; er erhält andererseits die Möglichkeit, Herstellungskosten an Gebäuden steuerlich geltend machen zu können, eine Vergünstigung, die ansonsten nur Eigentümer von eingetragenen Denkmälern haben. Aus der Erfahrung heraus kann auch gesagt werden, dass Gebäudeeigentümer gerne den fachlichen Rat der Vertreter des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege einholen, wenn es darum geht, Veränderungen vorzunehmen oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen zu müssen.

 

Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat mit Schriftsatz vom 27.04.2007 zu dem Thema Stellung bezogen (s. Anlage 1). Es empfiehlt, vor Einleitung eines formellen Satzungsverfahrens eine Erörterung mit den zuständigen Gremien und der Öffentlichkeit durchzuführen. Ein Abgrenzungsvorschlag des Fachamtes ist als Anlage 4 beigefügt (die Abgrenzung ist nicht mit dem Geltungsbereich der Erhaltungssatzung identisch und erfasst einen größeren Bereich). Aus der Anlage 4 geht auch hervor, welche Objekte im geplanten Satzungsbereich bereits heute als Denkmäler eingetragen sind.

 

Sofern der Ausschuss dem Vorschlag der Verwaltung, für den Ortskern Beeck eine Denkmalbereichssatzung zu erlassen, folgen kann, wird die Verwaltung einen Satzungsentwurf erstellen und das Rheinische Amt für Denkmalpflege bitten, den Entwurf einer gutachterlichen Stellungnahme zu erarbeiten. Diese Entwürfe sollen Grundlage für eine daran anschließende Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sein. Sollte auch hier mehrheitlich eine Zustimmung erzielt werden können, wird das Rheinische Amt für Denkmalpflege gebeten, die im Schriftsatz vom 27.04.2007 angebotene gutachterliche Stellungnahme abschließend zu erarbeiten. Sie ist unabdingbare Voraussetzung für den Erlass der Satzung. Anschließend kann das förmliche Verfahren eingeleitet werden. Zum Ablauf dieses Verfahrens wird auf Anlage 2 verwiesen.   

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen neben den üblichen Personalkosten keine weiteren Verfahrenskosten.

 

Alternativen:

Der Ausschuss erkennt keine zwingenden Gründe für den Erlass einer Denkmalbereichsatzung für den Ortskern Beeck und lehnt den Vorschlag der Verwaltung ab.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt, vor Abfassung eines Aufstellungsbeschlusses einer Denkmalbereichssatzung zunächst die betroffene Öffentlichkeit zu informieren und ihr die geplante Maßnahme vorzustellen.

Das Ergebnis ist zu gegebener Zeit dem Ausschuss vorzutragen.

 

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Anlagen

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