Entscheidungsvorlage - VO/0560/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung über den Erlass einer Denkmalbereichssatzung für den Ortskern Beeck
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.10.2007
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 1. Juli 1980 trat das
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DschG) in Kraft.
Aufgabe des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Denkmäler zu schützen, zu
pflegen, sie sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 Abs. 1
Satz 1 DSchG).
Denkmalschutz und
Denkmalpflege sind auf Dauer nicht durch obrigkeitliche Anordnung
sicherzustellen; ein gut entwickeltes allgemeines Denkmalbewusstsein ist hier
hilfreicher. Ein großes Gewicht bildet die positive Einstellung der
Denkmaleigentümer. Es hat sich in den vergangenen Jahres gezeigt, dass die
Aufgabenstellung des Gesetzes durch ein kooperatives Miteinander aller
Beteiligten (der Unteren Denkmalbehörde, des Rheinischen Amtes für
Denkmalpflege und der Eigentümer) erreicht werden kann. Es gilt, eine
Lebensumwelt zu erhalten und zu pflegen, in welcher Geschichte ablesbar bleibt
und sich die Bevölkerung heimisch fühlt.
Denkmalpflege ist auch ein
wesentlicher Teil der Ortsgestaltung. Auch sie kann auf Dauer nur dann
angemessen erzielt werden, wenn über Stadtkerne, Plätze und Straßen hinaus das,
was an historisch und/oder städtebaulich aussagekräftigen Erscheinungsbildern
vorhanden ist, erhalten und gepflegt wird. Denkmalpflege kann somit helfen, die
Einzigartigkeit der Orte zu erhalten und sogar zu verbessern. Zugleich kann
Denkmalpflege einen Beitrag zu mehr Lebensqualität im Wohnumfeld leisten.
Um den Schutzzweck
"Erhaltung des Ortsbildes" zu erreichen, ergänzte der Bundesgesetzgeber
das Baugesetzbuch durch die Novelle von 1976 u. a. um den § 39 h (in der
Neufassung = § 172), der es den Gemeinden ermöglichte, Bestimmungen über die
Erhaltung von baulichen Anlagen zu erlassen (für den Bereich der
Bauleitplaunung ist der Gesetzgeber inzwischen noch weiter gegangen. Hier
fordert er in § 1 Abs. 6 Ziffer 7 d BauGB, dass bei der Aufstellung von
Bauleitplänen insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter zu
berücksichtigen sind!).
Von der vorgenannten
bundesrechtlich eingeräumten Möglichkeit des Erlasses einer Erhaltungssatzung
hat der Rat der Stadt Wegberg bezüglich des Kirchplatzes Beeck Gebrauch gemacht
und in seiner Sitzung am 04.09.1979 die Satzung über die Erhaltung baulicher
Anlagen beschlossen. Der Abgrenzungsbereich dieser Satzung geht aus Anlage 3
hervor.
Im Oktober 2006 befasste
sich der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr mit dem Vorhaben
"Abbruch und Neubau des Gebäudes Wegberg-Beeck, Kirchplatz 17".
Hierbei handelte es sich nicht um ein eingetragenes Denkmal. Der Eigentümer
konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die vorhandene Bausubstanz
nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren erhalten bleiben konnte. Der Ausschuss
stimmte dem Vorhaben zu, wenn gewisse Vorgaben eingehalten würden. Der Rohbau ist
weitestgehend errichtet und der Bauherr hat die erteilten Auflagen bisher
erfüllt.
Das Vorhaben war Anlass,
die Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes für den Kirchplatz Beeck
vertiefend zu überprüfen. Mit Vertretern des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege
fand zu diesem Zweck eine Ortsbegehung statt um die Frage zu klären, ob es
sinnvoll sei, den Ortskern Beeck zum Denkmalbereich im Sinne von § 2 Absatz 3
des Denkmalschutzgesetzes zu erklären.
Denkmalbereiche sind
Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede
dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen für eine Eintragung
als Denkmal erfüllt. Sie werden durch Satzung, die der Genehmigung der Oberen
Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt.
Im Geltungsbereich der
Satzung unterliegen bauliche Veränderungen an Gebäuden einem
Erlaubnisvorbehalt, wie er bereits für eigenständig eingetragene Denkmäler
gilt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Veränderungen an nicht
eingetragenen Gebäuden keine nachteiligen Wirkungen auf umliegende Denkmäler
ausstrahlen. Die Zielrichtung der Vorschriften über den Denkmalbereich bezieht
sich somit auf das Erscheinungsbild des Ganzen, also den Schutz der sichtbaren
Bezüge zwischen verschiedenen baulichen Anlagen.
Nun unterliegt ein
Eigentümer innerhalb eines Denkmalbereiches aber nicht nur einem strengen
Regelwerk; er erhält andererseits die Möglichkeit, Herstellungskosten an
Gebäuden steuerlich geltend machen zu können, eine Vergünstigung, die ansonsten
nur Eigentümer von eingetragenen Denkmälern haben. Aus der Erfahrung heraus
kann auch gesagt werden, dass Gebäudeeigentümer gerne den fachlichen Rat der
Vertreter des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege einholen, wenn es darum geht,
Veränderungen vorzunehmen oder Sanierungsmaßnahmen ergreifen zu müssen.
Das Rheinische Amt für
Denkmalpflege hat mit Schriftsatz vom 27.04.2007 zu dem Thema Stellung bezogen
(s. Anlage 1). Es empfiehlt, vor Einleitung eines formellen Satzungsverfahrens
eine Erörterung mit den zuständigen Gremien und der Öffentlichkeit
durchzuführen. Ein Abgrenzungsvorschlag des Fachamtes ist als Anlage 4
beigefügt (die Abgrenzung ist nicht mit dem Geltungsbereich der
Erhaltungssatzung identisch und erfasst einen größeren Bereich). Aus der Anlage
4 geht auch hervor, welche Objekte im geplanten Satzungsbereich bereits heute
als Denkmäler eingetragen sind.
Sofern der Ausschuss dem
Vorschlag der Verwaltung, für den Ortskern Beeck eine Denkmalbereichssatzung zu
erlassen, folgen kann, wird die Verwaltung einen Satzungsentwurf erstellen und
das Rheinische Amt für Denkmalpflege bitten, den Entwurf einer gutachterlichen
Stellungnahme zu erarbeiten. Diese Entwürfe sollen Grundlage für eine daran
anschließende Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sein. Sollte auch hier
mehrheitlich eine Zustimmung erzielt werden können, wird das Rheinische Amt für
Denkmalpflege gebeten, die im Schriftsatz vom 27.04.2007 angebotene
gutachterliche Stellungnahme abschließend zu erarbeiten. Sie ist unabdingbare
Voraussetzung für den Erlass der Satzung. Anschließend kann das förmliche
Verfahren eingeleitet werden. Zum Ablauf dieses Verfahrens wird auf Anlage 2
verwiesen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis. Er beschließt, vor Abfassung eines Aufstellungsbeschlusses einer
Denkmalbereichssatzung zunächst die betroffene Öffentlichkeit zu informieren
und ihr die geplante Maßnahme vorzustellen.
Das Ergebnis ist zu
gegebener Zeit dem Ausschuss vorzutragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
36,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
23,5 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
2 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
2,3 MB
|
